Sonne, Strand und Strauchdiebe: Der “lila Bikini” ist kein Beiwerk, meint der BGH

Dieses Stück Stoff hat nun ein kleines bisschen Rechtsgeschichte geschrieben: Wie Kollege Kompa auf seinem Blog und auch die SZ in ihrer Onlineausgabe berichten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) endgültig im Fall des lila Bikini entschieden, der auch auf diesem Blog und insbesondere im Jurafunk Nr. 113(dort ab 23‘30“)  bereits besprochen wurde. Die Entscheidung des BGH lässt sich dabei in folgendem Satz zusammenfassen: Der lila Bikini ist kein Beiwerk.

Worum ging es?

Es ging irgendwie um einen Fußballstar, und irgendwie ging es auch um „Sonne, Strand und Strauchdiebe“. Das war nämlich die Überschrift eines Textes in der BILD-Zeitung im Jahre 2012. Der Text handelte von einem Missgeschick des ehemaligen HSV-Fußballstars Dennis Aogo (der war am Strand bestohlen worden) und stellte dem Genre nach eine typische „verlängerte BU“ dar. Einen Text also, dessen Anlass vor allem das ihm bebildernde Foto ist, und den man daher im Pressejargon auch demgemäß bezeichnet, nämlich als “verlängerte Bildunterschrift” (Dabei kann man natürlich der Meinung sein, dass in der BILD-Zeitung nur “verlängerte BUs” zu finden sind, aber das steht auf einem anderen Blatt).

Das Besondere an den entsprechenden Foto: im Hintergrund ist eine Dame zu sehen, die (strandtypisch) nur mit dem lila Bikini bekleidet ist, und die weder mit dem eigentlichen Objekt des Fotos, Herrn Aogo, irgendetwas zu tun hat, noch in anderer Weise Anlass zur Berichterstattung gab (Außer vielleicht dadurch, dass sie strandtypisch bekleidet war).

Die Dame war also weder prominent noch ansonsten in irgendeiner Art und Weise in zeitgeschichtliche Vorgänge involviert und wollte kurz gesagt ihre Ruhe haben. Und ihren Urlaub genießen. Und ganz sicher wollte sie dabei nicht fotografiert und am nächsten Tag im Strandoutfit in der BILD präsentiert werden.

Demgemäß erhob sie nach Veröffentlichung des entsprechenden Fotos Klage auf Unterlassung und auch auf Schmerzensgeld (bzw. etwas genauer: auf “Geldentschädigung”). Bereits das OLG Karlsruhe  gab ihr Recht, jedenfalls was den Unterlassungsanspruch angeht. Da man der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung nicht völlig absprechen kann, trug man die Sache bis vor den BGH, der sie jetzt endgültig entschied.

Der rechtliche Rahmen

Der rechtliche Hintergrund der Sache dürfte Lesern dieses Blogs bereits schwanen: Es geht um Persönlichkeitsrechte und Kommunikationsfreiheiten und deren Abwägung. Genau genommen: Um das Recht am eigenen Bild, welches in § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) normiert ist (welches aber verwirrender Weise mit “Urheberrecht” rein gar nichts mehr zu tun hat, liebe Süddeutsche Zeitung).

Das Recht am eigenen Bild kann man in einem Satz so zusammenfassen: Wer auf einem Bildnis abgebildet ist, darf selbst entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Zusammenhang dieses Bildnis veröffentlicht wird.

Die Vorschrift spricht etwas altmodisch vom „öffentlichen Zurschaustellen“. Selbstverständlich stellt ein solches öffentliches Zurschaustellen auch der Abdruck in einer Tageszeitung dar. Genau hierauf berief sich die Trägerin des lila Bikinis – und wie der BGH nun letztinstanzlich feststellte, zu Recht.

Ganz so eindeutig wie es auf den ersten Blick scheint, ist die Sache allerdings nicht: denn der oben dargestellte Grundsatz des Einwilligungserfordernisses es gilt nicht uneingeschränkt, einerseits existieren nämlich verschiedene normierte Ausnahmen. Eine hiervon ist § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG, welcher lautet:

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: (…)

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

Andererseits sind aber auch diese Ausnahmen nicht in Stein gemeißelt, denn in § 23 Abs. 2 KUG heißt es:

 (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Letztendlich kam es im konkreten Fall also auf folgende Fragen an:

  • handelte es sich bei dem fraglichen Foto um ein Bildnis der Dame im lila Bikini, war sie also auf dem Foto erkennbar (und sei es nur für ihren näheren Bekanntenkreis)?
  • Stand die Dame in dieser Bikini (auch) Mittelpunkt des Bildes, ging es also auch um sie, oder war sie nur zufällig mit aufgenommenes, völlig in den Hintergrund treten des Beiwerk?
  • Und überhaupt: Ist die Ausnahme eigentlich anwendbar, wenn es um eine andere Person als Hauptwerk geht  (immerhin ein “Fußballspieler” statt “Landschaft oder sonstiger Örtlichkeit”)? Genau das hatte die Vorinstanz nämlich verneint:

“Auch eine entsprechende Anwendung dieser Ausnahmevorschrift komme nicht in Betracht, denn damit würden Personen, die rein zufällig mit einer prominenten Person abgebildet würden, ohne diese zu begleiten, schlechter gestellt als Begleitpersonen von prominenten Personen, bei denen nach der Rechtsprechung eine alltägliche Begleitsituation nicht ohne weiteres die Veröffentlichung eines Begleiterfotos rechtfertige”,

hieß es in der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe. Und schließlich: wenn die obigen Fragen sämtlich mit “ja” beantwortet werden,  muss aufgrund einer Gesamtabwägung möglicherweise trotzdem dem Persönlichkeitsrecht der Dame im lila Bikini im konkreten Fall Vorrang eingeräumt werden?

Den eingangs zitierten Berichten zufolge gaben die BGH Richter und Richterinnen nun endgültig dem Persönlichkeitsrecht der von der Abbildung betroffenen den Vorzug, unter anderem wohl deshalb, weil schon in der Überschrift des Artikels („Sonne, Strandleben“) auch ein Bezug zum Strandoutfit der Klägerin hergestellt wurde, so dass wohl deshalb schon nicht von “Beiwerk” ausgegangen werden konnte.

Ein Schmerzensgeld jedoch gab es nicht, was schon deshalb nicht überrascht, weil dies im Bereich der Verletzung des Rechts am eigenen Bild die absolute Ausnahme darstellt. Nur bei besonders krassen Rechtsverletzungen oder in Fällen, in denen für eine Bildnutzung regelmäßig Honorare gezahlt werden, wie zum Beispiel in der Werbung, aber auch bei gestellten Symbolfotos, werden Zahlungsansprüche zuerkannt.

Die Entscheidung ist aber vor allem deswegen interessant, weil es sich nicht nur in den Boulevardmedien die Auffassung einzubürgern scheint: Wer sein Haus verlasse, sei damit quasi Freiwild für Fotografen und Fernsehteams.

Gut zu beobachten ist das besonders zur Frühlingszeit, wenn in Zeitungen und bei Fernsehsendern der redaktionelle Anlass „Schönes Wetter“ als Begründung dafür herhalten muss, dass vornehmlich weibliche Sonnenbadende im Englischen Garten, am Ostseestrand oder im Hamburger Stadtpark ausführlich und in Großaufnahme in Infotainment-Sendungen vorgeführt werden.

Diese Fälle darf man getrost mit dem jetzt vom BGH entschiedenen vergleichen: Denn auch hier handelt es sich bei den Betroffenen in der Regel nicht um „Beiwerk zum Strand“, sondern um den Hauptgegenstand der Bildberichterstattung, der natürlich grundsätzlich um Erlaubnis zu fragen ist, bevor man ihn öffentlich zur Schau stellt.

Hinweis:
Allgemein um Geldentschädigung bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild (“Schmerzensgeld”) geht es in diesem Text.

Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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