Tatsachen, Meinungen und Onlinebewertungen: Wogegen sich Unternehmen (nicht) wehren können

Die Geschäftsführung ist außer sich: auf der bestfrequentierten Bewertungsplattform ist die Hölle los. Die letzten fünf Bewertungen allesamt schlecht! in den Freitextkommentaren ist die Rede davon, dass die Produkte mangelhaft, der Service unterirdisch, die Geschäftsführung inkompetent und das Geschäftsmodell betrügerisch sei. Jemand soll das löschen lassen! Am besten den Anwalt gleich „cc“. Nur: was, wenn das nicht hilft? Überhaupt: wo hört die Meinungsfreiheit auf?

Erinnern Sie sich noch an die Zeiten, in denen es nur drei Fernsehprogramme, dafür aber vier regionale Tageszeitungen in ihrer Gegend gab? Die Frage, wieweit eigentlich die Kommunikationsfreiheiten reichen, war etwas für Fernsehsender, Verlage und Prominente, die in aller Ruhe mit ihrer außerehelichen Beziehung beim Italiener essen wollten. Vielleicht auch noch etwas für Friedensbewegte, die wegen mehrdeutiger Transparente und Zitate („Soldaten sind Mörder“) Probleme mit dem Staatsanwalt bekamen.

Those were the days.
Heutzutage betrifft das von Juristen etwas sperrig so genannte „Äußerungsrecht“ jeden, der einen Internetanschluss besitzt und auf der anderen Seite alle diejenigen, die irgendetwas tun, das in irgendeiner Form die Öffentlichkeit berührt.

Also: Alle.

Als wären Weblogs und Social Media nicht „schlimm“ genug, erfahren auch noch Bewertungsplattformen seit Jahren steigende Relevanz und mit ihr die Rechtsstreitigkeiten um die Zulässigkeit von Äußerungen auf diesen Plattformen. Die ganze Sache ist bekanntermaßen hoch dynamisch, fast täglich kommen neue Produkte und Plattformen hinzu, andere schließen ihre Pforten.

Was sich seit Jahrzehnten allerdings kaum geändert hat, sind die einschlägigen Rechtsvorschriften im Äußerungsrecht, über die dieser Text einen Überblick verschaffen möchte.

Der Grundsatz

Die Sache ist eigentlich ganz einfach, jedenfalls im Ausgangspunkt. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer Rechtsstaat. Für diesen Rechtsstaat ist es schlechthin konstituierend, dass die Bürger ihre Meinung frei äußern dürfen (BVerfGE 7, 198, 208Lüth). Denn ohne dieses (Grund-)recht funktioniert es mit der demokratischen Willensbildung nicht, und ohne demokratische Willensbildung gibt es keinen demokratischen Rechtsstaat.

Deswegen heißt es seit 1949 in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt .“

Das war’s. Viel mehr gibt es dazu, jedenfalls, was die Gesetzeslage angeht, nicht zu sagen.

Was ist eigentlich (k)eine Meinung?

Allerdings haben es diese drei Sätze wirklich in sich. Zunächst einmal muss man sich natürlich fragen, was eine Meinung eigentlich ausmacht, denn nur Meinungen sind ja von dem Grundrecht erfasst. Man kann es sich dabei so einfach machen wie ehedem das bayerische Oberste Landesgericht welches angeblich einmal formulierte: „Diese Äußerung ist keine Meinung, sie ist eine Ordnungswidrigkeit!“. Dies würde aber der Sache schon deshalb nicht gerecht, weil in dem launigen Ausspruch ein gewaltiger systematischer Fehler steckt. Er definiert nämlich den Inhalt eines Grundrechts aus Richtung der einfachen Gesetze und stellt damit die Normenhierarchie auf den Kopf.

Meinung = Werturteil

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits vor Jahrzehnten geklärt hat, ist unter einer Meinung zunächst einmal eine wertende Äußerung zu verstehen, also eine solche Äußerungen, die durch ein Element des Dafürhaltens geprägt ist (Z.B. BVerfG 61,1 (8) – CSU). Beispiele gefällig?

  • „Das Konzert gefällt mir.“
  • „Das Wetter ist schön.“
  • „PEGIDA ist peinlich.“

Demgegenüber stehen solche Äußerungen, die nicht wertend sondern dem Beweis zugänglich sind – also Tatsachenbehauptungen. Beispiele für Tatsachenbehauptungen könnten etwa sein

  • „Die Sängerin trifft das hohe C“.
  • Die Sonne scheint“.
  • „Lutz Bachmann ist vorbestraft“.

Diese Unterscheidung stellt nun die weiteren Weichen für die Frage, wie rechtlich mit einer Äußerung umzugehen ist. Geschützt von Art. 5 Abs. 1 GG sind also zunächst Meinungen in obigem Sinne. Allerdings können auch Tatsachenbehauptungen nicht vollständig aus dem Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit herausgenommen werden. Denn, wie auch das obige Beispiel zeigt: Auch Tatsachenbehauptungen können für die politische Willensbildung sehr wichtig sein, weil sie die Grundlage für die Meinungsbildung darstellen. Demgemäß sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls wahre Tatsachenbehauptungen von der Meinungsfreiheit umfasst.

Hinzuzufügen ist: die Beweislast dafür, dass eine Tatsachenbehauptung wahr ist, trägt der sie Äußernde (hieraus ergibt sich auch die Strafbarkeit der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB, “soweit eine Tatsache nicht erweislich wahr ist”).

Meinungen und Tatsachen bei Online-Bewertungen

Die oben dargestellten Beispiele von Tatsachenäußerungen auf der einen und wertenden Betrachtungen auf der anderen Seite erscheinen leider nur auf den ersten Blick ganz einfach und eindeutig. Gerade in Bezug auf Online-Bewertungen ist die endgültige Klärung der Frage, was an ihnen eigentlich Meinung und was Tatsachenbehauptung ist, noch gar nicht so alt.

Geklärt ist nunmehr allerdings, dass zumindest die Bewertung in einem Notensystem – zum Beispiel Schulnoten von „1“-„6“ keine Tatsachenbehauptungen sondern wertende Betrachtung sind. Es bedarf kaum einer Erwähnung, dass in den hierum geführten Prozessen die betroffenen Unternehmen in der Regel in die andere Richtung argumentiert haben.

Dort, wo Freitextangaben ermöglicht werden, sieht die Sache natürlich gegebenenfalls anders aus. Sind Tatsachenbehauptungen enthalten, müssen diese richtig sein, sind sie falsch oder nicht beweisbar, können Sie angegriffen werden.

Schranken der Meinungsfreiheit

Der Grundsatz der Zulässigkeit wertender Äußerungen kann aber natürlich keine unendliche Geltung haben, denn die (Meinungs-)Freiheit des einen ist oft gleichzeitig die Beschränkung der Freiheit des anderen (nämlich desjenigen, der von einer Meinungsäußerung betroffen ist). Konkret streitet hier in aller Regel die Meinungsfreiheit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn es um Privatpersonen geht. Bei unternehmensbezogenen Äußerungen ist auch das so genannte Unternehmerpersönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen.

Das Grundgesetz selbst sagt zu diesem Schranken, wie es so seine Art ist, relativ wenig. In Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz heißt es dazu:

„Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“

(Hervorhebung von mir).

Herausgebildet hat sich über die Jahre etwa das folgende Verständnis über diese Schranken: die Meinungsfreiheit kann durch allgemeine Gesetze beschränkt werden, das heißt durch solche, die nicht eine bestimmte Meinung zum Gegenstand eines Verbots haben. Und durch die praktisch wichtigste Begrenzung des Meinungsbegriffs: das Recht der persönlichen Ehre. Hieraus hat sich der Begriff der so genannten Schmähkritik herausgebildet, die eben keine zulässige Meinung mehr darstellt. Mit diesem Begriff muss man aber wirklich vorsichtig sein, denn nur, wenn die Auseinandersetzung in der Sache völlig in den Hintergrund tritt und es allein auf die Herabsetzung des Betroffenen ankommt, soll sie einmal gegeben sein (Jüngst: BVerfG, Beschl. v. 28.7.2013 – I BVR 482/13).

Auf einen Blick sieht die Systematik dann etwa so aus:

art5-schema

Wer bis hierhin mitgekommen ist, hat das Schlimmste fast schon hinter sich. Einen wichtigen Punkt müssen wir allerdings noch ansprechen, und das ist der, der Studenten der Rechtswissenschaft oftmals das meiste Kopfzerbrechen bereitet: Die Abwägung.

Denn, auch wenn man entsprechend dem obigen Schema dazu kommt, dass eine Äußerung eine Meinung und keine falsche Tatsachenbehauptung darstellt und im Grundsatz deswegen auch vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit umfasst ist, kann sich im Einzelfall trotzdem ihre Unzulässigkeit ergeben. Denn unabhängig vom obigen Schema müssen die jeweils betroffenen Grundrechte gegeneinander abgewogen werden.

  • Zum Beispiel kann das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über eine tatsächlich erfolgte schwere Straftat und die namentliche Nennung des Täters nach Ablauf einer gewissen Zeit – sagen wir: 20 Jahre – so gering sein, dass das Rehabilitationsinteresse des Täters (als besonderem Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) dieses öffentliche Interesse überwiegt. Eine entsprechende Äußerung in den Medien kann damit unzulässig sein (Vgl. z.B. BGH, Urteil v. 15.12.2009, Az. VI ZR 227/08, Urteil bei Telemedicus). Anders sieht es aber aus, wenn eine frühere Straftat aufgrund weiterer Ereignisse – zum Beispiel dem Verhalten des Betroffenen – wieder Aktualiltät erlangt.
  • Einen ähnlichen Aspekt betrifft das so genannten “Recht auf Vergessenwerden”, allerdings geht es hierbei nicht um die getroffene Äußerung an sich, sondern um deren Auffindbarkeit in Suchmaschinen. Mehr dazu hier.
  • Im Rahmen von Bewertungsplattformen spielt möglicherweise auch noch eine Rolle, was genau Gegenstand einer Bewertung ist. Bezüglich der Lehrerbewertungsplattform „Spickmich.de“ wurde beispielsweise entschieden, dass eine Lehrkraft durchaus dulden muss, ihr Verhalten im Unterricht diskutiert und bewertet zu sehen. Allerdings gilt dies nicht für Aspekte Ihrer Person, die mit dem Unterricht nichts zu tun haben, wie etwa das Aussehen (BGH, Urteil v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08, Urteil bei Telemedicus).
  • Andererseits gelten in der Abwägung der verschiedenen Rechtspositionen gegeneinander oftmals leicht unterschiedliche Regeln, je nachdem, wer oder was eigentlich Gegenstand einer Äußerung ist. So müssen sich Privatpersonen wesentlich weniger gefallen lassen als etwa Unternehmen, die sich ohnehin im öffentlichen Raum bewegen und sich mit ihren Produkten auch selbst dort positionieren. Gerade bei Unternehmen ist deshalb mit dem Begriff der Schmähkritik große Vorsicht geboten. Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einer Entscheidung festgestellt, dass die Äußerung, ein Unternehmen betreibe „groß angelegten Schwindel“ und „Betrug“, es handele sich bei den Produkten des Unternehmens um „Scharlatanerieprodukte“ zum einen aus dem Kontext heraus als wertende Äußerungen (und nicht etwa als Tatsachenbehauptungen) einzustufen und andererseits zulässig seien. Unternehmen hätten harte und überzogene Kritik selbst dann zu dulden, wenn sich darin Meinungen und Tatsachenbehauptungen vermischten (Urt. v. 16.12.2014, Az.: VI ZR 39/14siehe auch dieser Text beim Kollegen Stadler).

Fazit

Zusammenfassend kann man also sagen: Schlechte Bewertungen und negative Äußerungen über das eine eigene Unternehmen müssen meistens weiter geduldet werden, als es dem Geschäftsführer lieb sein kann.

Dies ist, anders betrachtet, schlicht der Preis der Freiheit, der uns allen an anderer Stelle zugutekommt. Sie erinnern sich: Oben hatte ich die Sache mit dem Rechtsstaat angesprochen.

Immer wenn Tatsachenbehauptungen ins Spiel kommen, bewegt der sie Äußernde sich allerdings auf etwas dünnerem Eis, denn er oder sie muss dies im Zweifel beweisen. Hier bestehen also Ansatzpunkte, die sie gegebenenfalls  mit dem Anwalt oder der Anwältin ihres Vertrauens weiter besprechen sollten.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

3 Gedanken zu „Tatsachen, Meinungen und Onlinebewertungen: Wogegen sich Unternehmen (nicht) wehren können

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