“Schleichbezug”: Urteil aus Hamburg zur Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Veranstaltungstickets

Wieder so ein Begriff, der im Leben der meisten Menschen niemals eine Rolle spielt: Der so genannte “Schleichbezug” von Veranstaltungstickets. Dabei ist das Phänomen, das der Begriff beschreibt, dann wieder gar nicht mehr so selten: Es geht um den Weiterverkauf von Veranstaltungstickets (von Comedyshows bis Fußball) zu Preisen, die über denen des Veranstalters liegen. Das im Begriff angedeutete “Schleichen” bezieht sich dabei auf den Erwerber, der die jeweilige Eintrittskarte vermeintlich als Verbraucher erwirbt, tatsächlich aber von Anfang an den teureren Weiterverkauf z.B. über Plattformen wie Ebay beabsichtigt. Genau dies untersagen Veranstalter aber gern und oft durch AGB. Ein vom Kollegen Lars Rieck besprochenes Urteil des LG Hamburg ist Anlass, der Sache einen Beitrag zu widmen.

Der rechtliche Rahmen

Im Ausgangspunkt gibt es für Veranstalter nachvollziehbare Gründe, einen gewerblichen Weiterverkauf von Tickets zu verbieten. Denn Veranstaltern und vor allem auch dem Künstler kann daran gelegen sein, möglichst auch  Publikum mit weniger großem Geldbeutel den Zugang zu seinen Veranstaltungen zu ermöglichen.

Allerdings stößt dieses Argument ersichtlich da an seine Grenzen, wo Veranstalter selbst an Ticketbörsen mitverdienen, in denen Tickets zu Preisen über dem Ausgabepreis gehandelt werden. Hier liegt nun oftmals die (selbstverständlich rein spekulative) Vermutung nahe, dass es bei den erwähnten AGB-Bestimmungen viel weniger darum geht, fairen Zugang zu Veranstaltungen zu ermöglichen und viel mehr darum, lästigen Wettbewerb beim lukrativen Geschäft mit dem Ticketweiterverkauf zu verhindern. Denn so könnten Veranstalter (gemeinsam mit “offziziellen” Vermarktungsplattformen) schließlich doppelt verdienen.

Was macht die Sache nun rechtlich “brisant”?

Brisant mach die ganze Sache wie oftmals die Tatsache, dass sich aus den oben geschilderten Ausgangspunkten ganz wunderbar sogar zwei Geschäftsmodelle machen lassen.

Einerseits natürlich das auf dem “Schleichbezug” basierende Geschäftsmodell des Weitervertriebs der Tickets. Andererseits ein Modell, dass auf der aus den genannten AGB folgendenden fehlenden “Verkehrsfähigkeit” weiterverkaufter Tickets basiert. Um dieses nachzuvollziehen, muss man sich kurz klarmachen, was der etwas sperrige Begriff der “Verkehrsfähigkeit” in diesem Zusammenhang bedeutet und welche Folgen das Fehlen einer solchen “Verkehrsfähigkeit” hat:

“Verkehrsfähigkeit“ einer Ware meint grob gesagt die Zulässigkeit des Handeltreibens mit ihr. Wer eine Ware zum Beispiel online zum Verkauf anbietet, macht damit gleichzeitig auch eine Aussage über ihre Verkehrsfähigkeit: Er sagt mit dem Angebot auch, dass er sie überhaupt verkaufen darf.

Wenn ihm dies aber durch AGB verboten ist, und wenn diese AGB auch wirksam sind, dann ist diese Behauptung falsch. Kurz gesagt: Der Anbieter einer solchen Ware – zum Beispiel eines Tickets für ein Konzert oder ein Fußballspiel –  täuscht dann über die Verkehrsfähigkeit. Und genau diese Täuschung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar (Nämlich gemäß § 3 Abs. 3, 8 Abs. 1 UWG i.V. m. Nr. 9 des Anhangs zu § 3 UWG). Und dieser kann abgemahnt werden.

Und da haben wir dann das andere Geschäftsmodell: Denn nicht nur über den (Weiter-) Verkauf von Tickets können Einnahmen erzielt werden, auch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen und den damit zusammehängenden Ansprüchen (Unterlassung und Schadensersatz) kann lukrativ sein. Für Veranstalter und deren Anwälte. Und deswegen geschieht dies auch massenhaft. Womit – bitte genau hinhören und auch lesen: – ich keine Aussage über die (Un-)redlichkeit dieser Vorgänge treffe. Ich stelle sie nur fest.

Für die Frage, ob eine solche Abmahnung (oder in der zweiten Runde: eine auf die erfolglose Abmahnung folgende einstweilige Verfügung) rechtlich Bestand hat, kommt es dem entsprechend entscheidend darauf an, ob die Veranstalter-AGB, die die Verkehrsfähigkeit ausschließen, wirksam sind. Denn daran kann man in vielen Fällen, wie oben dargestellt, zweifeln.

Die Entscheidung des LG Hamburg

Es ging in der eingangs erwähnten Entscheidung um Tickets für ein Helene-Fischer Konzert. In den AGB dazu hieß es:

“Ein gewerblicher Weiterverkauf der Konzerttickets ist nicht gestattet.

Die Konzerttickets dürfen nicht zu einem höheren Preis, als dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden.

Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zugangsberechtigung zu der jeweiligen Veranstaltung. Die Eintrittskarte verliert ihre Gültigkeit.”

Weiter hieß es auf den Tickets:

“Auf einen Dritten ist die Zugangsberechtigung nur übertragbar, wenn der Dritte keinen höheren Preis als den auf der Karte aufgedruckten Preis zzgl. Vorverkaufs- und Systemgebühren zahlt und alle Rechte aus dem Veranstaltungsvertrag – einschließlich des Weiterverkaufsverbots – übernimmt.”

Auch war auf den Tickets ein Feld zur EIntragung des Namens des Inhabers vorhanden – ein im Ergebnis nicht unerhebliches Detail, denn dies machte das Ticket nach Ansicht des Gerichts zu einem Qualifizierten Legitimationspapier gemäß § 808 BGB, so das Gericht:

“Durch die konkrete Ausgestaltung der Tickets hat der Aussteller (…) deutlich gemacht, dass er den Eintritt zu dem Konzert nicht dem jeweiligen Inhaber des Tickets gewähren will, sondern dass eine Berechtigung zum Konzertbesuch nur unter den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Bedingungen bestehen soll. Schon aus dem Ticketaufdruck ergibt sich, dass das Recht zum Veranstaltungsbesuch nur dem Vertragspartner des Veranstalters zusteht und eine Übertragung des Zutrittsrechts nur dann auf einen Dritten möglich ist, wenn der Dritte keinen höheren Preis (evtl. zzgl. Vorverkaufs- und Systemgebühren) als den auf der Karte aufgedruckten gezahlt hat.”

Diese Bestimmungen hielt das Gericht auch für AGB-rechtlich wirksam. Die einstweilige Verfügung des Veranstalters wurde damit bestätigt und der dagegen gerichtete Widerspruch war erfolglos. Der AGB-widriger Weiterverkauf war und blieb also untersagt.

Was folgt daraus für gewerbliche Weiterverkäufer?

Die Entscheidung erging zu einen Eilverfahren, es handelt sich zudem um einen Einzelfall in einer Materie, die sehr viele Facetten aufweist (schon wegen der großen Anzahl sehr unterschiedlicher Veranstaltungen, von Fußball bis zum Kammerkonzert und dem unterschiedlichen “Personalisierungsgrad” der verschiedenen Eintrittskarten).

Und es ist sicherlich zu früh, von einer gesicherten Rechtsprechung zu sprechen. Dennoch: Das Urteil, das zu einem Ticket erging, welches nur personalisierbar und nicht von vornherein personalisiert  war, zeigt:

Entsprechende Veranstalter-AGB sollten nicht vorschnell abgetan und auch die Klagebereitschaft nach entsprechender Abmahnung nicht unterschätzt werden.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Ein Gedanke zu „“Schleichbezug”: Urteil aus Hamburg zur Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Veranstaltungstickets

  1. Das Urteil ist ein juristischer Witz, das wieder einmal zeigt, wie sehr sich deutsche Gerichte bei ihrer Urteilsfindung dem Geld und der Macht verpflichtet fühlen.

    § 807 BGB sagt ganz eindeutig:

    “Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.”

    In den Eintrittskarten zu dem Helene Fischer Konzert war kein Gläubiger eingetragen. Allein die Möglichkeit, in einem vorgedruckten Bereich der Karte einen Namen eintragen zu können bzw. entsprechend der AGB zu sollen, macht aus der Karte noch kein Namenspapier im Sinne des § 808 BGB. Zudem ist die Feststellung des LG Hamburg, die Käufer der Karten würden mit den Karten keinen Zutritt zum Konzert erlangen, schlichtweg falsch, weil die Inhaber der Karten ihre Namen jederzeit selbst eintragen können und damit auch Zutritt zum Konzert erlangen.

    Das Urteil beruft sich mehrfach auf das Urteil des OLG Hamburg vom 13.06.2016, 3 U 31/10, das in einem ähnlichen Fall festgestellt hatte:

    “Zwar zeichnet sich ein Papier im Sinne des § 808 BGB schon nach dem Gesetzeswortlaut dadurch aus, dass der Berechtigte individualisiert, d. h. in der Urkunde benannt ist (Palandt-Sprau, BGB, 72. Auflage, 2013, § 808 Rn. 1). Die Vorschrift ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Ob ein kleines Inhaberpapier oder ein qualifiziertes Legitimationspapier vorliegt, hängt letztlich vom Verpflichtungswillen des Ausstellers ab, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Indem das Gesetz die Gläubigerbenennung voraussetzt, formuliert es lediglich eine Auslegungsregelung. Ein zwingendes Erfordernis des qualifizierten Legitimationspapier zur Namensnennung von Anfang an ist damit nicht aufgestellt. Ein qualifiziertes Legitimationspapier kann mithin auch ohne Namensnennung vorliegen, und zwar insbesondere dann, wenn der Aussteller nur dem Berechtigten verpflichtet sein will (MüKo-Habersack, BGB, 5. Aufl. 2009, § 808 Rn. 8).”

    Der hier genannte “Verpflichtungswille” des Ausstellers richtet sich wortwörtlich gegen geltendes Recht, ist also sittenwidrig. Selbst bei großzügiger Auslegung des Wortlauts von § 807 BGB (Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist) und § 808 BGB (Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist) anhand der Umstände kann dennoch nicht von einem Verpflichtungswillen, nur an bestimmte Gläubiger leisten zu wollen, ausgegangen werden, weil nirgendwo – auch außerhalb der Urkunden – konkret Gläubiger genannt werden. Tatsächlich sollen durch die AGB pauschal alle Personen vom Handel mit den Karten ausgeschlossen werden, die sich nicht an die AGB halten. Mit anderen Worten: Die Klägerin möchte über ihre AGB ein allgemeines Verbot des Handelns mit ihren Karten erwirken.

    Das OLG Hamburg, auf das das LG Hamburg sich hier bezieht, stellt deshalb auch unrichtig fest:

    “Dass ein Inhaber auf das Ticket faktisch einen anderen Namen eintragen kann, bedeutet nicht, dass die Klägerin an jeden Inhaber wie im Fall des § 807 BGB leisten will. Vielmehr geht es der Klägerin vorliegend darum, dass Berechtigter des Veranstaltungsvertrages nur der tatsächliche Vertragspartner der Klägerin ist, also derjenige, der das Ticket bei ihr erworben hat, oder derjenige, der wirksam in den Vertrag mit dem Erwerber eingetreten ist. Diese Person ist eindeutig bestimmbar. Nur an diese Person will die Klägerin leisten.”

    Eben diese Person ist nicht eindeutig bestimmbar. Mit ihren AGB versucht die Klägerin also lediglich, bestehendes Recht zu umgehen, indem sie diese Absicht in schriftlicher Form zu ihrem erklärten Verpflichtungswillen macht und von ihren Kunden zur Einhaltung einfordert. Dazu ist sie aber von Gesetzes wegen nicht berechtigt.

    Würde diese Praxis zu geltendem Recht werden, so könnten Aussteller von Inhaberkarten in Zukunft über ihre AGB selbst entscheiden, ob die Karten gehandelt werden dürfen oder nicht. Jede Person, die dann entgegen solcher AGB mit Inhaberkarten handeln würde, würde sich unter Umständen des Betruges strafbar machen. Damit würden Aussteller von Inhaberkarten zu einem Marktmonopol gelangen, das sie indirekt zu Gesetzgebern machen würde, weil sie allein und selbstständig über Recht und Unrecht entscheiden dürften. Nicht personalisierte Inhaberkarten müssen also übertragbar sein, weil Ausstellern kein pauschales Recht zusteht, über den Handel mit den Karten zu entscheiden.

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