Filesharing Urteil: Dürfen Internetnutzer in voreingestellte Router-Passwörter vertrauen?

Eine Pressemitteilung des BGH sorgt für Aufruhr. Wieder einmal. Es ist leider schlechte Tradition beim Bundesgerichtshof, dass in Verfahren von besonderem medialen Interesse vorab Pressemitteilungen herausgegeben werden, die Entscheidungen wiedergeben, die im Volltext noch gar nicht vorliegen. So dürfen Medien und Fachwelt dann tüchtig herumraten, was wohl neues drinstand im bahnbrechenden Filesharing-Urteil. Das wird besonders unterhaltsam dadurch, dass sich die Presseinformationen nicht immer durch besonders große Klarheit auszeichnen. Also, munter drauf los spekuliert: Diesmal geht’s um Filesharing und voreingestellte Router-Passwörter.

Hintergrund der Entscheidung ist eine Klage auf Zahlung von Abmahnkosten aus einer Filesharing-Abmahnung wegen des Films “The Expendables 2”. Die Anschlussinhaberin hat vor den Instanzgerichten (nach meinem Verständnis der Pressemitteilung) substantiiert vorgetragen,dass sie selbst aus irgend einem Grund nicht die Täterin der Urheberrechtsverletzung sei und das Dritte sich ohne ihr Wissen Zugang zu ihrem WLAN verschafft hätten, um die Urheberrechtsverletzung zu begehen. Dies ist übrigens eine Hürde, an der viele wegen Filesharing Abgemahnte bereits scheitern.

Dabei kann es – gemäß der der berühmt-berüchtigten Sommer unseres Lebens-Entscheidung des BGH – für eine Haftung des Anschlussinhabers ausreichen, dass er ein werksseitig voreingestelltes, nicht individuelles Passwort nicht individualisiert, in dem er es ändert.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte Anschlussinhaberin nun vorgetragen, ihr Routertyp habe zwar ein voreingestelltes Passwort (in Form einer 16-stelligen Ziffernfolge) gehabt, das jedoch für jedes Gerät einzeln vergeben worden sei. Das Gerät sei Anfang 2012 gekauft und mit dem Verschlüsselungsstandard “WPA2” gesichert gewesen.

Damit hatte die Beklagte ihrer “sekundären Darlegungslast” hinsichtlich entlastender Umstände genügt. Der Vortrag der Beklagten war also für sich genommen geeignet, die Ansprüche der Klägerin zu Fall zu bringen.

Der Klägerin hätte nun der Beweis anderer, den Anspruch stützender Umstände oblegen, nämlich, dass das Passwort nicht individuell vergeben war. Diesen hat sie aber laut der Pressemitteilung nicht einmal angetreten (also “angeboten”). Auch sei im konkreten Fall die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, hinsichtlich der Sicherheit des Passworts weitere Überprüfungen vorzunehmen – so dass die Klage scheiterte.

So verstehe ich jedenfalls die Pressemeldung. Wenn das Urteil im Volltext vorliegt, wissen wir mehr.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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