Was der “Geburtstagszug” mit Ihrer Website zu tun hat (und wie man diese “schützen” kann)

Des öfteren begegnet dem Rechtsanwalt, der auch oder vielleicht sogar ausschließlich “was mit Medien” macht, vertraglichen Nutzungsrechtseinräumungen in Bezug auf die Gestaltung von Websites, welche sich auf die “Urheberrechte” an der entsprechenden Gestaltung beziehen.  Denn, so der dahinter stehende und wohl weit verbreitete Glaube, Website-Gestaltungen sind doch wohl urheberrechtlich geschützt! Oder?

Wenn ich diese Frage in Vorträgen als rhetorisches Stilmittel einsetzte, sehe ich nach der passenden rhetorischen Antwort (“nein”) oftmals in weit aufgerissene Augen von Webdesignern, deren Weltbild zumindest für einen Moment ins Schwanken gekommen zu sein scheint.

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Titelschutz für Apps? Das LG Hamburg sagt: Ja.

Der umsichtige Software-Entwickler wird, bevor er sein neues Produkt auf den Markt bringt, zunächst einmal anwaltliche Beratung zu verschiedenen Aspekten suchen. Am Beginn einer solchen Beratung stehen in aller Regel auch marken- und kennzeichenrechtliche Fragen: Unter welcher Marke soll mein Produkt vertrieben werden? Wie sichere ich diese Marke vor Nachahmern? Kann ich die von mir gewählte Bezeichnung für mein Produkt überhaupt noch benutzen, oder waren vielleicht andere schneller? Dabei wissen die allermeisten Unternehmer in einer solchen Situation rechtlich zumindest soweit Bescheid, dass ihnen die Möglichkeit der Anmeldung einer Marke bekannt ist. Welche anderen Möglichkeiten  (und auch Risiken) es gerade im Bereich von Software und Apps gibt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg zum Werktitelschutz für Apps.

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