Gustl M. als Werbefigur wider Willen – Geht das?

Eben noch mutmaßlich zu Unrecht eingesperrt in der forensischen Psychiatrie, jetzt schon Witzfigur in der Werbung: Die Einschätzung, Gustl Mollath müsse sich vorkommen wie im falschen Film, ist wahrscheinlich eher noch untertrieben, nachdem nun auch noch die Firma Sixt  mit dem Konterfei des bekanntesten deutschen Ex-Psychiatrieinsassen ihre Scherze treibt.

„Wenn hier jemand verrückt ist, dann der Sixt mit seinen Preisen – Gustl Mollath“

So lautet der Untertitel zu einer Anzeige der Münchener Autovermietung, welches ein Portraitfoto von Mollath verwendet [hat, denn die Kampagne wurde eingestellt, siehe Update am Ende des Textes]. Dass hier jedenfalls moralisch eine Grenze übertreten wurde, macht die Reaktion des Publikums in Form eines veritablen Shitstorms gegenüber dem Unternehmen Sixt bereits deutlich.  Einigermaßen verblüffend nun aber dagegen die Einschätzung einiger Kollegen: Das Ganze soll mutmaßlich auch noch rechtens sein. Kann das angehen?

Zunächst einmal dürfen wir wohl unterstellen, dass die für ihre grenzwertigen Werbekampagnen (gerichts-)bekannte Firma Sixt sich kundig gemacht hat, bevor diese Anzeigenkampagne initiiert wurde. Und man wird im Zweifel wohl genau so argumentieren, wie zum Beispiel es der Kölner Kollege Solmecke vorwegnimmt:

Unter bestimmen Voraussetzungen ist es nämlich durchaus zulässig, Prominente  für eigene Werbemaßnahmen einzuspannen. Für Dieter Bohlen, Oskar Lafontaine und  Ernst-August von Hannover wurde dies vom Bundesgerichtshof in Einzelfällen für zulässig befunden.

Voraussetzung ist in diesen Fällen allerdings gewesen, dass es sich bei dem entsprechenden Foto um die Abbildung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses handelt und die entsprechenden Anzeige nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des Werbenden diente – sondern als Beitrag in einer aktuellen Diskussion zu verstehen ist, was auch in satirischer Form geschehen kann. Ob dabei dem Persönlichkeitsrecht des unfreiwilligen Testimonials oder der Meinungsfreiheit des Werbenden im Vorrang zu gewähren ist, ist jeweils eine Frage der Abwägung im Einzelfall, wobei in derartigen Fällen im Regelfall dem Persönlichkeitsrecht der Vorzug zu geben ist (BGH, Urt. vom 26. 10. 2006 – I ZR 182/04).

Zwar lässt sich für den vorliegenden Fall  eine formelle Aussage des Plakats dahingehend, dass Herr Mollath gerade nicht „verrückt“ sei (sondern eben „der Sixt“), selbstverständlich kaum bestreiten.

Einen satirischen Gehalt und insbesondere irgendeinen Zusammenhang zwischen den Preisen der Münchener Autovermietung  und dem Fall Mollath vermag ich jedoch nicht zu erkennen. Eher die geradezu sittenwidrige Ausnutzung eines in jedem Falle schweren persönlichen Schicksals für gewerbliche Zwecke, was im Rahmen der Abwägung eine Rolle spielen müsste.

Auch dürfte das Attribut „verrückt“, dass Herrn Mollath zwar nicht direkt zugeschrieben, mit dem er aber in Verbindung gebracht wird, hier ebenso problematisch sein, wie die Zuschreibung eines Zitats, das unzweifelhaft nicht von Herrn Mollath stammt.

Derartiges kann zulässig sein, wenn offensichtlich ist, dass das Zitat der Person nur in satirischer Absicht  „untergeschoben“ wird (BVerfG, Beschluss v. 10.07.2002, Az. 1 BvR 354/98 bezüglich der “BonnBons” des Magazins “Stern”). Allerdings haben Gerichte in der Vergangenheit hier auch bereits in ähnlichen Fällen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung angenommen. Ich meine deswegen auch, dass mehr für eine Rechtswidrigkeit der Sixt-Anzeige spricht als dagegen.

Sollte Herr Mollath, wie es der Kollege Strate angekündigt hat, rechtliche Schritte ergreifen, so wird es sich dabei mutmaßlich um den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung handeln, mit welcher Sixt die Verwendung des Motivs verboten wird. Ob der, wie ich voraussage, Erfolg hat, wird sich ggf. kurzfristig zeigen.

Update (13.8.13):
Sixt hat die Kampagne gestoppt und sich bei Mollath entschuldigt. Ob aus Einsicht oder doch eher, weil das Ziel der Aufmerksamkeitsmaximierung bereits als erreicht gelten kann, ist nicht überliefert.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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