Ariane F.: Notwehr vs. Medienkompetenz

Ariane Friedrich ist Hochspringerin und Polizistin. Als Sportlerin hat sie einen gewissen Prominenzgrad erreicht, so dass sie noch eher einem Risiko ausgesetzt ist, das viele trifft, die in den neuen, “sozialen” Medien unterwegs sind: „Cyberstalking“ oder „Cyberbullying“, also der unerwünschten Kontaktaufnahme durch Dritte über das Internet, insbesondere über soziale Netzwerke.

Als Friedrich dieser Tage eine Nachricht eines ihr bis dato persönlich Unbekannten über Facebook erreichte, in der es wohl um das Hervorzeigen männlicher Geschlechtsteile ging, tat die Polizistin (und offensichtlich nicht: Juristin) , was man oder frau auf den ersten Blick für angemessen halten mag: Sie veröffentlichte die die obszöne Nachricht nebst persönlichen Daten wie Namen und Wohnort des vermeintlichen Absenders, ebenfalls auf Facebook.

Darüber, ob diese Reaktion zielführend, richtig oder auch nur rechtlich zulässig war, streiten seitdem nicht nur Juristen im Netz. Die einen halten die Aktion für rechtlich zulässig (da das Persönlichkeitsrecht des Absenders der Nachricht nach einer vorzunehmenden Abwägung zurücktreten müsse), die anderen meinen, wegen der „Prangerwirkung“ der Datenveröffentlichung habe auch das Opfer einer solchen „Kommunikationsattacke“ nicht das Recht, den vermeintlichen Täter namhaft zu machen.

Ich meine, die besseren Argumente sprechen für die Zulässigkeit einer solchen „Notwehr“ – Vorausgesetzt allerdings: Es handelt sich bei dem vermeintlichen Absender der Nachricht auch den tatsächlichen. Die Schutzwürdigkeit des Interesses des Absenders einer offensichtlich dem Empfänger unerwünschten, obszönen Nachricht an der Vertraulichkeit der Individualkommunikation dürfte hier gegen Null gehen.

Gleichwohl scheint mir die eigentliche Kernfrage weniger in rechtlichen Bereich und mehr bei der Frage der Medienkompetenz zu liegen. Zwischenzeitlich ist an verschiedenen Stellen zu lesen, dass die rechtliche „Vorfrage“ danach, ob der an den Pranger gestellte eigentlich der „Täter“ ist, wohl nicht so einfach zu bejahen ist.

Angeblich wurde nämlich der Facebook Account des namhaft gemachten „Cyberstalkers“ gehackt und in seinem Namen wurden Nachrichten verschickt, die nicht aus seiner Feder stammen. Gleich lautende Nachrichten sollen nicht nur an Frau Friedrich, sondern auch an andere in der Freundesliste des “Täters” gelistete Facebook-Mitglieder gegangen sein.

So stellt sich der vermeintliche Fall des Stalkings derzeit möglicherweise als ein gar nicht gegen Frau Friedrich persönlich gerichteter Fall eines Account-Missbrauchs dar, der ebenso unschön wie aber eben leider auch: alltäglich ist.

Bei allem Verständnis für das von der unerwünschten Kommunikation getroffene Opfer muss man doch festhalten, dass die Gefahr solcher Nachrichten zwangsläufig mit der Nutzung sozialer Netzwerke einher geht.

Jeder Nutzer sozialer Netzwerke von „Facebook“ und „LinkedIn“ über „Twitter“ bis „Xing“ kennt derartige Kommunikation, die von einfachen Spam, über Betrugsversuche nach dem 4-1-9er Muster bis hin zum ausgewachsenen „Identity-Theft“ reichen kann.

Insoweit wäre die Aktion von Frau Friedrich dann doch eher kritisch zu sehen.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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