Die Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildnissen muss (manchmal) schriftlich erfolgen, meint das BAG

Dass der Siegeszug der Digitalisierung Auswirkungen auf das Recht hat, muss ich in diesem Blog kaum erwähnen: immerhin drehen sich fast alle Beiträge um genau diese Tatsache. Trotzdem gibt es immer wieder recht überraschende Entscheidungen, an denen sich diese Erkenntnis manifestiert. Zu diesen gehört ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das die Anforderungen an eine Einwilligung in die Bildnisnutzung zum Gegenstand hat  (BAG, Urteil vom 11. 12. 2014 – 8 AZR 1010/13).

Dabei handelt es sich ja eigentlich um ein “vordigitales“ Thema, denn die maßgeblichen Rechtsvorschriften sind über 100 Jahre alt. Und  trotzdem entscheidet das Gericht die Angelegenheit am Ende auch nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen.  Das wird Folgen haben – wenn auch vielleicht keine ganz so dramatischen.

Spätestens, seit auch  Fotografien auf Speichermedien digital verarbeitet werden, kann man mit Fug und Recht davon sprechen, dass, soweit zum Beispiel eine Person auf einem Foto erkennbar ist,  bei der Anfertigung eines solchen Bildnisses nicht nur Kunst, sondern auch Datenverarbeitung passiert – denn auch die Abbildung einer Person kann ein personenbezogenes Datum im Sinne von § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sein. Das wäre an sich noch nicht weiter problematisch, gäbe es nicht für beides ganz unterschiedliche Regelungen, die nicht an allen Stellen kompatibel zu sein scheinen.

Die maßgeblichen Regelungen

Leser dieses Blogs wissen: für die Rechtmäßigkeit einer Bildnisveröffentlichung kommt es eigentlich allein auf die Voraussetzungen von § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) an. Danach hat der Abgebildete grundsätzlich das Recht, darüber zu entscheiden, ob und wie seine Abbildung veröffentlicht wird. Er muss also in der Regel einwilligen.

Davon, in welcher Form dieser Einwilligung zu geschehen hat, steht dort nichts, und so gehen wir seit jeher von der Formfreiheit dieser Einwilligung aus. Auch in der Rechtsprechung war anerkannt, dass eine Einwilligung in die Bildnisnutzung nicht nur mündlich, sondern sogar auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten (Abgebildeter posiert vor der Kamera und weiß dabei, was mit den Bildern geschehen wird) geschehen kann.

Im Datenschutzrecht, genauer gesagt im Geltungsbereich des BDSG sieht die Sache nun allerdings anders aus: gemäß § 4a Abs. 1 S. 3 BDSG muss die Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten schriftlich erfolgen. Ein Widerspruch, der nicht nur theoretischer Natur ist – denn das Bundesarbeitsgericht musste ihn nun entscheiden.

Die Entscheidung

Hintergrund der BAG-Entscheidung war ein Streit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem ehemaligen Arbeitgeber um die Nutzung eines Videos  im Rahmen der Pressearbeit des Arbeitgeber-Unternehmens.

Das Video zeigte unter anderem kurz den Arbeitnehmer und wurde vom Arbeitgeber auf dessen Internetseite öffentlich zugänglich gemacht. Es ging bei dem Streit eigentlich nicht zuerst um die Frage, in welcher Form hierzu eine Einwilligung notwendig und erklärt worden war (denn dies war ohnehin schriftlich geschehen, der Arbeitnehmer hatte zuvor eine entsprechende Liste unterzeichnet).

Die eigentlich entscheidende Frage im vorliegenden Fall lautete, inwieweit eine solche Einwilligung im Arbeitsverhältnis überhaupt erteilt werden kann, und ob sie, einmal erteilt, über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gilt. Also: ob der Arbeitgeber das entsprechende Video auch noch verwenden darf, wenn der Arbeitnehmer längst schon woanders arbeitet.

Quasi nebenbei („Obiter Dictum“ nennen Juristen so etwas) äußerte sich das Gericht aber auch zu der eigentlich uninteressanten weil nicht entscheidenden Frage, wie denn die Anforderungen an die Einwilligung in die Bildnisnutzung im konkreten Fall gewesen wären.

Und dies stellt durchaus einen kleinen Paukenschlag (So Kollege Dr.Renner im Medienrecht-Blog) dar, der wohl über Juristenkreise hinaus für Gesprächsstoff sorgen wird (Kollege Stadler auf internet-law.de). Das Gericht meint hierzu:

 2. Das KUG stellt für die Einwilligung keine Formerfordernisse auf. Nach dem KUG kann daher grundsätzlich die Einwilligung auch formlos oder konkludent geschehen (LAG Schleswig-Holstein 23. Juni 2010 – 3 Sa 72/10 – Rn. 25).

a) Dies stellt einen erkennbaren Wertungswiderspruch zu den Einwilligungserfordernissen des § 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG dar, der Schriftform verlangt, “soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen” erscheint.

Zwar sei nun vorliegend § 22 KUG vorliegend anwendbar, und nicht etwa das BDSG. Aber:

  b) Jedoch ist § 22 KUG verfassungskonform auszulegen. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht der Gerichte bestätigt zu prüfen, ob im Sinne einer Abwägung der betroffenen Belange, hier zwischen dem Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung, eine Erlaubnis erforderlich ist, und wenn ja, in welcher Form (..). Wegen der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, führt eine solche Abwägung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf. Nur dadurch kann verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen.

(Hervorhebung von mir)

Mit anderen Worten: auch und gerade im Arbeitsverhältnis (aber nicht nur da!) muss in § 22 KUG in bestimmten Fällen die Schriftform für die Einwilligung „hineingelesen“  werden.

Folgen der Entscheidung

Wie alle Gerichtsentscheidungen betrifft auch diese nur diesen einen konkreten Fall, in welchem das Gericht den Abgebildeten auch aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft als besonders schutzbedürftig ansah. Dennoch haben die Worte des obersten Arbeitsgerichts auch für die anderen Gerichtszweige Bedeutung, nämlich vor allem für die Zivilgerichte, die regelmäßig im Rahmen von Unterlassungsklagen mit der Einwilligungsproblematik befasst sind.

Diese werden sich in nächster Zeit also mit den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zu befassen haben. Aus meiner Sicht ist es aber unwahrscheinlich, dass dadurch die bisherige Rechtsprechung, die von der grundsätzlichen Formfreiheit einer Einwilligung nach § 22 KUG ausgeht, auf den Kopf gestellt wird:

Selbst wenn man (wie es das Gericht aber gerade nicht unternimmt) tatsächlich datenschutzrechtliche Grundsätze streng auf jegliche Bildnisveröffentlichung anwenden würde, so würde sich trotzdem für die Fälle nichts ändern, in denen eine Einwilligung von vornherein schon gar nicht notwendig ist (nämlich in den Fällen von § 23 KUG).

Andererseits bestünde der durch das Gericht festgestellte und an § 4a BDSG festgemachte “Wertungswiderspruch” ohnehin nur im Bereich der Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes. Und diese ist nicht bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten gegeben. Hier das so genannte Medienprivileg eine Rolle, welches in § 41 BDSG geregelt ist. Kurz gesagt sind danach Medienveröffentlichungen von datenschutzrechtlichen Regelungen nicht erfasst.

Am Ende tut das BAG also nur, was im Bereich der Bildnisveröffentlichungen, vor allem bei der Frage, ob eine Einwilligung überhaupt notwendig ist, gemäß § 23 Abs. 2 KUG jedes Zivilgericht tun muss:

Die betroffenen Rechtspositionen, also Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und beispielsweise das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, werden im Einzelfall gegeneinander abgewogen.

Gewiss: das geht zulasten der Rechtssicherheit – aber das ist gerade im Medienrecht, wo stets Grundrechte gegeneinander abgewogen werden müssen, wahrlich nichts Neues.

Fassen wir also zusammen:

  • Dort, wo ohnehin keine Einwilligung für die Bildnisveröffentlichung notwendig ist, hat die Ansicht des BAG keinerlei Auswirkungen.
  • Ebenso wenig dort, wo das Medienprivileg eingreift (nehmen wir die in vielen Lokalzeitungen übliche Bilderreihe von Fußgängerzonenbesucher(Inne)n mit einem kurzen O-Ton zu einem mehr oder minder aktuellen Thema, beispielsweise: „Wie haben Sie das schöne Frühlingswetter am Wochenende genossen?“) – Auch hier müssen Einwilligungen in die Veröffentlichung zukünftig nicht schriftlich erteilt werden.
  • Es bleiben einerseits Fälle, in denen Einwilligungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erteilt wurden. Hier wird man zukünftig grundsätzlich von einem Schriftformerfordernis auszugehen haben, so dass Arbeitgeber hier ihre Praxis ggf. umgehend anpassen sollten.
  • Und wie sieht es mit unbeteiligten Dritten aus, die auf Unternehmensvideos oder -Fotos abgebildet sind, und zwar ohne von zeitgeschichtlichem Interesse zu sein? Genau hier dürfte der Unsicherheitsbereich liegen, in dem zukünftig nicht nur über die Frage des “Ob”, sondern auch über die des “Wie” der Einwilligung gestritten werden kann. Und genau hier werden die Zivilgerichte zukünftig für Klärung zu sorgen haben.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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