Endlich mal eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Datenschutzerklärung (Update Juni 2022)

Von manchen befürchtet, von anderen herbeigesehnt: Die DSGVO-Abmahnwelle ist weitestgehend (bis auf einige nicht sehr gelungene Versuche) ausgeblieben. Jetzt liegen mir, man muss fast sagen “endlich”, einige Abmahnungen wegen Datenschutzerklärungen vor! Allerdings, das ist dann doch etwas überraschend: Die haben mit der DSGVO wenig und mit Datenschutzrecht überhaupt nichts zu tun.

Hintergrund ist die Nutzung eines kostenlosen Datenschutzerklärungsgenerators, wie ihn im Zuge der DSGVO-Umsetzung im vergangenen Jahr viele Webmaster einsetzen. Ist ja auch praktisch: Man gibt die datenschutzrechtlich relevanten Parameter des eigenen Webauftritts ein und der Generator spuckt eine Datenschutzerklärung aus, in der ganz oft “DSGVO” vorkommt, für die der Ersteller – in diesem Falle die Firma “AdSimple GmbH” – zwar nicht haften möchte, die aber immerhin kostenlos ist und dem Webmaster ein gutes Gefühl macht.

Legal Tech! Kostenlos!

Genau!

“Kostenlos!”.

Das war schon immer das beste Argument. Für alles.

Allerdings bedeutet “kostenfrei” ja leider nicht “lizenzfrei”. In meinen (kostenpflichtigen) Workshops bitte ich die Teilnehmer immer, sich den Satz “Kostenfrei bedeutet nicht lizenzfrei!” auch dann zu merken, wenn sie sich sonst nichts merken können und nach einem fünfstündigen Worskhop aufwachen wie nach einem fünfstündigen traumlosen Nickerchen. Wie wichtig und richtig das ist, zeigen die mir vorliegenden Abmahnungen nur zu deutlich (Hinweis: Bitte beachten Sie das Update am Ende des Textes, die Firma AdSimple hat ihre Vorgehsnsweise inzwischen angepasst).

Vorgeworfen wird in der Abmahnung eine Verletzung des Urheberrechts und der Nutzungsbedingungen des Datenschutzgenerators von “AdSimple”. Die sahen nämlich, zumindest wenn man der Abmahnung der Kanzlei “Kuntze Mayer & Beyer” aus München glauben darf, vor, die erzeugten Datenschutztexte “nur samt Quellverweis und Links” online zu stellen.

Wer dies auslässt, verletze die Lizenz – Ähnlich wie bei den Abmahnungen von CC-lizenzierten Fotos soll dann auf diese Weise aus der kostenlosen Nutzung eine kostenpflichtige werden.

Alles in Allem rechnet die Abmahnung dem Betroffenen ein recht happiges “Vergleichsangebot” von 1.500 € vor. AdSimple meint, insgesamt bestünden sogar Ansprüche von fast 3.000 €. Dass auch eine Unterlassung- und Verpflichtungserklärung gefordert wird, versteht sich von selbst. Ganz schön teuer für eine billige Datenschutzerklärung.

Im Ausgangspunkt sind die der Abmahnung zu Grunde liegenden Überlegungen sicherlich auch rechtlich keineswegs abwegig (auch wenn doch Zweifel an Grund und v. a. Höhe der Ansprüche bestehen und die Frage auch nicht uninteressant sein dürfte, inwieweit eigentlich an einem automatisch generierten Text insgesamt überhaupt Urheberrechte bestehen können, von der Rechtekette einmal abgesehen).

Für die Nutzer des Datenschutzgenerators ist die bittere Ironie allerdings greifbar: Sie wollten doch nur günstig (!) an eine abmahnsichere (!!) Datenschutzerklärung kommen.

Und jetzt Das !!!

In jeder Hinsicht günstiger als die in der Abmahnung geforderten Summen ist es da doch eher, sich wegen der Datenschutzerklärung an den Anwalt des Vertrauens zu wenden, der zwar ein Honorar verlangt, von dem man dafür aber hinterher zumindest keine Abmahnung erhält.

Wenn es dann aber doch unbedingt “billig” und ein Generator sein soll, schauen Sie doch mal beim Kollegen Schwenke vorbei, mir gefällt sein Datenschutzgenerator ganz gut.

Update (20.1.2022):

Wie mir die Firma AdSimple heute durch ihren Geschäftsführer mitteilt, hat sie die Zusammenarbeit mit der Kanzlei Kuntze, Mayer & Beyer Anfang 2021 beendet und spricht seitdem keine Abmahnungen mehr in der hier beschriebenen Form aus.

Update Juni 2022:

Zwischenzeitlich hat man wohl bei AdSimple eingesehen, dass die in den oben beschriebenen Fällen aufgemachten Rechnungen (jedenfalls nach deutscher Rechtslage) so nicht zu halten sind. Mir liegen inzwischen einige weitere AdSimple-Fälle vor, in denen bei Auslassung des Urhebervermerks zunächst ohne Rechtsanwalt Lizenzgebühren nach einem Preismodell gefordert werden, welches die Firma auch tatsächlich für eine Nutzung ohne Urhebervermerk anbietet. Grundsätzlich ist an dieser neuen Vorgehensweise aus rechtlicher Sicht nicht viel auszusetzen, denn natürlich ist auch ein Lizenzvertrag für einen Datenschutztext für den Lizenznehmer bindend. Dies bedeutet natürlich noch nicht, dass in jedem Einzelfall die von AdSimple gestellten Forderungen begründet sein müssen; Auch sollte in jedem Einzelfall genau geschaut werden, von wem die “E-Mail-Abmahnnung” tatsächlich stammt.

Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

4 Gedanken zu „Endlich mal eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Datenschutzerklärung (Update Juni 2022)

  1. Naja, wenn sich den lieben Vertretern der Abmahnkultur keine Möglichkeiten in der DSGVO selbst ergeben, muss man eben schauen, dass man im weiteren Umfeld fündig wird…

  2. mir liegt eine solche Abmahnung der RAe Kuntze zur Prüfung vor. Explizit habe ich zur AdSimple nichts zum Gegenstandswert gefunden. M. E. dürfte dieser aber doch wohl um die 2.000 € und nicht wie angegeben 15.000 € betragen, oder? Die Schadensersatzansprüche sind m.E. auch unbegründet.

    1. 15.000 € sind m.E. wesentlich zu hoch gegriffen. Woher kommen denn die 2.000 €? Ich es steht ja die öffentliche Zugänglichmachung eines Werks im Raum, i.d.R. mit gewerblichem Hintergrund – Ich würde den Gegenstandswert da eher im Bereich 5 – 7.5 K € verorten.

  3. Ich habe auch einen ähnlichen Fall, aber ohne adsimple.
    Ein Webseiten-Betreiber hat die Datenschutzerklärung einer anderen Webseite übernommen und leicht verändert.

    Jetzt “bietet” die Gegenseite einen Vergleich mit Lizenzgebühr über 500€, setzt den Gegenstandswert auf 7000€ und mein Mandant solle insgesamt 1200€ zahlen.

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