Nicht ganz folgenlose Trunkenheitsfahrt

Es rauscht im Blätterwald bzw., um im Bilde zu bleiben: Es “britzelt” auf den Nachrichtenseiten von Hamburg bis München: Margot Käßmann, Ratsvorsitzende der EKD und damit höchste Repräsentantin der evangelischen Kirche in Deutschland, hat sich selbst unglaubwürdig gemacht und wird wohl zurücktreten müssen. Nach allem was man liest, ist sie am vergangenen Sonnabend alkoholisiert erst über eine rote Ampel gefahren und dann auch noch dabei erwischt worden.  Was das rechtlich bedeutet, steht in § 316 StGB:

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

Wir befinden uns hier also im Bereich einer Straftat  (Im Gegensatz zur bloßen Ordnungswidrigkeit) und “Fahruntüchtigkeit” ist hier das Stichwort. Bei der so genannten folgenlosen Trunkenheitsfahrt unterscheidet man herkömmlich zwischen “absoluter” und “relativer” Fahruntüchtigkeit.  Liegt eines von beidem beim Fahren vor, dann: Tatbestand erfüllt.

Absolut fahruntüchtig und damit nur auf Grund der Alkoholiserung strafbar ist man oder frau ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1.1 Promille, sagt die einschlägige Rechtsprechung.

Kommt es also für das Strafverfahren gegen die Bischöfin nun darauf an, ob sie eine BAK von 1.1, 1.3, oder gar 1.54 Promille aufwies, während sie gleichzeitig ein Fahrzeug führte? Oder weniger?

Wahrscheinlich nicht. Denn schon ab einer BAK von 0.3 Promille kann eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden, wenn diese durch Ausfallerscheinungen wie enthemmte Fahrweise zu Tage tritt. Der Rotlichtverstoß spricht hier klar dafür; es sei denn, auch im nüchternen Zustand fasste die Bischöfin rote Ampeln nur als, sagen wir, “unverbindlichen Vorschlag zur Geschwindigkeitsreduzierung” auf. Diese Einlassung ist von ihr aber wohl eher nicht zu erwarten.

Das Ergebnis des Strafverfahrens könnte  – sollten sich die Vorwürfe bestätigen – durchaus  unangenehm für sie persönlich sein:

Vielleicht ein Jahr zu Fuß gehen, vielleicht eine Geldstrafe in Höhe eines Bischöfinnen-Monatsgehalts, vielleicht eine medizinisch-psychologische Untersuchung (“MPU”, aka “Idiotentest”).

Für mich ist entscheidender, dass sich mit dieser Eselei eine wichtige Stimme gegen die Militarisierung der deutschen Außenpolitik selbst ins Aus geschossen hat.

Das finde ich ausgesprochen schade.

Nachtrag am 24.02.10: Kaum überraschend, ist die erwähnte Folge nun eingetreten.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert