Dieser Satz muss so oder ähnlich irgendwann mal in einer Berliner Anwaltskanzlei gefallen sein, die die Klägerin in einem Rechtsstreit wegen unerlaubter Veröffentlichung von Aktfotos im Internet durch einen Kieler Fotografen vertreten hat. Ab dann nahm das Schicksal in Form eines misslungenen Mandats mutmaßlich seinen Lauf.
Also, der WDR hat mich angerufen und dazu befragt, was Menschen, die sich illegale Streams ansehen, so im Durchschnitt rechtlich zu befürchten haben.
Unter uns: das Thema ist ein relativ alter Hut, aber Wiederholung hilft ja vielleicht beim Memorieren.
Nochmal: Seit dem EuGH-Urteil in Sachen Stichting/Brein (EuGH, 26.04.2017 – C-527/15) wissen wir eigentlich ganz gut, dass Streaming nicht im rechtsfreien Raum stattfindet und dieses ganze Argument mir der vorübergehenden Vervielfältigungshandlung nach § 44 UrhG den EuGH auch nicht beeindruckt hat.
Dass es trotzdem keine “Streaming-Abmahnwelle” gibt und wohl auch nicht geben wird, liegt an der Anatomie der Abmahnwelle und der damit (un)möglichen Geschäftsmodelle. Ausführlich z.B. hier und da nachzulesen.
Bitte nicht verwechseln: “Ich werde wohl nicht erwischt” ist nicht dasselbe wie “Ich darf das”. Sie sollten schon deshalb für Leistungen zahlen, die Sie gerne nutzen, weil Sie verstanden haben, dass es Menschen gibt, die davon leben, ihnen diese Inhalte zu verschaffen.
Wer hätte im Sommer 2009 gedacht, dass es Krasemann und Dirks nach der ersten gemeinsamen Jurafunk-Folge am 2. Juli 2009 so lange miteinander aushalten? 10 Jahre und 154 Folgen später ist es nun Zeit für … nunja: eine weitere, ganz normale und auf die übliche Weise schmucklose Jurafunk-Folge. In der geht es noch einmal um das Fotografierverbot bei Einschulungsfeiern, um Malle und das Markenrecht, um die Frage, wie weit das Auskunftsrecht nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung reicht und darum, was das alles mit Oskar, dem Schnellzeichner zu tun hat.
Bei der Schadensberechnung von “Bilderklau”-Fällen gibt es schon länger Streit um die so genannte “MFM-Liste”. Dabei handelt es sich um Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM), die jährlich ein Büchlein herausgibt (… und mit dem Copy-Preis, der App und der Werbung darin, nebenbei gesagt, vermutlich keine schlechten Umsätze macht). In der Liste sind für die verschiedensten Nutzungsarten bei Fotos diejenigen Honorare aufgeführt, die die MFM für angemessen hält. In Rechtsstreitigkeiten um die rechtswidrige Nutzung von Bildmaterial haben die Gerichte damit erst einmal etwas in der Hand, das ihnen die Bemessung des Schadensersatzes erleichtert. Soweit so gut.
Allerdings: Wenn man einen Apotheker fragt, was für Preise er in Apotheken für angemessen hält, ahnt man, worauf das hinausläuft.