Titelschutz für Apps? Das LG Hamburg sagt: Ja.

Der umsichtige Software-Entwickler wird, bevor er sein neues Produkt auf den Markt bringt, zunächst einmal anwaltliche Beratung zu verschiedenen Aspekten suchen. Am Beginn einer solchen Beratung stehen in aller Regel auch marken- und kennzeichenrechtliche Fragen: Unter welcher Marke soll mein Produkt vertrieben werden? Wie sichere ich diese Marke vor Nachahmern? Kann ich die von mir gewählte Bezeichnung für mein Produkt überhaupt noch benutzen, oder waren vielleicht andere schneller? Dabei wissen die allermeisten Unternehmer in einer solchen Situation rechtlich zumindest soweit Bescheid, dass ihnen die Möglichkeit der Anmeldung einer Marke bekannt ist. Welche anderen Möglichkeiten  (und auch Risiken) es gerade im Bereich von Software und Apps gibt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg zum Werktitelschutz für Apps.

Was war da los?

Der zu Grunde liegende Rechtsstreit, eine negativen Feststellungsklage, drehte sich um die Frage, ob die Anbieter der Homepage “wetter.de” sowie der dazugehörigen App “wetter.de” durch einem Mitbewerber aus Österreich, in ihren Rechten verletzt wurden. Die “Österreicher” hatten unter der Bezeichnung „wetter DE“ ebenfalls eine App mit Wetterinformationen auf den Markt gebracht. Um es noch etwas komplizierter zu machen: Kläger waren die Österreicher, die festgestellt wissen wollten, dass ihre App „wetter DE“ keine Rechte der Beklagten (“wetter.de” Deutschland) verletzt. Die Beklagte berief sich auf den Titelschutz aus § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG: bei der App „wetter.de“ handele es sich um ein Werk im Sinne von § 5 Abs. 3 Markengesetz, bei „wetter.de“ damit um einen Werktitel. Demgemäß bestehe ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr und auch solcher Bezeichnungen, die dem Werktitel ähnlich sind, soweit es im Produkte geht, die miteinander verwechselt werden können.

Werktitel? Was ist das denn?

Wie das Markengesetz in § 5 Abs. 3 regelt, sind Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Eine App müsste also ein sonstiges vergleichbares „Werk“ darstellen, damit ihr Name ein geschützter Werktitel sein kann. Bei der Frage, was nun ein solches „Werk“ charakterisiert, könnte man leicht auf die Idee verfallen, Rückgriff aufs Urheberrechtsgesetz zu nehmen, denn dort ist in § 2 ja auch von einem Werk die Rede, das eine gewisse Schöpfungshöhe voraussetzt.  Das wäre aber nicht richtig, denn es handelt sich hier um ganz unterschiedliche Paar Schuhe.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind unter dem Begriff „Werk“ in § 5 MarkenG alle immateriellen Arbeitsergebnisse, also alle Schrift-, Bild-, Musik-oder Spracherzeugnisse zu verstehen, die nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind.

Anerkannt ist deswegen auch, dass beispielsweise Software und auch Homepages dem Werktitelschutz zugänglich sein können, und dass damit deren Werktitel – nämlich die URL – bereits ohne Eintragung als Marke durch die bloße Benutzung geschützt sein kann. Um Missverständnissen vorzubeugen: dies gilt nicht für jede Homepage und jede URL, sondern nur, soweit man sie unter den oben genannten Werktitelbegriff fassen kann.

Dementsprechend war es auch durchaus nahe liegend, dass die Beklagte sich hier auf den Schutz ihres App-Namens „wetter.de“ als Werktitel berief.

Wie ging’s aus?

Die Entscheidung des Hamburger Landgerichts (Beschl. v. 8.10.2013, 327 O 104/13), bei der es sich übrigens nur um einen Beschluss hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits handelt, ging letztendlich zu Ungunsten der Beklagten aus. Die Österreicher bekamen also recht (jedenfalls, was die Kostentragung angeht – für diese Frage ist aber entscheidend, wer in der Hauptsache recht bekommen hätte).

Im konkreten Fall war die Bezeichnung „wetter.de“ nicht als Werktitel geschützt. Die Österreicher dürfen damit erst einmal weitermachen mit „Wetter DE“. Das Gericht stellte aber klar, dass auch eine App, und zwar auch eine solche die im Wesentlichen dazu dient Wetterdaten anzuzeigen, grundsätzlich dem Titelschutz zugänglich ist:

Eine App könne, so das Gericht, als Internet-und plattformbasierte Softwareanwendung für mobile Endgeräte umschrieben werden, die zum einen parallelen zur Software aufweist und zum anderen auch mit einer Homepage vergleichbar ist.

Zwar würde nun die Darstellung bloßer aktueller Wetterdaten an sich kein „immaterielles Arbeitsergebnis“ darstellen und somit isoliert auch nicht im Werktitelschutz zugänglich sein, allerdings liege in der Darstellung und Aufbereitung  der Wetterdaten in der App eine eigenständige, weit über die bloßen aktuellen Wetterdaten in ihrer isolierten Form hinausgehende Leistung. Somit war die App ein Werk im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG (Damit aber nicht ! im Sinne von § 2 Abs. 1 UrhG.).

Allerdings liegt auch hier, wie so oft, der Teufel im Detail:

Nach Ansicht des Hamburger Landgerichts mangelte es dem Titel „wetter.de“ nämlich an der für einen Werktitel zu fordernden Kennzeichnungskraft, der sich an den normalen (markenrechtlichen) Grundsätzen messen lassen muss und nicht etwa an den etwas lockeren Sitten zum Beispiel im Zeitschriftengewerbe.

Bei so genannten Periodika ist man nämlich nicht so streng, was die Kennzeichnungskraft eines Titels angeht, weil sich das Publikum ja durch die ständige Neuerscheinung auch an einen kennzeichnungsschwachen Titel gewöhnt (z.B.“Auto Zeitung“). Das soll nun aber für Apps nicht gelten. Die erscheinen ja nicht jede Woche neu.

Unser Titel „wetter.de“ bestand  nun aber aus einem rein beschreibenden Begriff (Das „wetter“ ist nunmal das „Wetter“), der mit der TLD-Endung „.de“ ergänzt war, die, wie das Gericht noch einmal ausdrücklich betont, „ein noch nicht mal schwach individualisierendes Merkmal darstellt, an welchem sich der Verkehr orientieren kann“.

Mit anderen Worten: Wer seine App „wetter.de“ nennt, kann sie auch gleich „wetter“ nennen. Und wenn die App dann das „Wetter“ anzeigt, Dann ist der angebliche Titel kein Titel, sondern schlicht und einfach eine Beschreibung dessen, was die App macht.

Also wurde es zwar im konkreten Fall nichts mit dem Werktitelschutz, aber im Grundsatz sieht dies eben anders aus. Aufgrund einiger prozessualer Besonderheiten wird die Angelegenheit allerdings nicht vor dem Hamburger Landgericht enden sondern nunmehr in Köln weitergeführt, so dass wir in nicht allzu ferner Zukunft auch von dort noch etwas zum selben Thema hören werden.

Was heißt das nun für meine App?

Zurück zum Ausgangspunkt: welche Auswirkungen hat nun (zum Beispiel) die Hamburger Entscheidung für Otto-Normalentwicklerinnen und -Entwickler, die sich nach Schutzmöglichkeiten und kennzeichenrechtlichen Risiken bei der Planung der Marke erkundigen möchten?

Diesen steht ganz einfach eine weitere Möglichkeit zur Verfügung, ihre Marke gegen Nachahmer abzusichern.

Der Vorteil gegenüber einer Markeneintragung liegt dabei auf der Hand: der Schutz des Werktitels entsteht nämlich schon durch „Benutzung“ und benötigt keinerlei Eintragung in das Markenregister.

Auch die „vorläufige“ Sicherung eines Werktitels ist im Vergleich zur Markeneintragung wesentlich einfacher und auch schneller möglich, sie geschieht in der Praxis durch die Veröffentlichung einer Titelschutzanzeige in einem Titelschutzmedium, welche nicht nur kostengünstiger ist als eine Markeneintragung, sondern auch mit wesentlich weniger Bürokratie verbunden.

Diese Titelschutzanzeige hat zwar nicht die Wirkung der Begründung von Titelschutz vor der Benutzungsaufnahme des Titels. Allerdings bewirkt sie gewissermaßen einen bis zum Zeitpunkt der Titelschutzanzeige rückwirkenden Schutz des Titels, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten nach der Schaltung der Anzeige tatsächlich benutzt wird.

Allerdings hat die Sache durchaus einen oder mehrere Haken, die zu beachten sind, bevor man sich für einen Werktitel entscheidet und dagegen, diesen durch eine Markenanmeldung abzusichern.

Denn einerseits liegt der Nachteil des nicht eingetragenen Schutzrechts zum eingetragenen natürlich auch auf der Hand: durch die zwischengeschaltete Prüfungsinstanz „Deutsches Patent- und Markenamt“ erhält man bereits einen ersten Eindruck davon, ob der gewählte Titel tatsächlich so kennzeichnungsstark ist, wie man selber meint.

Und auch die Öffentlichkeit des Markenregisters mag es in vielen Fällen sinnvoll erscheinen lassen, einen Werktitel noch markenrechtlich abzusichern.

Andererseits ist natürlich eine Ausweitung des Werktitelschutzes Fluch und Segen zugleich: denn bei der Planung der eigenen Marke muss dann nicht nur in Marken- und Handelsregistern nach bereits vorhandenen besseren Rechten recherchiert werden, damit eine Nutzung oder gar Anmeldung der eigenen Marke nicht „nach hinten“ losgeht; es muss auch eine eingehende Recherche nach kollidierenden Werktiteln geschehen, welche eben Schwierigkeit mit sich bringt, dass einem Werktitel in sehr vielen verschiedenen Bereichen begegnen können und eben nicht zentral erfasst sind.

Trotzdem: Eine für App-Entwickler und -Betreiber sehr nützliche (und auch richtige) Entscheidung, die übrigens unsere Mandanten nicht wirklich überrascht.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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