LG Hamburg: Verbotene Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen durch “AdBlock Plus”?

“Geld gegen Inhalte” – Das Modell funktioniert für die Zeitungsverlage immer weniger gut. Online gibt es alles kostenlos, warum also noch zahlen? Weil die Zeitung (und ihr Online-Ableger) trotzdem Geld kostet (das wieder hereinverdient werden muss), sollen es die Werbekunden heranschaffen. Die lassen aber so genau, wie es geht, messen, wer ein Banner oder  Layer wirklich zu Gesicht bekommt. Und wer sich mittels eines Werbeblockers wie “AdBlock Plus” als Zielobjekt der Werbung verweigert. Durchaus nachvollziehbar, dass der Axel-Springer-Verlag Mitte Oktober auf “Bild.de” mit einem Werbe-Blocker-Blocker konterte, der AdBlock Plus-Nutzern den Zugang verweigerte, so lange sie nicht ein kostenpflichtiges “BILDplus”-Abo buchten. Als schon kurze Zeit später eine Anleitung zu dessen Umgehung kursierte, kursierte noch kürzere Zeit später eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, die Springer beantragt hatte. Auch ein Youtube-Blogger bekam Post, allerdings zunächst nur eine Abmahnung.

Das Thema “AdBlock Plus” ist für die Gerichte dabei alles andere als neu. So war zum Beispiel die Frage, ob die Software wettbewerbs- und/ oder kartellrechtswidrig sei, bereits Gegenstand gerichtlicher Untersuchungen (Zur diesbezüglichen Entscheidung des LG München zum Az. 37 O 11843/14Whitelisting in AdBlock Plus – siehe/horche auch Jurafunk Nr. 124 vom 29.6.2015 ab 1’50”).

Neu und ungewöhnlich an der jetzigen Entscheidung des LG Hamburg allerdings: Sie richtet sich nicht direkt gegen die Software, sondern dagegen, dass Mitarbeiter des Herstellers  gegen “Eyeo”, die einem Online-Forum der der Firma Informationen veröffentlichten und verbreiteten, wie trotz der Vorkehrungen von Bild.de das Angebot weiter auch mit eingeschaltetem Adblocker nutzbar blieb. Man mag sich nun darüber wundern, welche Mühen manche Menschen in Kauf nehmen, um ausgerechnet das Angebot von “Bild” kostenlos und werbefrei zu Gesicht zu bekommen. Aber das interessiert hier nur am Rande.

Die Argumentation der Verlagsanwälte (Auf die wir mangels Vorliegen der Antragsschrift nur aus der Entscheidung und deren sehr knapper Begründung schließen können) lautet: Wer anderen erklärt, wie diese den Adblocker-Blocker des Springer-Verlags umgehen, der hilft letzten Endes dabei, einen wirksamen Kopierschutz auszuhebeln. Und dies verbietet § 95a UrhG. Grundlage des Antrags ist also das geistige Eigentum der Verlage an den Inhalten von Bild.de, genauer: Das Urheberrecht.

In der Entscheidung des LG Hamburg heißt es u.a.:

“Die Programmcodes sind Vorrichtungen zur Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG. Sie dienen ausschließlich der Umgehung der Ad-Blocker-Erkennungssoftware der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin ist für diese durch ihren Mitarbeiter, der ausweislich der Anlage AS 21 als Moderator und „Group Member” zum Team des Forums zählt, verbreiteten Programmcodes verantwortlich.”

Wie der Kollege Stadler zutreffend anmerkt, ist die Verwendung des Begriffs “Programmcodes” hier mindestens ungenau, wenn nicht unzutreffend. Denn bei den verbreiteten Informationen handelte es sich nicht um Programmcode, sondern um bestimmte Filterbefehle, die es verhindern, dass Bild.de den eingeschalteten Adblocker verwendete.

Etwas seltsam mutet die Argumentation von Springer auch deshalb an, weil es  einerseits dem Verlag ersichtlich gar nicht darum geht, seine geschützten Werke unter Kontrolle zu halten oder gar die Verbreitung zu begrenzen, wie es in § 95a Abs. 1 UrhG normiert ist. Es geht vielmehr in erster Linie darum, den Nutzer zur Wahrnehmung der Werbung zu zwingen, was ersichtlich nicht Sinn und Zweck von § 95a UrhG ist. Denn der bezweckt den Schutz des Urhebers (oder ausschließlichen Nutzungsrechtsinhabers) vor allem in seiner Beziehung zum Werk und nicht den Schutz (möglicherweise nicht tragfähiger) Geschäftsmodelle der Verlagsindustrie. Zumal das Blocken der Werbung auch noch browserseitig passiert, also nach dem eigentlichen Übertragungsvorgang.

Stadler fragt sich daher m.E. auch zu recht, wo hier die Grenzen liegen sollen. Ergänzend könnte man die Frage stellen, ob es nächstens unzulässig sein soll, nach dem Kauf des Spiegel am Hauptbahnhof vor dem Lesen den Werbebeileger gleich im Laden zu entsorgen. In seinem Blog meldet sich allerdings auch Prof. Hoeren zu Wort, der die Sache anders sieht (und die Argumentation für vertretbar hält).

Um die Entscheidung richtig einzuordnen, sollte man allerdings folgendes nicht außer Acht lassen: Es handelt sich hier um eine vorläufige Entscheidung in einem vorläufigen Verfahren, die auch noch ohne Anhörung der Gegenseite erfolgt ist. Gegenargumente “kennt” das Gericht also noch nicht. Das mag sich ändern, wenn, wie man hört, der Widerspruch gegen die Entscheidung auf den Weg gebracht wird und es zu einer mündlichen Verhandlung in der Sache kommt. Die endet dann – vielleicht – mit einem Urteil, und nach dem sind wir etwas schlauer.

Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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