Das Landgericht Hamburg hat am 12.5.1998 entschieden, dass ab sofort und bis in alle Zukunft in jedem Online-Impressum ein überflüssiger Hinweis auf irgendwelche Verlinkungen zu stehen hat. Wer die Rivalität zwischen der schönsten deutschen Stadt und der Berlin kennt, der weiß: Sowas lässt sich der Berliner nicht bieten, und nun hat sein Landgericht endlich nachgezogen. Mit seinem Urteil in Sachen Vreni Frost (Urteil v. 24.05.2018 – Az.: 52 O 101/18) sorgt das LG Berlin nun dafür, dass Influencer landauf landab ihre Blogs und Channels mit Werbekennzeichnungen zupflastern, dass einem die Augen tränen.
Muss das sein? Warum muss das sein? Ergibt das irgendeinen Sinn?
Und geht das nun genau so lange so weiter wie die Sache mit der “Haftung für Links”?
Der Antwort auf diese Frage versucht sich das Jurafunk-Team in knapp 36 Minuten zu nähern.Viel Vergnügen!
Hinweis: Bei 33’59” nimmt Henry Bezug auf irgendwelche Neandertaler, die sich mit Säbelzahntigern abzumühen pflegten. Hierzu stell ich fest: Das konnte – entgegen meiner Andeutungen – durchaus angehen.
Links zur Folge 153:
Schleichwerbung: Wenn Content zu Werbung und die Werbung zum Problem wird
Bußgeld der MA-HSH: Fyling Uwe grounded
SHZ-Podcast “Schnack und Thumby” – Podcaster auf Instagram