Der “AIDA-Kussmund” und die Panoramafreiheit

“Panoramafreiheit? War das nicht irgendwas mit Google?” – Seltsamerweise ist es tatsächlich Googles Dienst “Street View”, mit dem der Begriff der “Panoramafreiheit” bei vielen verknüpft ist. Etwas merkwürdig ist das deshalb, weil die Panoramafreiheit als Schranke des Urheberrechts (§ 59 UrhG) eigentlich so gar nichts mit den Datenschutzfragen zu tun hat, die die Hausfassadenabfotografiererei des Google-Dienstes aufwirft. Sondern mit dem Urheberrecht.

Und deshalb war es auch der für das Urheberrecht zuständige 1.Senat des Bundesgerichtshofs, der Ende April 2017 ein grundlegendes Urteil zur Reichweite der Panoramafreiheit gefällt hat (Urt. v. 27.4.2017 – I ZR 247/15AIDA Kussmund). Die Entscheidung ist ein willkommener Anlass, den Begriff rechtlich einmal etwas näher zu beleuchten.

Was bedeutet “Panoramafreiheit”?

Die Panoramafreiheit stellt also, wie gesagt, eine Schranke des Urheberrechts (und nicht etwa des Datenschutzrechts, siehe “Google Maps”) dar. Sie gibt – ihrem Wortlaut nach – jedermann das Recht zur Wiedergabe von Kunstwerken, die “bleibend” vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbar sind. dabei gibt es allerdings noch ein paar weitere Gesichtspunkte zu beachten. Voraussetzung für eine rechtmäßige Nutzung ist  – neben dem Kriterium “bleibend” – dass

  • das Werk von öffentlichem Grund aus einsehbar ist, sowie
  • dass bei der Aufnahme des Werkes keine Hilfsmittel (Leiter, Kran, Drohne, Balkon) verwendet wurden.
  • Außerdem gilt als  Schranke der Panoramafreiheit das “Änderungsverbot”, § 62 UrhG: Änderungen an dem benutzten Werk sind grundsätzlich unzulässig.
    Erlaubt sind allerdings Größenänderungen (ansonsten wäre die Panoramafreiheit weitgehend sinnlos, da man Gebäude nur in Originalgröße abbilden dürfte).
    Auch das Veröffentlichen nur von Teilen des Werks hat der BGH jüngst als zulässig angesehen (BGH, Urt. v. 19.1.2017, Az. I ZR 242/15East Side Gallery).
  • Ein Urhebervermerk ist ebenfalls erforderlich – schon gar nicht darf dieser entfernt werden. Ausnahme hiervon: § 63 Abs. 1 UrhG.

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so gestattet die Panoramafreiheit nicht nur das Fotografieren eines Werks als solches, sondern darüber hinaus die – auch gewerbliche – Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie (BGH, a.a.O.).

Kein “Recht am Bild der eigenen Sache”

Natürlich betrifft die Panoramafreiheit nur “Werke”, das heißt im weitesten Sinne: Kunst. Was Gebäude angeht, so ist die Panoramafreiheit deshalb notwendig, weil die äußere Ansicht eines Gebäudes ein Werk der Architektur (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, “Baukunst”) sein kann. Aber dies gilt eben nicht für alle Gegenstände. Ein allgemeines “Recht am Bild der eigenen Sache” gibt es nicht, auch nicht ein Recht am Bild des eigenen Bootes, wie ich auf diesem Blog schon einmal anhand eines von mir erstrittenen Urteils etwas ausführlicher erklärt habe.

Bootseigner scheinen es allgemein nicht so gerne zu haben, wenn man ihre Schätzchen fotografiert. Nur haben sie im Allgemeinen erst einmal keine Handhabe dagegen.

Was passiert aber, wenn das Boot (oder Schiff) selbst ein Kunstwerk ist, oder jedenfalls eins draufgemalt wurde?

Die Entscheidung “AIDA Kussmund”

Der Sachverhalt, der der “Kussmund”-Entscheidung des BGH zugrunde lag, war relativ einfach gelagert. Der Beklagte nutzte ein (von ihm selbst hergestelltes) Foto eines AIDA-Schiffes im Internet zur Werbung für Landausflüge, die er anbot. Das missfiel der Reederei, die dem Beklagten dies aus ihren ausschließlichen Nutzungsrechten an dem AIDA-typischen Kussmund- / Wellenmotiv (“Kunst”!) untersagen wollte. Der Beklagte berief sich auf die Panoramafreiheit.

Problem: Ein Schiff ist nun einmal kein Haus. Es befindet sich nicht “immer” an öffentlich zugänglichen Wegen und Plätzen. Es ist auch mal auf hoher See oder in der Werft.

Demgemäß meinte die Klägerin: Das Kriterium “bleibend” im Sinne der “Dauerhaftigkeit” bei § 59 UrhG sei nicht erfüllt.
“Doch”, entschied das Gericht und begründete das so:

Ein Werk befindet sich im Sinne [von § 59 UrhG] an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.

Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.

Antwort also: Ein Schiff darf – unter den Voraussetzungen der Panoramafreiheit – auch dann fotografiert und das Foto darf privat wie gewerblich genutzt werden, wenn es sich bei dem Schiff um “Kunst” handelt oder Kunst darauf zu sehen ist. Jedenfalls nach Maßgabe des Urheberrechts. Zwischenzeitlich – nämlich erst im Jahr 2016, also während das “Kussmund”-Verfahren noch lief – hat AIDA-Cruises den Kussmund nun aber auch als Wort-/Bildmarke und als Bildmarke angemeldet, was im Einzelfall die Frage nach der Abgrenzung von “Panoramafreiheit” und “markenmäßiger Benutzung” aufwerfen kann. Um einen eher markenrechtlichen Aspekt ging es der Reederei im Kussmund-Verfahren ganz vielleicht ja auch eigentlich. Ganz vielleicht war das Urheberrecht nur die Krücke, weil die markenrechtliche Absicherung des Kussmundes fehlte. Hätte dann insgesamt nicht so gut geklappt.

Andere Konstellationen: “Street Art”

Es gibt andere Konstellationen der Panoramafreiheit, die das Kriterium “bleibend” betreffen, die von der “Kussmund”-Entscheidung meiner Ansicht ebenfalls betroffen sein könnten. Street-Art Künstler sehen es nämlich nicht so besonders gern, wenn ihre Kunstwerke unter Berufung auf die Panoramafreiheit genutzt werden, besonders, wenn dies gewerblich geschieht. Argumentiert wird in solchen Fällen oftmals mit der Nutzung besonderer Techniken und Farben, die gerade dazu dienen, das Kunstwerk wieder zu entfernen zu können und/oder verblassen zu lassen (z.B. “Paste Up” Verfahren).

Der/die Künstler(in) will also in diesen Fällen gerade nicht, dass das Werk “bleibt”.

Die Frage ist allerdings ob, dieses Argument auch in Zukunft trägt, denn auch die in der BGH-Entscheidung genannten “Omnibusse oder Straßenbahnen” werden in der Regel ja nur vorübergehend mit einer bestimmten Werbung beklebt. Warum hierfür andere Maßstäbe gelten sollten, als für zweckfreie Kunst (“Street Art”), erschließt sich nicht. Die Interessenlage ist ja vergleichbar. Insofern hat der BGH eventuell eine weitere, oftmals diskutierte Frage ganz nebenbei mitentschieden (Etwas Zurückhaltung ist aber geboten, da bislang nur die Pressemitteilung zur Kussmund-Entscheidung vorliegt und die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht sind).

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