Das gewohnte Jurafunk-Duo Krasemann / Dirks erweitert sich in Folge 147 zu einem Quartett: Wie in Rechtsbelehrung Nr. 40 besprochen, haben sich Dr. Thomas Schwenke und Marcus Richter auf den langen und durchaus beschwerlichen Weg nach Kiel gemacht, um dort eine Jurafunk-Rechtsbelehrungs-Gemeinschaftsproduktion aufzunehmen.
Und so kam es an einem Dienstagnachmittag Anfang September bei Kaiserwetter zum Rückspiel der Jura-Podcast-Giganten an der Ostsee. Ein Hintergrundthema gab es auch. Besprochen wird – für beide Podcastcrews eher ungewohnt – ein bunter Themenstrauß mit strafrechtlichem Schwerpunkt, zusammengehalten nur durch den losen roten Faden “Rechtsirrtümer im Alltag”.
Die Hörer des Jurafunks sind an eine Folgenlänge von ca. 30 Minuten gewöhnt. Daher veröffentlichen wir Jurafunk Nr. 147 in zwei Teilen. Der zweite Teil wird voraussichtlich Ende der 37.Kalenderwoche 2017 erscheinen. Ein wichtiger Hinweis: Die Rechtsbelehrungs-Folge 49 wird nicht unbedingt völlig identisch mit der Jurafunk-Folge sein, da an der Ostsee eine andere Schnitt-und-Verdichtungskultur herrscht als im unaufgeräumten Berlin… es kann sich also durchaus lohnen, beide Versionen zu hören!
Jurafunk Nr. 147 – Teil 1
Inhalt:
00‘00“ – Intro: Jurafunk trifft Rechtsbelehrung
02’00″ – Understatement: Was ist denn die „Rechtsbelehrung“?
05’45″ – Understatement: Was ist denn der „Jurafunk“?
08’35” – Kurze Zwischenfrage: Parkschein oder nicht – Schützt Unwissenheit vor Strafe?
09’55″ – Irrtumslehre: Verbotsirrtum – Tatbestandsirrtum – Wahndelikt
19’10″ – Alkohol und Strafbarkeit: Wie funktioniert das?
20‘30“ – Vorsätzlicher und fahrlässiger Vollrausch („Actio Libero in Causa“)
24‘00“ – Alkohol und Autofahren: Welche Grenzwerte gibt es und was bedeuten sie?
26‘50“ – Apropros Einkaufen: Was muss ich mir beim Einkaufen vom Sicherheitsdienst (nicht) gefallen lassen?
27’45“ – Kann ich gezwungen werden, meine Tasche abzugeben?
30‘00“ – Exkurs: Für Garderobe wird nicht gehaftet (oder doch?)
35‘40“ – Taschenkontrolle an der Kasse: Geht das?
38‘00“ – (Wann) darf man mich festhalten?
40‘45“ – Spontanexkurs: Ist die Erwähnung von Marken in den Medien „Schleichwerbung“?
45‘15“ – Outro: Cliffhanger: Teil 2 folgt!
Hin- und Verweise zu Jurafunk Nr. 147 – Teil 1
Die Rechtsbelehrung gibt es hier | Folgende Rechtsvorschriften werden in dieser Folge besprochen: § 16 StGB, § 17 StGB (Irrtümer im Strafrecht), § 20 StGB, § 21 StGB (Schuld im Strafrecht), § 323a StGB (Vollrausch), § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze), § 316 StGB (folgenlose Trunkenheitsfahrt), § 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB (Nicht folgenlose Trunkenheitsfahrt), § 276 Abs. 3 BGB, § 309 Nr. 7 BGB (Haftungsausschlüsse), § 127 StPO (Jedermann-Festnahmerecht), § 7 Abs. 7 RStV (Schleichwerbung)| Achso: Wir kennen noch andere Einkaufsläden als die erwähnten, nämlich u.a. “Metro”, “Plaza”, “Schlemmermarkt Freund”, “Elektro Paulsen”, “Kaiser’s”, den Späti bei Marcus um die Ecke, den Lieblingsdönerladen von Thomas, sowie “Markant” und (vom Hörensagen) “Budnikowski” | Foto: Dr. Schwenke.