“In Kiel gibt es 25.000 € bei Nacktfotos im Internet!”

Dieser Satz muss so oder ähnlich irgendwann mal in einer Berliner Anwaltskanzlei gefallen sein, die die Klägerin in einem Rechtsstreit wegen unerlaubter Veröffentlichung von Aktfotos im Internet durch einen Kieler Fotografen vertreten hat. Ab dann nahm das Schicksal in Form eines misslungenen Mandats mutmaßlich seinen Lauf.

Der zugrunde liegende Sachverhalt ist in seinen wesentlichen Zügen schnell erzählt: Der Beklagte, ein Fotograf, hatte Teil-Aktfotos auf seiner Webseite veröffentlicht, die eine Kundin zeigten. Wobei, nunja: ihr Gesicht stand nicht im Vordergrund, über ihre Erkennbarkeit konnte man sich also streiten und tat dies später auch. Dabei wähnte sich der Fotograf rechtlich auf sicherem Boden, denn er meinte, dass ihm eine entsprechende Einwilligungserklärung vorlag, wie er sie – nachweislich – in vielen anderen Fällen von anderen Kundinnen zuvor erfragt und auch erhalten hatte.

Wie sich erst Jahre später, nämlich während des von der Abgebildeten angestrengten Prozesses um Schmerzensgeld, herausstellte, gab es die Einwilligung im konkreten Fall entweder nie (das sagte die Klägerin), oder sie war aus technischen Gründen nicht (mehr) beweisbar (das meinte der Beklagte). Auch hierüber stritt man ausgiebig.

In der Zwischenzeit waren die Fotos einige Jahre ohne Beanstandung online gewesen. Als aber der Ehemann der Abgebildeten Kenntnis hiervon erhielt, wurde dies zum Problem und die Maschinerie kam ins Rollen: Zunächst in Form der anwaltlichen Abmahnung, woraufhin der spätere Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgab und anbot, die Kosten der Abmahnung zuzüglich eines symbolischen Wiedergutmachungsbetrages zu übernehmen.

An dieser Stelle hätte die Sache beendet sein können. Wenn, ja wenn nicht…

“In Kiel gibt es 25.000 € bei Nacktfotos im Internet!!!”

Ich weiß natürlich nicht, ob dieser Satz wirklich jemals gefallen ist. Klar ist aber jedenfalls, dass die Klägerseite Zahlungsklage erhob. Wenigstens 5.001 € Geldentschädigung plus wenigstens 2.000 € Lizenzschaden bzw. Bereicherungsausgleich sollte es schon sein, insgesamt also wenigstens 7.100 €.

Worauf die in das Ermessen gestellte Bemessung der Geldentschädigung hinauslaufen sollte, war jedoch von Beginn an klar: Wie der – man muss sagen: einzige – rote Faden zog sich durch den Klägervortrag der Verweis auf ein früheres Urteil des Kieler Landgerichts, das ehedem bundesweit für Aufsehen gesorgt hatte: Man google einmal “25.000 € Schmerzensgeld für Nacktfotos im Internet” und weiß Bescheid: “In Kiel gibt es 25.000 € bei Nacktfotos im Internet!”

Unbestritten ist, dass das Landgericht Kiel vor einem guten Jahrzehnt tatsächlich einmal ein Urteil gefällt hat, dass sich im Ergebnis so zusammenfassen lässt (LG Kiel, Urt. v. 27.4.2006, Az. 4 O 251/05).

Wohlgemerkt, nicht in den Gründen, denn die lesen sich wesentlich differenzierter. Denn wie (nicht nur) aufmerksame Leser dieses Blogs wissen: Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (oder des Rechts am eigenen Bild) gibt es grundsätzlich erst einmal überhaupt keinen Zahlungsanspruch des oder der Geschädigten.

Erst, wenn die Rechtsverletzung so schwerwiegend ist, dass eine Entschädigung in Geld “unabweisbar” ist, ist dies anders. Im Fall der durch das LG Kiel ausgeurteilten 25.000 € lag der Fall – nach den im Urteil getroffenen Feststellungen – so:

Der Beklagte hat, allein um der Klägerin Schaden zuzufügen und sie buchstäblich vor aller Welt bloßzustellen, intime Fotos der Klägerin verbreitet, die niemals für eine Betrachtung durch Dritte bestimmt waren und von denen mindestens das eine, sie unbekleidet schlafend zeigende, auch ohne ihr Wissen aufgenommen worden ist. Er hat darüber hinaus diese digitalen Fotografien eigens in einer Weise bearbeitet, dass – durch das Wort “… danach!” – nicht nur eindeutig auf einen vollzogenen Geschlechtsverkehr angespielt wurde, sondern – durch die eingestellte vollständige Postanschrift und Telefonnummer – auch noch eine ebenso eindeutige Kontaktaufforderung enthalten war. Indem er die so bearbeiteten Fotos in eine eigene Datei (mit der gezielt sexuelle Neugier weckenden Dateibezeichnung “…X …”) brachte und auf einer Tauschbörse anonym, d.h. ohne Hinweis auf seine eigene Urheberschaft, Dritten zum Betrachten wie auch zum Herunterladen präsentierte, hat er bewusst den Eindruck erweckt, die Klägerin betreibe auf diese Weise Werbung für sich und sei geneigt, den Geschlechtsverkehr mit jedem beliebigen unbekannten Mann durchzuführen. Daran ändert es auch nichts, dass es sich um keine gestellten Fotos, sondern ersichtliche Amateur-Schnappschüsse handelte; vielmehr ist nicht auszuschließen, dass gerade diese Art von Fotografien auf einige Betrachter reizvoll wirkte. Eben diese Wirkung lassen auch die beiden der Klägerin im Januar 2004 zugegangenen Schreiben kontaktsuchender Männer erkennen.

LG Kiel, Urt. v. 27.4.2006, Az. 4 O 251/05.

Mit anderen Worten: Im damaligen Fall gab es nicht nur einen direkten Schädigungsvorsatz bzw. eine “Absicht” des Ex-Freundes, der die Online-Veröffentlichung der teilweise heimlich aufgenommenen Fotos dann auch noch entsprechend “optimiert” hat. Das Opfer musste auch noch drastische Folgen aushalten, die unter anderem in Kontaktaufnahmen irgendwelcher Männer mündeten. In diesem, und nur in diesem Fall hielt das Landgericht Kiel ein Schmerzensgeld von 25.000 € für angemessen.

Wir vergleichen nun mit dem oben in dürren Worten wiedergegeben Sachverhalt: Versehentliche Veröffentlichung von Teil-Aktfotos, die auf Bestellung der Betroffenen angefertigt wurden, auf denen sie kaum zu erkennen ist und die ein paar Jahre Online waren, ohne dass irgendjemand (außer dem Ehemann der Betroffenen) von Ihnen Kenntnis oder jedenfalls an ihnen Anstoß genommen hätte.

In den Worten des Gerichts:

Die Bedeutung und Tragweite der zugefügten Beeinträchtigung schätzt das Gericht angesichts der nach den möglichen Feststellungen zugrundezulegenden geringen Verbreitung insgesamt als gering ein. Die Fotos waren zwar seit etwa Mitte des Jahres 2014 auf der Internetseite des Beklagten veröffentlicht und frei einsehbar. Aufgrund der Auskunft des Beklagten ist davon auszugehen, dass es im Zeitraum bis zur Löschung der Fotos durch den Beklagten am xx.xx.2017 lediglich zu etwa 800 Abrufen der Internetseite gekommen ist. (….) Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass das Gesicht der Klägerin auf einem der Bilder nur etwa zur Hälfte abgebildet ist und sie nicht ohne weiteres individuell zu erkennen ist. Auf beiden Bildern blickt die Klägerin zur Seite, ihr Gesicht ist damit nur im Profil zu erkennen (…). Außerdem sind die Fotos ästhetisch und würdigen die Klägerin in keinster Weise herab. Hingegen fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Veröffentlichung der Bilder zu einer Rufschädigung der Klägerin geführt hat. In der Anhörung der Klägerin vom 21.03.2019 hat sie angegeben, dass sie keine Kenntnis davon habe, dass irgendjemand sie auf den Bildern gesehen und erkannt habe.

LG Kiel, Urt. v. 17.7.2019, Az. 13 O 131/18 (rechtskräftig).

Natürlich: Die Beweisnot des Beklagten in Bezug auf die Einwilligung führt zur Rechtswidrigkeit der Bildveröffentlichung und das Gericht kommt auch – für mich alles andere als zwingend, aber vertretbar – dazu, dass es sich wegen der Art der Abbildung um eine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt.

So wird dann schlussendlich auch eine Geldentschädigung ausgeurteilt – und zwar in Höhe von 1.000 € zzgl. 40 € Lizenzschaden wegen der kommerziellen Nutzung der Fotografie, insgesamt also 1.040,00 €.

tl;dr damit:

“In Kiel gibt es keine 25.000 € für jedes Nacktfoto im Internet.”

Bitte weitersagen.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Ein Gedanke zu „“In Kiel gibt es 25.000 € bei Nacktfotos im Internet!”

  1. Da sieht man wieder, dass heute oft nur noch das Geld regiert. Da nimmt man einen Anwalt nicht mehr für Notwendige Sachen, sondern eher wenn man seine Chance wittert. Dabei gibt es viel wichtigere Sachen, die einer Rechtsberatung bedürfen.

    Danke für die Informationen!

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