LG München I: Bewertungsplattformen müssen gekaufte Rankings deutlich kennzeichnen

Regelmäßige Leser dieses Blogs wissen: mehr als einmal haben wir uns bereits mit Bewertungsplattformen im Allgemeinen sowie mit solchen für Ärzte im Besonderen befasst. Ebenso haben wir das Thema „Content Marketing“, „Sponsored Posts“ und “Kennzeichnung von Werbung”  bereits an den verschiedensten Stellen besprochen und von unterschiedlichen Seiten beleuchtet. Und allein schon deshalb können wir natürlich ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I (Az. 37 O 19570/14) gegen das Ärzte-Bewertungsportal Jameda nicht ignorieren, welches alle diese Gesichtspunkte in einer Entscheidung vereint. Es geht konkret um die Frage, wie deutlich in Bewertungsplattformen gekaufte Einträge gekennzeichnet werden müssen.

Geklagt hatte im vorliegenden Fall die Wettbewerbszentrale, ein gemeinnütziger Verein, dem die so genannte Verbandsklagebefugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zukommt. Die Wettbewerbszentrale kann also im Rahmen ihres Vereinszwecks Wettbewerbsverstöße gerichtlich und außergerichtlich verfolgen, ohne von ihnen selbst direkt betroffen zu sein (denn es handelt sich ja bei ihr nicht um einen Marktteilnehmer). In der Beklagtenrolle fand sich wieder einmal das Ärzte-Bewertungsportal „Jameda“ wieder, das an deutschen Gerichten wegen verschiedener Fragen rund um die Zulässigkeit anonymer Ärztebewertungen hinlänglich bekannt aber meist auch durchaus erfolgreich tätig gewesen ist.

Wie auch in den meisten anderen Verfahren, die bislang gegen Jameda geführt wurden ging es der Wettbewerbszentrale hier um Unterlassung. Allerdings war Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Bewertung, sondern ein Aspekt des Geschäftsmodells der Plattform, der bislang noch nicht gerichtlich besprochen wurde, nämlich die Tatsache dass Mediziner auf dem Portal auch Einträge schalten können, die, ähnlich wie es beispielsweise bei GoogleAds der Fall ist, unabhängig von sonstigen Kriterien prominent am Anfang von Suchergebnislisten platziert werden.

In der Sache handelt es sich bei diesen Einträgen schlicht und einfach um Anzeigenwerbung, für die  eine Kennzeichnungspflicht gilt, soweit der Anzeigencharakter nicht ohnehin ohne weiteres erkennbar ist.  Denn gemäß dem Trennungsgebot soll der Leser (oder User) in die Lage versetzt werden, erkennen zu können, ob der sachliche Anlass dafür, dass ihm ein Inhalt prominent präsentiert wird, allein die Tatsache ist, dass ein Dritter hierfür bezahlt.

Die Entscheidung
Im konkreten Fall wurden gekaufte „Top-Platzierungen“ farblich hinterlegt. Ein Sternchen-Hinweis markierte den Platz in der Ergebnisliste, den der jeweilige Eintrag allein aufgrund der Bewertungen erhalten hätte, eine Kennzeichnung erfolgte also grundsätzlich. Allerdings: Ausdrücklich aufgeklärt über den Werbecharakter der Platzierung des Ergebnisses wurde der Nutzer nur, wenn er mit dem Cursor über einen kleinen, am Rand des Eintrags befindlichen Hinweis “Premium Partner” fuhr.

Dies sah das Landgericht München I allerdings als nicht ausreichend an: Die konkrete Gestaltung der Internetseite von Jameda zeige nicht hinreichend, dass die abrufbaren Ergebnislisten durch gekaufte Platzierungen beeinflusst seien. Dies stelle eine Irreführung dar.

Dementsprechend verurteilte das Landgericht Jameda zur Unterlassung. Weder die Pressemitteilung von Jameda noch diejenige der Kanzlei KLAKA, welche die Wettbewerbszentrale vertrat, enthält Angaben dazu, aufgrund welcher Rechtsgrundlage das Gericht den Unterlassungsanspruch zuerkannte.

Wir gehen aber davon aus, dass § 11 Nr. 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) die Hauptrolle spielte. Die Vorschrift lautet:

Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist.

Etwas allgemeiner ergibt sich dieselbe Verpflichtung allerdings auch bereits aus dem Verbot der Verschleierung von Werbemaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 UWG).

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, Jameda prüft eine Berufung. Trotzdem ist ihre Bedeutung erheblich, denn einerseits dürfte es sich bei  Jameda nicht um die einzige Plattform handeln, die bei der (Nicht-)Erfüllung der Kennzeichnungspflicht bis an die Grenze des zulässigen oder darüber hinausgeht. Andererseits trifft der Vorwurf der Unlauterkeit der Werbemaßnahmen hier nicht nur die Plattform, sondern auch die Werbekunden, die sich auf derartige Anzeigengeschäfte einlassen. Diese begehen, folgt man dem Landgericht München I, hier also (auch) eigene Wettbewerbsverstöße. In Bezug auf die zwischen der jeweiligen Plattform und dem Werbekunden getroffenen Vereinbarungen stellt sich zudem die Frage, ob diese nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sind.

Fazit also: Nicht nur sollten Bewertungsplattformen überprüfen, inwieweit ihre gesponserten Ergebnisse hinreichend gekennzeichnet sind. Auch sollten potentielle Kunden, seien es nun Ärzte oder andere Berufsgruppen, genau prüfen welche Art der Werbung Sie dort buchen. Denn sonst haben sie selbst vielleicht die nächste Abmahnung im Briefkasten.

Hinweis: Einen Überblick über die Rechtsprechung hinsichtlich Bewertungsplattformen gibt auch dieser Text.

Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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