Jurafunk Nr. 145: Höchstspeicherfristen, Strafbarkeit von Bildveröffentlichung, Zulässigkeit von Dashcams

Nach vierwöchiger Pause folgt nun endlich wieder eine sommerliche Ausgabe des Podcastduos Krasemann / Dirks. In der 145. Folge des Jurafunks geht es wieder einmal um den lieben Datenschutz, ebenfalls wieder einmal am Beispiel der neuerdings liebevoll “Höchstspeicherfrist” genannten “Vorratsdatenspeicherung”. Des Weiteren lernen wir, dass “Dashcams” im Auto nützlich sein können und das Fotografen auch dann verantwortlich für ihre Fotos sein können, wenn sie nicht unmittelbar selbst deren Veröffentlichung vornehmen. Viel Vergnügen!

 

 

Jurafunk Nr. 145 – Inhalt

00’00”: Intro: Es ist Sommer.
01’05”: VDS – Return Of the Living Dead (OVG Münster, Beschl. v. 22.6.17, Az. 13 B 238/17).
14’18”: Rausreden gilt nicht: Journalist ist für Bildveröffentlichung ohne Einwilligung strafrechtlich verantwortlich (OLG Köln, Urt. v. 6.7.17, Az. III-1 RVs 93/17).
20’54”: Aufnahmen aus Dashcams können im Zivilprozess verwendet werden (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.7.17, Az. 10 U 41/17).
26’05”: “Scherz”-Erklärung beim Autokauf nicht verbindlich (O Frankfurt, Urt. v., 2.5.17, Az.  8 U 170/16LG)
30:55: Outro: Jurafunk Sommer-Spezial-Termine (Siehe unten).

Hinweise zu Folge 125:

In Minute 25 wird erläutert, dass es sich bei dem Antrag nach §123 VwGO gegen die Bundesnetzagentur um ein Unterlassen der Bundesnetzagentur geht. Das ist technisch nicht ganz korrekt, es handelt sich nämlich nicht um einen “Unterlassungs”- sondern um einen “Feststellungs”-Antrag. Hier ging die Verständlichkeit ein wenig auf Kosten der Genauigkeit.

Wichtige Jurafunk-Termine im Sommer 2017:

In den nächsten Monaten drohen wieder eine Reihe von Jurafunk-Spezialausgaben, vor denen wir hiermit warnen möchten:

  • Jurafunk LIVE am 11./12. August 2017 im Rahmen des Barcamp Kiel 2017,
  • Jurafunk LIVE Am 19. September um 19 Uhr 30, Camp24/7 im Rahmen der Digitalen Woche Kiel,
  • Jurafunk Spezial am 5.9.2017 mit zwei illustren Stargästen aus Berlin, die noch nicht genannt werden dürfen.

 

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Überraschung: “Nazi-Schlampe” ist in der Regel eine strafbare Beleidigung

Die  Co-Frontfrau einer irrelevanten Kleinpartei wird von NDR Sendung-“Extra Drei” (Im Video: 27’15”) als “Nazi-Schlampe” tituliert und geht – vielleicht nicht ganz überraschend – dagegen vor. Der NDR weigert sich, eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Betroffene wendet sich folgerichtig mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Landgericht Hamburg, welches den Antrag (soweit ich dies sehe: ohne mündlich zu verhandeln) ablehnt (LG Hamburg, Beschluss vom 11.05.2017, Az. 324 O 217/17).

Die so genannte “Netzgemeinde” ist nun außer sich vor Freude darüber, dass man bzw. auch “Der NDR” die Politikerin jetzt ungestraft entsprechend betiteln dürfte. Wer über das vermeintliche Erlaubtsein der Bezeichnung zu lang, zu ausgiebig oder zu öffentlich jubelt, läuft allerdings Gefahr, der nächste zu sein, der eine Abmahnung erhält. Denn natürlich muss es auch eine unwichtige Politikerin einer unbedeutenden rechtsradikalen Splitterpartei nicht hinnehmen, sich außerhalb des konkreten Kontextes als “Schlampe” bezeichnen zu lassen. Die Pointe des NDR-Stücks liegt ja gerade darin, dass sich die Politikerin für weniger “Political Correctness” einsetzt und soll auf drastische Weise vorführen, wozu die Abschaffung dieser Political Correctness in der Auseinandersetzung führt. Die Bezeichnung “Nazi-Schlampe” fällt entsprechend auch nur ein einziges Mal und dann in unmittelbaren Zusammenhang mit der “Correctness”-Äußerung. Darin liegt der “Sachbezug” der Äußerung, der das Gericht offenbar dazu gebracht hat, die “Schmähkritik” als Grenze zulässiger Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) noch nicht als einschlägig anzusehen.

Außerhalb dieses Kontextes ist das Betiteln anderer Mitbürger mit diesem Begriff selbstverständlich erstens als Persönlichkeitsrechtsverletzung zu unterlassen und außerdem als (Formal-)beleidigung nach § 185 StGB strafbar. Dasselbe gilt meines Erachtens möglicherweise auch schon für die (falsche) Darstellung, die konkrete Dame dürfe außerhalb des genannten Kontextes mit gerichtlichem Segen so genannt werden.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Jurafunk Nr. 142: Die Rundfunklizenzen, die Schleichwerbung und die Landesmedienanstalten

Die 142. Jurafunk-Episode ist wieder einmal eine etwas “andere” Folge geworden. Wir haben uns nicht wie üblich einige Entscheidungen aus den letzten Wochen vorgenommen sondern besprechen noch einmal eine Aspekte aus “dem” rechtlichen Knallerthema der vergangenen Woche: Die Landesmedienanstalten haben sich offenbar vorgenommen, ihre Daseinsberechtigung unter Beweis zu stellen und gehen nun “rundfunkähnliche” Angebote im Web einerseits wegen angeblich erforderlicher Rundfunklizenzen, andererseits gegen Schleichwerbung in solchen Angeboten vor. Die rechtlichen Hintergründe versuchen wir in gut 35 Minuten akustisch zu beleuchten.

Jurafunk Nr. 142 – Inhalt:

00’00“ – Intro
01’05“ – Was machen eigentlich die Landesmedienanstalten (LMA) und was heißen diese ganzen Abkürzungen?
05’10“ – Was soll das mit diesen Rundfunklizenzen und wer braucht eine (§ 2 RStV) ?
18’30” – Kennzeichnungspflichten bei “bezahlten” Inhalten (§ 58 RStV)
20’10” – Warum gibt es eine Kennzeichnungspflicht für Werbung und was ist “Schleichwerbung”?
23’41″– Wann muss gekennzeichnet werden?
27’25” – Wie muss gekennzeichnet werden?
32’00” – Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht? (§ 49 Abs. 1 RStV / § 5a Abs. 6 UWG)
34’20″– Outro

Hinweise und Notizen zu Folge 142:

“Alles was Sie jetzt hören kann und wird auch gegen Sie verwendet werden” ist der Claim von diesem befreundeten Podcast | Den großartigen Wikipedia-Text zu den Landesmedienanstalten gibt es hier | Näheres zu “Piet Smiet” gibt es hier und allgemeines zu Kennzeichnungspflichten und Schleichwerbung gibt es in diesem Text nachzulesen.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

“Werbung – Worauf Youtuber achten müssen”

Heute (29.3.17) erscheint in den Zeitungen des sh.z-Verlages ein Stück zum Thema Influencer Marketing und Schleichwerbung, zu dem ich einige O-Töne beigesteuert habe. Allerdings geht bei Interviews notwendig die Genauigkeit manchmal etwas auf Kosten der Lesbarkeit verloren, wer schon einmal als “Experte” für “die Medien” etwas gefragt wurde, weiß das. Und weiß auch, dass das weder die Schuld des Interviewers noch die des Experten ist. In diesem Fall möchte ich deshalb aber noch auf zwei weitere Quellen hinweisen. Grundlegend zu Kennzeichnungspflichten und dem “Trennungsgebot” habe ich hier schon einmal etwas geschrieben. Sehr konkrete Tipps und Hinweise zum “Ob” und “Wie” der Kennzeichnung – bezogen auf Facebook und Instagram – gibt es einem Whitepaper vom Kollegen Thomas Schwenke nachzulesen, das ich sehr gern verlinke.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Fake News Verbieten – Jetzt! (Believe me, it’s gonna be great!)

Kurz vor dem Beginn des Wahljahres herrscht landin, landab, landauf, landunter German Angst: Der Russe ist zurück, oder jedenfalls seine Propaganda. Mit gezielt durch Hacker erbeuteten Falschinformationen hat er mindestens die US-Präsidentschaftswahl unzulässig beeinflusst, wenn nicht sogar Wahlmaschinen manipuliert (Auch wenn das nach manchen Quellen im Moment eher nicht so aus aussieht). Und dann noch Russia Today! Wohlfühlvorschlag von Teilen einer im Bundestag vertretenen Partei dazu: Falschmeldungen verbieten!

Das ist die unbestreitbar großartigste Idee seit der Mietpreisbremse.

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Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.