Bußgeld der MA-HSH: “Flying Uwe” Grounded

Jetzt ist “es” passiert: Mit “Flying Uwe” hat der erste Youtuber echten Ärger mit der Medienaufsicht. Und zwar Form eines Bußgeldbescheids der Medienanstalt Hamburg-Schleswig-Holstein (MA-HSH): 10.500 € soll der Kampfsport- und Selbstvermarktungsexperte aus Hamburg berappen, weil er trotz gesetzlicher Verpflichtung und vorheriger Beanstandungen der MA-HSH Werbung in seinem Youtube-Channel nicht ausreichend gekennzeichnet hat. Das kommt nicht wirklich überraschend, am wenigsten wohl für “Flying Uwe” selbst. Und mit “PietSmietTV” hat das ganze auch wenig zu tun.

(Ist angeblich wenig beeindruckt vom Bußgeld: “Flying Uwe”)

Vor einiger Zeit muss bei den Landesmedienanstalten – vielleicht bei der ZAK – jemandem aufgefallen sein, dass man nicht nur für die Zulassung des fünfundzwanzigsten RTL-Spartenkanals und die Überwachung des Jugendschutzes bei den Kandidaten von “DSDS” zuständig ist, sondern auch dafür, dass die Telemedien, also alles, was sich so im “deutschen” Internet-abspielt, die jeweils gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen – konkret also Telemediengesetz und Rundfunkstaatsvertrag – einhalten.

Dieser (hypothetische) Geistesblitz hätte dann vor allem zwei Folgen gehabt: Seit etwa zwei Monaten wird verstärkt über die Lizenzpflicht bestimmter rundfunkähnlicher Angebote im Web diskutiert und das ganze an “PietSmietTV” durchexerziert (Wobei da einiges streitig ist, die einen sagen “so”, die anderen “so” – näheres dazu in Jurafunk Nr. 142). Der andere Stoßrichtung betrifft nicht gekennzeichnete Werbung u.a. in Youtube-Videos wie sie “Flying Uwe” produziert. Die gleiche Konstellation haben wir aber auch vor uns, wenn wir über andere Formen des Influencer Marketing, z.B. über bestimmte Formen des “Native Advertising” und über “Blogger Relations” sprechen: “bezahlter Inhalt” ist vom “redaktionellen Inhalt” zu trennen, und wenn sich diese Trennung nicht von selbst ergibt, ist eine Kennzeichnung vonnöten. Das ist im Prinzip nichts neues (Wie dieser Beitrag aus dem Jahr 2013 zeigt), aber dass die Aufsichtsbehörden ernsthaft einschreiten, darf man wohl als Trendwende ansehen.

Rechtlich gesehen, ist die Sache im konkreten Fall aus meiner Sicht recht eindeutig, denn Flying Uwe preist in seinen Videos nun einmal Produkte an, die seine eigene Firma vertreibt. Dem entsprechend wären seine Videos als “Dauerwerbesendung” zu kennzeichnen gewesen, wie sich aus § 7 Abs. 5 S.1 RStV ergibt:

Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.

Wer sich daran nicht hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 RStV und riskiert ein entsprechendes Bußgeld.

Als größeres Risiko als aufsichtsbehördliches Einschreiten galt bislang allerdings eigentlich eine andere mögliche Folge des Verstoßes gegen Kennzeichnungspflichten: Ein solcher Verstoß stellt nämlich auch einen Wettbewerbsverstoß dar, der Abmahnungen nach sich ziehen kann und auch in der Vergangenheit bereits zog.

Und diese können nicht nur gegenüber dem “Influencer” ausgesprochen werden, natürlich begeht auch der Auftraggeber einen Wettbewerbsverstoß, wenn er ausdrücklich verlangt, dass seine bezahlten Werbe-Inhalte nicht als solche gekennzeichnet werden dürften. Allerdings werden Wettbewerbsverstöße zunächst einmal nicht von der Medienaufsicht verfolgt, das wäre Sache von Mitbewerbern oder Branchenverbänden.

Beschwerden darüber, dass die rechtlichen Folgen des Verstoßes gegen Kennzeichnungspflichten nun vor allem Blogger träfen und die eigentlichen bösen Buben – Werbetreibende und Agenturen – ungeschoren blieben, treffen deshalb auch nicht ganz ins Schwarze.

Im Gegenteil: Dass die “Medienwächter” sich des Problems annehmen, ist hier – ganz im Gegensatz zum Vorpreschen bei der Lizenzproblematik – grundsätzlich zu begrüßen. Denn das “Trennungsgebot” ist meiner Ansicht nach wichtiger denn je. Und wenn es dauerhaft straflos bliebe, die entsprechenden Vorschriften zu verletzen, wäre der Ehrliche weiterhin der Dumme.

Denn wenn Agenturen die Wahl haben, beauftragen Sie wenig überraschend oftmals eher denjenigen, der es mit der Kennzeichnung eben nicht so genau nimmt.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Ein Gedanke zu „Bußgeld der MA-HSH: “Flying Uwe” Grounded

  1. ” – ganz im Gegensatz zum Vorpreschen bei der Lizenzproblematik – ” …. damit triffst Du genau meinen laienhaften Nerv. Die Diskussion um Radiolizenzen finde ich eher aberwitzig, dass sich “YouTuber” aber mit dem rechtlichen Rahmen zur Kennzeichnung auseinandersetzen sinnvoll (zumal die Behörde ja auch darauf hingewiesen hat).

    lG
    Stephan

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