Dürfen Datenschutzerklärungen nach § 13 TMG jetzt falsch sein?

Die Sache mit § 13 Telemediengesetz (TMG) ist wirklich lästig. Nicht, dass man mit den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes  Impressum schon genug Sorgen hätte. Darüber hinaus verlangt der Gesetzgeber auch noch eine ominöse „Erklärung zum Datenschutz“. Und die ordentlich zu erstellen ist regelmäßig gar nicht so einfach: die Probleme beginnen oftmals schon bei der Frage, welche Informationen bei der Nutzung eines Webauftritts eigentlich erhoben und wie diese genutzt werden. Gerade bei umfangreicheren Projekten sind diese Informationen oftmals auch intern gar nicht so einfach zusammenzustellen. Die Aufgabe, diese dann auch noch in eine den Anforderungen von § 13 TMG genügende Form zu bringen, überfordert dann doch den einen oder anderen – und an dieser Stelle lässt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Teilurteil v. 16.10.2014 – Az.: 2-03 O 27/14) aufhorchen. Denn danach ist eine falsche Datenschutzerklärung eigentlich gar nicht mehr so schlimm.

Die Entscheidung des LG Frankfurt

Was war passiert? Der Entscheidung zu Grunde lag eine etwas kuriose Streitigkeit zwischen zwei Onlinehändlern. Händler A spricht gegenüber Händler B eine Abmahnung wegen fehlerhafter Kennzeichnung von Produkten im Onlineshop des B aus. Dieser gibt die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Es kommt zur einstweiligen Verfügung, bei deren Zustellung es jedoch Probleme gibt.

Nun holt B zum Gegenschlag aus: es wird eine “Gegenabmahnung” ausgesprochen. Der Online-Auftritt des A sei ebenfalls an verschiedenen Stellen nicht wettbewerbskonform, lässt B monieren. Insbesondere sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und – hier wird es für uns interessant – die Erklärung zum Datenschutz gemäß § 13 TMG, die A vorhält, sei unrichtig, soweit sie die dort verwendeten Facebook Plugins zum Gegenstand habe. In der entsprechenden Datenschutzerklärung hieß es:

“Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht. Ausgenommen hieran sind lediglich unsere Dienstleistungspartner, die wir zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses benötigen. In diesen Fallen beachten wir strikt die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Umfang der Datenübermittlung beschränkt sich auf ein Mindestmaß.”

Das stimmt bezogen auf die Facebook „Like-Buttons“ tatsächlich nicht, denn bekanntermaßen übertragen diese im Urzustand auch ohne entsprechende Einwilligung Daten an Facebook.

Auch hier wurde wiederum keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Es kam zu einem Verfügungsantrag des B gegen A. Das Gericht gab diesem Antrag statt, soweit es die falsche Widerrufsbelehrung betraf, wies ihn aber im übrigen – nämlich bezüglich des Datenschutzverstoßes – ab.

Dabei befassten sich die Richter inhaltlich nicht einmal mit der Frage, wie falsch oder richtig die fragliche Datenschutzerklärung war (Sie war falsch, siehe oben).

Die Zurückweisung erfolgte aus rein wettbewerbsrechtlichen Gründen. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 11 UWG ist die Verletzung einer Marktverhaltensregel. § 13 TMG müsste demnach also eine solche Marktverhaltensregeln darstellen, das heißt, kurz gesagt, jedenfalls auch den Schutz der Martkteilnehmer bezwecken (und sich nicht bloß zufällig so auswirken). Und genau dies verneinte das Gericht:

“Die fehlende Unterrichtung über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem „Gefällt mir”-Button wirkt sich nämlich – im Gegensatz zu geschäftsbezogenen Informationspflichten wie etwa der unrichtigen oder unvollständigen Belehrung der Verbraucher über ein etwaiges Widerrufs- oder Rückgaberecht – nicht auf das kommerzielle Verhalten des Besuchers der Website aus.

Zweck der Informationspflicht des § 13 Abs. 1 TMG ist es, sämtlichen Nutzern von Telemediendiensten allgemein die Möglichkeit zu bieten, sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten sowie über mögliche Alternativen verschaffen zu können, nicht aber Verbraucher vor der Beeinflussung ihrer geschäftlichen Entscheidungen zu schützen.”

„Gute Nachrichten für Gewerbetreibende: Datenschutzerklärung darf ab sofort falsch sein!“

Diese Überschrift ist natürlich bewusst zugespitzt, nein: irreführend. Trotzdem trifft sie wohl in etwa das etwas seltsame Signal, welches das Frankfurter Landgericht mit seiner Entscheidung aussendet. Können Unternehmen aber zukünftig wirklich darauf verzichten, sich Mühe mit ihrer Datenschutzerklärung nach § 13 TMG zu geben? Immerhin: nach Ansicht des Frankfurter Landgerichts hat jedenfalls eine Abmahnung entsprechender Verstöße keine Grundlage mehr.

Bei der Verallgemeinerung der Frankfurter Entscheidung ist allerdings größte Vorsicht geboten. Zum einen handelt es sich hier nicht um eine obergerichtliche Entscheidung sondern eine solche eines Landgerichts, zum anderen um eine des vorläufigen Rechtsschutzes. Hier kann also im Rahmen der Berufung im Verfügungsverfahren oder der Entscheidung im Hauptsacheverfahren (und darauf folgend gegebenenfalls in weiteren Instanzen)  noch in derselben Sache ganz anders entschieden werden. Darüber hinaus existiert bereits obergerichtliche Rechtsprechung zu derselben Frage, welche in eine ganz andere Richtung weist. So meint zum Beispiel das Hanseatische OLG Hamburg (Urt. v. 27.6.2013, Az. 3 U 26/12) zur Frage, ob § 13 TMG eine Marktverhaltensregel darstellt:

“Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-RR 2012, 19). Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG). Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d).”

(Hervorhebung von mir).

Ich tue mich schwer damit, die für mich doch etwas kursorisch geratene Begründung des Frankfurter Gerichts für überzeugend zu halten. Das gilt gerade auch für den konkreten Anwendungsfall im Verfügungsverfahren vor dem Frankfurter Landgericht. Vielleicht sollte man in Frankfurt einmal bei der IHK in Kiel anrufen, und sich darüber informieren, wie deren Unternehmen es finden, dass sie im Gegensatz zu Wettbewerbern aus anderen Bundesländern ein konsequentes Einschreiten der örtlichen Datenschutzbehörde bei entsprechenden Verstößen fürchten müssen und deshalb auf Dinge wie  Social Plugins im Zweifel verzichten. Dass es insoweit an der „Spürbarkeit mangelt“ (LG FFM aao.), wird man dort vermutlich eher nicht meinen.

Fazit:
Die Frage, ob § 13 TMG eine Marktverhaltensregel darstellt und damit Verstöße gegen diese Vorschrift wettbewerbsrechtliche Abmahnungen rechtfertigen können, bleibt auch nach der Frankfurter Entscheidung umstritten. Die besseren Argumente sprechen meiner Ansicht nach für die Gegenansicht, die unter anderem das Hanseatische OLG vertritt.

Jedenfalls wird die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt nicht dazu führen, dass zukünftig keine Abmahnungen in diesem Bereich mehr ausgesprochen werden. Dies sollten sich Gewerbetreibende bei den Überlegungen, welche Mühe sie auf die Datenschutzerklärung verwenden wollen, eingehend vor Augen halten.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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