Ein genauerer Blick auf den Referentententwurf zum Presseverlagsrecht

“Das Leistungsschutzrecht“ – dieser Gattungsbegriff ist inzwischen zum Synonym für vieles geworden, was im Urheberrecht derzeit nicht richtig läuft. Gemeint ist hier nun nicht das Leistungsschutzrecht als “Rechtsinstitut“ sondern ein bestimmtes: Nämlich das für Presseverleger, das ich nachfolgend aus Gründen der Klarheit schlicht “Presseverlagsrecht“ nennen möchte. Ein Referentenentwurf für die Änderung des Urheberrechtgesetzes zur Einführung eines solchen Pressverlagsrechts liegt nun seit 13.6.2012 vor.

“Das Leistungsschutzrecht bedroht Blogs“ titelt folgerichtig am 15.6. zum Beispiel das Landesblog und liegt damit auf einer Linie mit den allermeisten Reaktionen aus dem Netz.

Vielleicht lohnt aber noch ein etwas genauerer Blick, den ich im Folgenden wagen möchte. Vorweg: als ein Freund Pressverlagsrechts bin ich bislang nicht auffällig geworden und ich halte auch schon die Idee für falsch. Aber nun zum Entwurfstext.

Der Referentenentwurf eines siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes sieht in Art. 1 Nr. 2 die Einfügung eines siebenten Abschnitts des Urheberrechtsgesetzes nach § 87e vor.  Dieser ist überschrieben mit “Schutz des Presseverlegers“. Insgesamt sind danach drei neue Normen vorgesehen, nämlich die §§ 87f bis h. Die das Pressverlagsrecht für Presseverleger konstituierende Norm ist § 87f. Sie soll in Abs. 1 wie folgt lauten:

“Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen
hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.“

Zu dem im vorliegenden Zusammenhang seltsam anmutenden Begriff des “Presseerzeugnisses“ stellt § 87f Abs. 2 klar:

“Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch
veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient.
Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.“

Die weiteren neu einzufügenden Normen regeln die Übertragbarkeit, die Schutzdauer und die Schranken des Rechts, sowie die Beteiligung des Urhebers an einer Vergütung. Hervorhebung verdient hier, dass das Presseverlagsrecht nicht dem Urheber oder einem anderen Berechtigten entgegen gehalten werden können soll. Die Schutzdauer soll lediglich ein Jahr ab Veröffentlichung betragen.

Zur systematischen Einordnung dieser Regelungen in das Urheberrecht ist noch folgendes zu sagen: natürlich beschränkt sich das Pressverlagsrecht nicht auf ein Verbietungsrecht. Das hätten die Verlage, auf deren Lobbyarbeit der Entwurf letztendlich ja zurückzuführen ist, auch kaum gewollt. Das vorgesehene Presseverlagsrecht ist natürlich als ein anderes Recht im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG anzusehen. Wer also ohne entsprechende Lizenz Presseerzeugnisse öffentlich zugänglich macht, muss Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zahlen, wie das bei den anderen ausschließlichen Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz auch der Fall ist. Und darum geht’s ja am Ende ausschließlich: Um Umsatz  durch Lizenzverkauf.

Zentraler und spannendster Begriff in der Neuregelung ist hier wohl der der “öffentlichen Zugänglichmachung”. Denn damit stimmt, was etwa das Landesblog heute sagt: dass nämlich “Blogs gefährdet” werden, müsste dieser Begriff relativ weit auszulegen sein.

Dann müsste aber schon in der bloßen Verlinkung eines Presseerzeugnisses eine öffentliche Zugänglichmachung liegen. Das widerspräche allerdings nicht nur dem  jetzigen Verständnis von § 19a Urhebergesetz, auch die Begründung zu der vorgeschlagenen Gesetzesänderung spricht dagegen. Dort heißt es nämlich:

“.. Gewerbliche Nutzer müssen für die Nutzung Lizenzen erwerben. Dies gilt nicht für die reine Verlinkung und die Nutzung im Rahmen der Zitierfreiheit.“

Damit ist klar: eine Verlinkung, so wie ich sie gerade in Bezug auf den Landesblog vorgenommen habe, bliebe auch bei Presserzeugnissen möglich.

In der Begründung des Entwurfs ist nun die Rede davon, dass auch die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG) unangetastet bleibe, wohlgemerkt auch im Rahmen der Veröffentlichung zu gewerblichen Zwecken.

Dies erscheint auch naheliegend, denn auch der zuvor bereits geschützte Urheber musste diese Schranke hinnehmen.

Ein Zitat, und hier liegt wohl der Unterschied zur vom geplanten Presseverlagsrecht umfassten Verwendung, erfordert immer einen Zitatzweck, der das Zitat auch hinsichtlich des Ausmaßes der zitierten Werkstelle rechtfertigt. (Nur) wo der Zitatzweck nicht  oder nicht hinreichend gegeben ist, kommt nun unser neues Pressverlagsrecht ins Spiel.

Der entscheidende Unterschied des Pressverlagsrechtes liegt nun darin, dass – und so ist es bei den bereits bekannten Leistungsschutzrechten wie dem Recht des Tonträgerherstellers oder dem Recht des Herstellers auch – die redaktionell-technische Festlegung als solche auch in kleinsten Teilen geschützt ist, eben ohne dass dieser kleinste Teil Schöpfungshöhe erreichen muss. Denn was Schöpfungshöhe erreichte, war ja zuvor schon im Rahmen des Urheberrechts geschützt.

Das neue Recht verbietet also tatsächlich das nicht autorisierte gewerbliche Verlinken unter Nutzung von Textschnipseln der Quelle, seien diese noch so klein.

Der Anwendungsbereich scheint sich hier also tatsächlich auf Newsaggregatoren zu beschränken.

Nach den vorliegenden Unterlagen dürften zum Beispiel-Blogs oder andere, auch gewerbliche Onlineangebote keine Probleme beim Verlinken bekommen, so lange sie nicht Teile der Originalquelle per “Copy & Paste“ übernehmen, sondern sich eine eigene Beschreibung der Quelle einfallen lassen.

Natürlich darf diese nun wiederum dem “Originalmaterial“ nicht zu ähnlich sein, was sicherlich Probleme aufwerfen mag. Diese Unschärfen bedürfen dann der berühmten “Klärung durch die Rechtsprechung“.

Viele der jetzt als Grenzfälle besprochenen Szenarien dürften sich auch über konkludent oder ausdrücklich erteilte, kostenlose Lizenzen klären lassen. Denn beispielsweise ein Verlag, der selbst Inhalte in sozialen Medien wie Facebook einstellt, hat schon mit den Nutzungsbedingungen der Plattform sein Einverständnis dazu erteilt, dass sie auf der Plattform geteilt werden. Dies ändert sich auch nicht, wenn die jetzt im Entwurf vorliegenden Änderungen Gesetz werden.

Wie gesagt, ich halte Idee eines Pressverlagsrechts für Presseverleger und auch den vorliegenden Entwurf rechtspolitisch für falsch.

Den Untergang des Abendlandes  (oder auch nur der deutschen Blogosphäre) bringt er in der vorliegenden Form aber aller Voraussicht nach eher nicht mit sich.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert