BVerfG-Urteil im Fall “Apollonia”: Das Internet vergisst nicht, aber es muss

Müssen Straftäter es auf ewig dulden, dass sie vor der gesamten (Web-)Öffentlichkeit mit ihren Taten konfrontiert werden? Nein, sagt das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 6.11.2019, 1 BvR 16/13Recht auf Vergessen I). Und ganz nebenbei sagt es noch etwas: Unangenehme Wahrheiten im Web sind eben kein “Datenschutz”-Problem.

Wir schrieben das Jahr 1981, als es auf der Segelyacht “Apollonia” zu einem der spektakulärsten Mordfälle der Nachkriegsgeschichte kam. Die Einzelheiten der Tat interessieren hier nicht näher. Jahrzehnte nach dem Mordfall, der Täter hatte seine Strafe längst verbüßt, wurde aus dem spektakulären Strafrechtsfall jedoch ein spektakulärer Medienrechtsfall. Das diesbezügliche Unheil nahm seinen Lauf, als der “SPIEGEL” sein Nachrichtenarchiv über das Internet zugänglich machte und dabei den Täter (weiterhin) namhaft machte.

Über 30 Jahre nach der Tat meinte dieser, nunmehr ein Recht darauf zu haben, mit seinen damaligen Taten aus der Öffentlichkeit zu verschwinden.

Ein Fall der – eingeforderten – “Digitalen Resozialisierung”. Ähnlich wie schon den Sedlmayr-Mördern erging es auch dem Täter im Fall “Apollonia”: Die Instanzgerichte urteilten zu Gunsten des Täters, der BGH aber letztlich zu Gunsten der Medienfreiheiten und damit der Verlage. Den rechtlichen Einzelheiten habe ich hier einen eigenen Text gewidmet.

Das Bundesverfassungsgericht hat die BGH-Entscheidung im Fall “Apollonia” nunmehr aufgehoben, die Sache an den BGH zurück verwiesen und – endlich – dem Faktor Zeit eine maßgebliche Rollte bei der Beurteilung derartiger Sachverhalte eingeräumt.

So heißt es bereis in den amtlichen Leitsätzen der Entscheidung:

Bei der Entscheidung über einen Schutzanspruch kommt der Zeit unter den Kommunikationsbedingungen des Internets ein spezifisches Gewicht zu. Die Rechtsordnung muss davor schützen, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Erst die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte eröffnet den Einzelnen die Chance zum Neubeginn in Freiheit. Zur Zeitlichkeit der Freiheit gehört die Möglichkeit des Vergessens.

(BVerfG, Urt. v. 6.11.2019, 1 BvR 16/13 , LS 2b).

Mit anderen Worten: Je mehr Zeit abläuft, desto weniger Suchmaschinen-Verfügbarkeit eines Inhalts ist zulässig. Die Medienhäuser selbst werden in Zukunft (zumutbare) Vorkehrungen dagegen treffen müssen, dass identifizierende Berichterstattung über schwerste Straftaten unbegrenzt lange über Suchmaschinen dicht unter der Oberfläche des Webs herumwabert und bei Recherchen nach beteliigten Personen sofort an die Oberfläche gespült wird. Das Gericht macht allerdings weder Vorgaben in technischer, noch in zeitlicher Hinsicht:

Für die Frage, welcher Schutz mit welchen Maßnahmen diesbezüglich erreicht werden kann, kommt es auf eine wägende Betrachtung an, die sich an einer hinreichenden praktischen Wirksamkeit orientiert. Deshalb steht der Eignung solcher Maßnahmen nicht schon grundsätzlich entgegen, wenn mit ihnen kein vollständiger Schutz garantiert werden kann und etwa durch Drittverweise oder Spiegelungen der Berichte auf anderen Webseiten Treffermeldungen nicht ausgeschlossen sind. Auch hier kommt es auf eine Beurteilung der verbleibenden konkreten Belastung an, wobei auch eine Rolle spielt, ob solche Maßnahmen die Beeinträchtigung dann zumindest dadurch abmildern, dass sie etwa dazu führen, dass der Betroffene weniger prominent auf der Ergebnisliste der Suchmaschine aufgeführt wird .

(BVerfG, Urt. v. 6.11.2019, 1 BvR 16/13, Rn. 137)
Die Wahrheit ist (doch) kein Datenschutzproblem

Vor einigen Jahren habe ich auf diesem Blog in Hinblick auf das vom EuGH (postulierte, zwischenzeitlich in Art. 17 der DSGVO auch normierte “Recht auf Vergessen (werden)” einmal zugespitzt polemisiert, dass unter der Ägide der Datenschutzaufsicht die Wahrheit zum Datenschutzproblem degradiert würde.

Interessanterweise stellt das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die digitale Resozialisierung im Sinne der Apollonia-Entscheidung des BVerfG (Die nun aber, eigentlich nicht ganz folgerichtig, “Recht auf Vergessen I” heißen soll) fest, dass es sich gerade nicht um ein “Datenschutzproblem” handelt, denn:

Davon zu unterscheiden ist der Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Der Schutzbedarf gründet hier nicht in der intransparenten Zuweisung von Persönlichkeitsmerkmalen und -profilen durch Dritte, sondern in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum. Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Schutz gegenüber solchen Gefährdungen bieten die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unabhängig vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zwar kann es auch dabei maßgeblich auf die Art der Informationserlangung ankommen. Jedoch hat diese hier ihre Bedeutung als Vorfrage für die Beurteilung des weiteren Umgangs mit einer bestimmten Äußerung und des damit in die Öffentlichkeit gestellten Bildes einer Person selbst.

c) Nach diesen Abgrenzungslinien liegt der verfassungsrechtliche Maßstab für den vorliegenden Rechtsstreit nicht in dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern in den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

(BVerfG, Urt. v. 6.11.2019, 1 BvR 16/13, Rn. 92)

Es geht hier also gerade nicht um die Frage, inwieweit eine Datenverarbeitungshandlung möglicherweise rechtens ist oder nicht.

Dies wäre allenfalls interessant für die Frage von Ansprüchen aus dem Gesichtspunkt des Rechts auf Vergessenwerden, die sich ggf. gegen Suchmaschinenbetreiber richten könnten.

Mit Blick auf das Online-Vorhalten von “Archiv”-Informationen durch Medienhäuser geht es um das verfassungsmßige “Recht darauf, in Ruhe gelassen zu werden” und kurz gesagt um die Frage, wann mal “Gut” ist. Insoweit ist die Entscheidung des BVerfG sehr weitreichend. Denn die Standard-Argumentation von Medienhäusern gegen Löschungsbegehren, die da lautet: “Was wahr ist, darf auch berichtet werden, wenn daran (jemals) ein Berichterstattungsinteresse bestand”, dürfte damit in seiner Schlichtheit der Vergangenheit (sic!) angehören.

Der BGH wird die Sache nun erneut zu entscheiden haben und dabei den entscheidenden Gesichtspunkt, nämlich die Abwägung zwischen Veröffentlichungsinteresse nach sehr langer Zeit und ubiquäterer Suchmaschinen-Verfügbarkeit der identifizierenden Berichterstattung völlig neu zu wägen haben.

Dass das ursprünglich, medienfreundliche Apollonia-Urteil des BGH auch danach Bestand hat, darf wohl bezweifelt werden.

Ich habe am 27.11.19 dem Radiosender DLF Nova einige Fragen zu diesem Thema beantworten dürfen.

Das Interview ist nach der Ausstrahlung hier abrufbar.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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