Interessantes Verständnis der Panoramafreiheit

Momentan erstreiten wir gerichtlich Schadensersatz in Höhe der fiktiven Lizenzgebühr wegen einer gewerblichen Bildnutzung. Der Beklagte hatte durch unseren Mandanten professionell gefertigte Fotos für seine Firmenhomepage verwendet. Die Bilder zeigen das Segelboot des Beklagten, der deswegen kein Honorar zahlen möchte, weil es eben “sein” Boot ist. Er meint, so lässt er vortragen, dass die durch den Kläger gefertigten Fotografien

nicht der Panoramafreiheit unterliegen.

Was die Panoramafreiheit mit den Honorar des Fotografen tun hat?
Nunja: Nichts.

Was war eigentlich jetzt noch mal Panoramafreiheit?

Panoramafreiheit heißt, dass der Urheber  eines Werkes  dessen Wiedergabe z.B. durch Lichtbild nicht verbieten kann, wenn dieses sich

bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.

So steht das in  § 59 UrhG. Auf unseren Fall angewendet, heißt dies, so die den Beklagten vertretende Kanzlei in Ihrer Klageerwiderung:

Die Panoramafreiheit zur bildlichen Nutzbarmachung fremden Eigentums greift hier nicht.

Spätestens hier kratzen wir uns am Kopf. Klar, mag sein, die Panoramafreiheit “greift” bei so manchem Lebenssachverhalt nicht, weil sie mit ihm gar nichts zu tun hat. Denn wir streiten uns doch gar nicht darum, ob das Fotografieren an sich erlaubnisbedürftig war. War es nicht. Und selbst wenn: Es gab ja eine Erlaubnis. Es geht ganz einfach ums Honorar.  Hierzu wird nun treuherzig vorgetragen, dass

Der Eigentümer ein natürliches Vorrecht zur gewerblichen Verwertung von Fotografien seines Eigentums hat.

Ah – ja. Wir verstehen: Das Recht am Bild der Sache folgt dem Recht an der Sache, meint der Beklagte. Und deshalb benötigt der Eigentümer weder Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung fremder Fotografien, noch muss er den Fotografen hierfür vergüten: Es ist ja sein Boot drauf. Interessanter Aspekt. Ziemlich abwegig, aber interessant.

Das “Recht am Bild der eigenen Sache” (das es schon nicht gibt), soll also so weit gehen, dass der Fotograf nur dann Lizenzgebühren fordern kann, wenn ein Foto seine eigenen Sachen zeigt. Bei fremden Sachen gibts nichts.

Der treffenden Formulierung des OLG Potsdam in einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem es wenigstens noch um Gebäude ging (Urt. v. 18. Februar 2010, Az.: 5 U 12/09, 5 U 13/09 und 5 U 14/09 – gerade im Jurafunk besprochen), nämlich dass bei einem derartig weiten Eigentumsverständnis

risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich wäre

Bliebe vielleicht noch hinzuzufügen:

Offensichtlich nicht mal dort.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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