Abmahnung
Gesichtsmasken, Abmahnungen und das Anwaltspack in der #Coronakrise
“The first thing we do: Let’s kill all the lawyers“ steht im Profil eines Twitter-Accounts dem ich folge, und eigentlich finde ich dieses (Shakespeare-) Zitat ganz schön, vor allem wenn es von jemandem verwendet wird, der selbst seine Brötchen als Rechtsanwalt verdient. Das Schmunzeln darüber bleibt mir allerdings zunehmend im Hals stecken, denn Anfang April 2020 macht sich in sozialen Netzwerken tatsächlich eine Art Pogromstimmung gegen Rechtsanwälte bereit, die mir mehr als nur ein gewisses Unbehagen bereitet. Dabei geht es um (angebliche) Abmahnungen und um Gesichtsmasken. Und genau diese drei Themen versucht der nachfolgende Beitrag zu sortieren.
Richtig: „drei“ Themen, nämlich Gesichtsmasken, Abmahnungen und Pogromstimmung gegen Anwälte.
MehrNot News: Illegales Streaming illegal, trotzdem keine “Streaming-Abmahnungen” weit und breit
Also, der WDR hat mich angerufen und dazu befragt, was Menschen, die sich illegale Streams ansehen, so im Durchschnitt rechtlich zu befürchten haben.
Unter uns: das Thema ist ein relativ alter Hut, aber Wiederholung hilft ja vielleicht beim Memorieren.
Nochmal: Seit dem EuGH-Urteil in Sachen Stichting/Brein (EuGH, 26.04.2017 – C-527/15) wissen wir eigentlich ganz gut, dass Streaming nicht im rechtsfreien Raum stattfindet und dieses ganze Argument mir der vorübergehenden Vervielfältigungshandlung nach § 44 UrhG den EuGH auch nicht beeindruckt hat.
Dass es trotzdem keine “Streaming-Abmahnwelle” gibt und wohl auch nicht geben wird, liegt an der Anatomie der Abmahnwelle und der damit (un)möglichen Geschäftsmodelle. Ausführlich z.B. hier und da nachzulesen.
Bitte nicht verwechseln: “Ich werde wohl nicht erwischt” ist nicht dasselbe wie “Ich darf das”. Sie sollten schon deshalb für Leistungen zahlen, die Sie gerne nutzen, weil Sie verstanden haben, dass es Menschen gibt, die davon leben, ihnen diese Inhalte zu verschaffen.
Markenanmeldung, Markeneintragung, Markenrechtsverletzung: 10 häufige Rechtsirrtümer
Inhalt:
Einleitung
Irrtum #1: Markenanmeldung ist immer besser als keine Markenanmeldung anzumelden.
Irrtum #2: Eine Unionsmarke (früher: Gemeinschaftsmarke) anzumelden, ist immer besser als eine nationale Marke anzumelden.
Irrtum #3: Eine Wort-/Bildmarke ist besser als eine Wortmarke.
Irrtum #4: Eine Domainanmeldung erzeugt ein Schutzrecht.
Irrtum #5: Man sollte sich bei der Markeneintragung darum bemühen, möglichst viele Waren und Dienstleistungen mit der Marke zu schützen.
Irrtum #6: Eine Markenrecherche (Kollisionsrecherche) ist für meine Markeneintragung sicherlich verzichtbar.
Irrtum #7: Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist die Marke nicht mehr angreifbar.
Irrtum #8: Kollidierende Marken haben immer dieselben Nizzaklassen.
Irrtum #9: Bevor eine einstweilige Verfügung wegen einer Markenrechtsverletzung ergehen kann, muss eine Abmahnung erfolgt sein.
Irrtum #10: Ein Streitwert von 50.000 € für eine markenrechtliche Abmahnung ist überzogen.
MehrEndlich mal eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Datenschutzerklärung (Update Juni 2022)
Von manchen befürchtet, von anderen herbeigesehnt: Die DSGVO-Abmahnwelle ist weitestgehend (bis auf einige nicht sehr gelungene Versuche) ausgeblieben. Jetzt liegen mir, man muss fast sagen “endlich”, einige Abmahnungen wegen Datenschutzerklärungen vor! Allerdings, das ist dann doch etwas überraschend: Die haben mit der DSGVO wenig und mit Datenschutzrecht überhaupt nichts zu tun.
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