Viel Lärm um Nichts: Die Aufregung konnte kaum größer sein, als das Landgericht Köln am 30. Januar 2014 entschied, dass dem Recht auf Urhebernennung im jeden Einzelabruf eines Fotos Geltung verschafft werden müsse – im Zweifel wohl durch Anbringung des Hinweises in der Bilddatei selbst. Das Ende kostenloser Lizenzen sei dies im Ergebnis, stand vielerorts zu lesen, denn im Ergebnis könne man dem nicht gerecht werden, oder nur um den Preis einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Wie der Kollege Plutte berichtet, hat jedenfalls dieser nun Spuk vorerst ein Ende.
Denn im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln hat nunmehr der Kläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen, der in der ersten Instanz noch Erfolg hatte. Wie der Kollege Plutte berichtet, geschah dies nach einem deutlichen Hinweis des Senats, wonach der Antrag sowohl formell unzulässig als auch materiell unbegründet, sei, was im Falle eines Urteils zu einem Unterliegen des Klägers geführt hätte. So kam der Kläger also mit der Rücknahme des Antrags einer Niederlage zuvor.
Weder die notwendige Eilbedürftigkeit noch den Unterlassungsanspruch sah das Gericht als gegeben an. Näheres ist im Blog des Kollegen Plutte nachzulesen (dem auch die Ehre gebührt, diesen Ausgang erstritten zu haben).