Leider nicht zum ersten mal teilen mir Mandanten, für die ich Marken angemeldet habe, mit, dass sie auf ihre Anmeldung hin täuschend echt aussehende Zahlungsaufforderungen erhalten haben, die angeblich vom Deutschen Patent- und Markenamt stammen sollen (tatsächlich aber Fälschungen sind).
Darin werden tatsächlich existierende Markenanmeldungen mit den korrekten Daten zu Marken, beanspruchten Klassen und Anmelderdaten genannt. Unter Nennung einer sehr kurzen Zahlungsfrist von nur einer Woche werden krumme Beträge (Hier: 848,00 €) gefordert, die sofort auf ein Konto mit polnischer IBAN zu zahlen seien, damit die Marke(n) eintragen werde(n):
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 01-01-2022 haben Sie mit Ihrer Anmeldung Nr. 3020(…) beim Deutschen Patent- und Markenamt den rechtlichen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland der Marke (…) mit der Nizza-Markenklassifikation (…) beantragt.
Die Registrierung der Marke sowie die Zahlung in Höhe von 848,00 EUR, die für das Entstehen und Bestehen des rechtlichen Schutzes der Marke und für sonstige Rechtsfolgen im Deutschen Patent- und Markenamt relevant ist, kann spätestens bis zum (…) per SEPA-Überweisung auf folgendes Bankkonto erfolgen:
Name des Empfängers: Hauptabteilung “Information”
IBAN (für Überweisungen aus EU-Ländern): PL76156000132017760960(….)
Verwendungszweck: (…)
Mit freundlichen Grüßen
(…)
Leiter der Hauptabteilung “Information”
Deutsches Patent- und Markenamt
Die Formulierung ist holprig, die Summen stimmen nicht im Entferntesten mit echten Amtsgebühren überein und dann die polnische IBAN:
Ja, natürlich ist diess Schreiben gefälscht und man kann auch drauf kommen.
Aufgrund der Aufmachung, der aus dem Register übernommenen Daten samt eigescannter “Unterschrift” eines leitenden Mitarbeiters des DPMA, der dort auf der Homepage auch genannt ist, ist das Schreiben aber eine üble Falle.
Zahlen Sie deshalb im Rahmen von Markenanmeldungen (Egal, ob DE- oder EU-Anmeldung!) niemals auf Abrechnungen, die auch nur den leisesten Zweifel an ihrer Autentizität wecken. Echte Schreiben des DPMA (oder auch des EUIPO) werden erstens nur an ihren Vertreter (z.B. den mit der Anmeldung beauftragten Rechts- oder Patentanwalt) gesendet und enthalten zweitens immer auch Möglichkeiten für Rückfragen, z.B. telefonisch.
Das DPMA ist im konkreten Fall bereits informiert und warnt in einer Pressemitteilung.