Kinderkostüm? Erstmal zum BGH.

Ja, natürlich: “Prism” ist das Thema des Sommers, ich will gar nicht so tun, als könnte sich ausgerechnet Pippi-Langstrumpf damit in irgendeiner Form messen.

Allerdings scheint es mir doch so, als  ob zwischenzeitlich gerade das meiste relevante zum Skandal gesagt wurde, so dass jedenfalls kurzfristig auch mal leichtere Themen angefasst werden dürfen. Erst recht an einem sonnigen Freitagvormittag im Juli. Da kommt mir die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen Saltkrakan AB ./. Penny GmbH vom 17.7.13 doch gerade recht.

Was ist da passiert?
Wie wir ja aus der Werbung wissen, soll es sich  angeblich lohnen, wegen aller möglichen Waren des  täglichen Bedarfs “erstmal” den Discounter “Penny” aufzusuchen. Dort gab es auch bereits im  Jahre 2010 allerdings nicht nur Lebensmittel sondern allerlei andere Waren, unter anderem ein  Kinderkostüm zu erwerben, das zumindest einige Aspekte der literarischen Figur “Pippi-Langstrumpf” von Astrid Lindgren aufwies. Zum Beispiel gehörten dazu eine rote Perücke und Ringelstrümpfe.

Dieses Ensemble wurde nun mit verschiedenen Fotos in einem Prospekt beworben, was wiederum den schwedischen Rechteinhabern an den “Pippi-Langstrumpf”-Werken, der “Saltkrakan AB”, missfiel: Sie sahen ihre (Urheber-)Rechte durch die Bewerbung des Penny-Produkts mit den fraglichen Abbildungen verletzt, da sie die entsprechenden Fotos nicht lizenziert hatten, und verlangten Schadensersatz in Höhe von 50.000 €. Anspruchsgrundlage: § 97 Abs. 1 UrhG.

Mit dieser Ansichterhielt die schwedische Erbengemeinschaft in den Vorinstanzen Recht: Es handele sich bei dem Foto um eine unfreie Bearbeitung der Vorlage (§ 23 UrhG), für deren Veröffentlichung eine Lizenz notwendig geworden wäre, meinten sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln.

Warum ist das rechtlich interessant?
Spannend ist die Angelegenheit deshalb, weil sie einen gemeinhin relativ wenig bekannten Aspekt  des Urheberrechts zum Gegenstand hat, nämlich die Schutzfähigkeit literarischer Figuren. Damit  sind nun nicht die Geschichten selbst gemeint. Es dürfte auch dem rechtlich relativ unbeschlagenen Laien klar sein, dass ein literarisches Werk der “Pippi”-Liga, also der Text selbst, urheberrechtlichen Schutz genießt.

Hier geht es aber um etwas anderes, nämlich die  urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer Figur losgelöst von der Geschichte. Diese sei in Bezug auf Astrid Lindgrens Figur gegeben, urteilten die Vorinstanzen – was sich daraus ergäbe, dass es sich um einmalige Figur handele, die sich aufgrund ihrer Wesenszüge und ihrer äußeren Merkmale von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebe.

Es geht hier also auch nicht darum, zum Beispiel ein Kinderkostüm unter der Bezeichnung “Pippi Langstrumpf” zu vertreiben. Dies wäre ohne Rücksicht auf die Schutzfähigkeit der literarischen Figur ohnehin als Markenrechtsverletzung verboten.

Allein  die Bewerbung eines Kinderkostüms mit Fotos, welches einige der äußeren  Merkmale der Figur (Frisur, Kleidungsstücke) erfüllt, ist Anknüpfungspunkt für die Rechtsverletzung. Wenn dieses “Penny”-Foto ein  Plagiat der literarischen Figur wäre, wäre der Vertrieb des “Ensembles” an sich bereits verboten  (sofern keine Lizenz erworben worden wäre).

Was wurde nun entschieden?
Der BGH hat nun letztinstanzlich zu Gunsten des Discounters (und letztendlich wohl auch zu  Gunsten der Nachahmungsfreiheit) entschieden. Zwar rüttelten die Richter nicht am
grundsätzlichen Schutz literarischer Figuren und billigten diesen Auch “Pippi” zu.

Allerdings: Die Abbildung der Verkleidung wies nach dem Geschmack des Senats dann doch zu wenige Merkmale der Figur auf, als dass man sie als Plagiat, gewissermaßen also als Kopie, werten könnte. Dabei half den Beklagten, dass die Autorin Astrid Lindgren seinerzeit die Figur bis ins Detail beschrieben hatte:

“Karottenfarbene Haare, die zu zwei abstehenden Zöpfen geflochten sind, eine Nase voller Sommersprossen, die die Form einer kleinen Kartoffel hat, breiter lachender Mund, gelbes Kleid, darunter eine blaue Hose, ein schwarzer und ein geringelter Strumpf, viel zu große Schuhe – Dazu treten ganz besondere Persönlichkeitsmerkmale: Trotz schwieriger familiärer Verhältnisse ist Pippi Langstrumpf stets fröhlich; sie zeichnet sich durch eine ausgeprägte Furcht- und Respektlosigkeit, gepaart mit Fantasie und Wortwitz, aus und verfügt über übermenschliche Kräfte”

wie es in der Pressemitteilung des BGH zur Entscheidung heißt.

Die Abbildung des fraglichen Kostüms griff letztlich nur einige Aspekte der Figur auf, und dies genügte nicht für eine Rechtsverletzung.

Wir können also aufatmen: Auch zukünftig wird es weiter möglich sein, sich zu verkleiden und eine andere Identität anzunehmen und davon ggf. auch Fotos herzustellen, ohne dass das Urheberrecht dies verbietet. Trotzdem zeigt natürlich der Rechtsstreit, wie heikel so manches Produkt werden kann, wenn derartige Fragen nicht im Vorfeld abgeklopft werden.
Soweit  also unser heutiger Ausflug in die rechtliche Welt der Kinderbuchfiguren. Mal ehrlich: War es nicht erfrischend, zwischendurch auch mal was anderes zu lesen?

Wir  schalten jetzt aber sofort zurück zum NSA-Skandal, welchen Dr. Thilo Weichert zwischenzeitlich mit der  Forderung nach politischem Asyl für Edward Snowden bereichert. Dann geht’s da ja voran.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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