Pardon, Tippfehler, “Schilda” natürlich. Was ist da passiert? Ganz einfach: offenbar hat der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftrage beim Prüfen der großen Fragen die kleinen vergessen – die der Kompetenzen zum Beispiel.
Wie Kollege Strunk in seinem Blog überzeugend darlegt, dürfte dem Unabhängigen Landeszentrum für den Datenschutz (ULD) die Zuständigkeit fehlen, in Sachen facebook-Plugins/ Fanseiten die in Aussicht gestellten Bußgelder wegen Verstößen gegen das Telemediengesetz (TMG) zu verhängen. Ob die an sich für den Vollzug des TMG zuständige Aufsichtsbehörde, die Medienanstalt-Hamburg-Schleswig-Holstein (MA-HSH), eine entsprechende Kompetenz ihrer Behörde sieht, darf gelinde gesagt bezweifelt werden – und wird aus den entsprechenden Kreisen auch bereits mit einem höchst inoffiziellen Schulterzucken beantwortet. Insoweit kann man der Kollegin Diercks vom SMR-Blog auch zustimmen, wenn sie die ganze Sache als “Schildbürgerstreich” bezeichnet.
Update: Mittlerweile liegt hierzu eine Stellungnahme des ULD vor, nach der die Behörde nach wie vor von Ihrer Zuständigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TMG ausgeht.
Update 2: Herrschende Ansicht scheint zu nunmehr zu sein, dass die Auffassung des ULD zur Zuständigkeit vertretbar ist (Stellungnahme von Dr. Karg am in den Kommentaren zu diesem Text). Der Schlüssel liegt wohl in § 45 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz SH, nach welchem die Zuständigkeit der (allgemein) zuständigen obersten Landesbehörde für Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 TMG auf das ULD übergegangen ist.
Das mag nun rechtlich richtig sein, allerdings lässt der verworrene Weg dorthin tief blicken. An anderer Stelle gibt es allerdings neue Verwirrung, denn es soll nun – entgegen der ersten ULD-Stellungnahme – durchaus Wege geben, den Like-Button rechtskonform zu benutzen.
Ich klinke mich an dieser Stelle aus der etwas hitzigen Diskussion aus. Ich denke, es wird aus unserer Kanzlei aber bis Ende der Woche noch weitere Stellungnahmen geben (Zumal wir als Betreiber einer Fanseite in Schleswig-Holstein direkter Adressat der Angelegenheit sind).