LG München I: Bewertungsplattformen müssen gekaufte Rankings deutlich kennzeichnen

Regelmäßige Leser dieses Blogs wissen: mehr als einmal haben wir uns bereits mit Bewertungsplattformen im Allgemeinen sowie mit solchen für Ärzte im Besonderen befasst. Ebenso haben wir das Thema „Content Marketing“, „Sponsored Posts“ und “Kennzeichnung von Werbung”  bereits an den verschiedensten Stellen besprochen und von unterschiedlichen Seiten beleuchtet. Und allein schon deshalb können wir natürlich ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I (Az. 37 O 19570/14) gegen das Ärzte-Bewertungsportal Jameda nicht ignorieren, welches alle diese Gesichtspunkte in einer Entscheidung vereint. Es geht konkret um die Frage, wie deutlich in Bewertungsplattformen gekaufte Einträge gekennzeichnet werden müssen.

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Dürfen Datenschutzerklärungen nach § 13 TMG jetzt falsch sein?

Die Sache mit § 13 Telemediengesetz (TMG) ist wirklich lästig. Nicht, dass man mit den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes  Impressum schon genug Sorgen hätte. Darüber hinaus verlangt der Gesetzgeber auch noch eine ominöse „Erklärung zum Datenschutz“. Und die ordentlich zu erstellen ist regelmäßig gar nicht so einfach: die Probleme beginnen oftmals schon bei der Frage, welche Informationen bei der Nutzung eines Webauftritts eigentlich erhoben und wie diese genutzt werden. Gerade bei umfangreicheren Projekten sind diese Informationen oftmals auch intern gar nicht so einfach zusammenzustellen. Die Aufgabe, diese dann auch noch in eine den Anforderungen von § 13 TMG genügende Form zu bringen, überfordert dann doch den einen oder anderen – und an dieser Stelle lässt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Teilurteil v. 16.10.2014 – Az.: 2-03 O 27/14) aufhorchen. Denn danach ist eine falsche Datenschutzerklärung eigentlich gar nicht mehr so schlimm.

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