Wahlplakate von Nazi-Partei: Wen Luther eher nicht wählen würde

Website von Nazi-Partei mit Wahlplakaten (Unkenntlichmachung von mir).

Eine laut Bundesverfassungsgericht menschenverachtende, gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete und mit dem Demokratieprinzip unvereinbare, aber zum Glück völlig unbedeutende rechtsradikale Kleinpartei wirbt mit einem Bild Martin Luthers und der Behauptung, dass dieser ausgerechnet diese Partei wählen würde.

Das ist erst einmal starker Tobak – und die “Stiftung Luthergedenkstätten” will sich dieses Kidnapping ihres Namensgebers im Luther- und Wahljahr nicht gefallen lassen. Sie wähnt dabei das Urheberrecht auf ihrer Seite. Begründung, einerseits: Das verwendete Foto des berühmtem Lutherportraits von Lucas Cranach (1472 – 1553) dürfe so nicht verwendet werden –  entweder, weil die Fotografin des Portraits alle Rechte an sie, die Stiftung, abgegeben habe. Oder, wenn es sich um ein Foto eines anderen Fotografen handele, weil das Bild in Dauerausstellung des Lutherhauses in Wittenberg hinge und die Stiftung ihre Einwilligung in eine solche Nutzung einer Fotografie des Portraits nicht gegeben habe.

Erst einmal ist klar: Das Portrait stammt von 1528 und Maler Lucas Cranach ist damit lange genug tot, damit das Bild selbst gemeinfrei geworden ist. Allerdings geht es hier nun um die Rechte an dem Foto, das das Werk zeigt – und an welchem ebenfalls zumindest Leistungsschutzrechte nach § 72 UrhG bestehen.

Dabei ist der erste Einwand etwas weniger spannend: Wenn es sich tatächlich um die Wiedergabe eines Fotos handelt, an dem die Stiftung Luthergedenkstätten ausschließliche Nutzungsrechte innehat, kann sie natürlich der unbedeutenden rechtsradikalen Kleinpartei die Nutzung auf Wahlplakaten verbieten (§ 97 Abs. 1 UrhG).

Spannender ist die zweite Alternative: Kann die Stiftung unter Rückgriff auf ihr Hausrecht das Recht eines Urhebers einschränken, sein eigenes Werk zu nutzen? Dies hat der BGH in seiner Sancoussie-Rechtsprechung (Urteil vom 1. März 2013, Az. V ZR 14/12) in Bezug auf unbewegliche Sachen (“Preußische Schlösser und Gärten”) bejaht. Das OLG Stuttgart hat diese Rechtsprechung jüngst auch auf bewegliche Sachen (nämlich – gemeinfreie – Bilder) übertragen (OLG Stuttgart, 31.05.2017, 4 U 204/16). Sowohl aus dem “Besichtigungsvertrag” des Museums als auch aus dem Hausrecht kann sich damit ergeben, dass Fotograf das ein Foto nicht nutzen darf, wie er möchte. Selbst, wenn es seinem Willen entspräche, rechtsradikale Wahlwerbung zu unterstützen. Hier hat die Stiftung Luthergedenkstätten also rechtlich gute Karten.

Aber er würde ja nicht!

Allerdings stört man sich wohl auch daran, daran Luther gedanklich mit dem menschenverachtendem Gedankengut in Verbindung gebracht wird und dann noch behauptet wird, er würde dieses unterstützen, in dem er eine dies vertretende Partei wählt. Diese ebenso verständliche Auffassung halte ich nun wieder für nicht erfolgreich durchsetzbar. Einerseits dürfte fast 500 Jahre nach dem Tod Luthers jeglicher postmortaler Persönlichkeitsschutz erloschen sein. Andererseits würde sich hier auch die Frage einer “Aktivlegitimation” stellen: Wenn ein solcher postmortaler Persönlichkeitsschutz bestünde, warum sollte die Stiftung Luthergedenkstätten zu deren Geltendmachung befugt sein?

Man kann sicherlich mit guten Gründen der Meinung sein, dass sich Luther im Grab umdrehen würde, wüsste er, dass mit seinem Namen solche Werbung gemacht wird. Oder, dass ihm das Frühstück hochkäme, wenn er die fraglichen Plakate anschauen müsste. Aber man darf wohl auch die Meinung äußern, er würde heute Nazis wählen – auch wenn das wohl ziemlicher Quatsch ist. Denn auch Quatsch ist ja bekanntlich von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.

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