BGH: Bewertungsportale für Ärzte datenschutzrechtlich zulässig

Die Zulässigkeit von Ärztebewertungen im Internet war bereits an verschiedenen Stellen in diesem Blog Thema. In dieser Woche hat sich nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) der Sache angenommen und höchstrichterlich entschieden, was Ärzte hier unter Datenschutzaspekten dulden müssen. Nämlich: Eine ganze Menge.

Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 23.9. feststellte (Az. IV ZR 358/13), müssen es niedergelassene Mediziner grundsätzlich dulden, dass Bewertungsportale zu ihren Personen “Profile” erstellen und hier personenbezogene Daten wie Namen, akademischen Grad, Fachrichtung und Praxisanschrift speichern und (zusammen mit einer entsprechenden Bewertung) an ihre Nutzer weitergeben. Dies ergebe sich aus § 29 Abs. 2 BDSG.

Bei der danach notwendigen Abwägung der betroffenen Rechtspositionen, nämlich dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arztes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einerseits und den Kommunikationsfreiheiten der Betreiber der Bewertungsplattform andererseits überwiege das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht. Die Kommunikationsfreiheiten genössen hier Vorrang:

“im Rahmen der Abwägung [sei] aber zu berücksichtigen gewesen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich sei und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen könne, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem berührten die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sog. Sphäre, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht. hier müsse sich der einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. Missbrauchsgefahren sei der Betroffene als nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässige Bewertungen verlangen könne.  Dass Bewertungen anonym abgegeben werden könnten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung sei dem Internet immanent (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG).”

(Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Auf einen interessanten Aspekt weist Kollege Stadler in seinem Blog hin: Auf den ersten Blick ergibt sich eine gewisse Diskrepanz zwischen der BGH-Entscheidung und der Entscheidung des EuGH zum Recht auf Vergessen(werden), wonach das Recht auf informationelle Selbstbestimmung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig überwiegen soll.

Allerdings hat der EuGH auch dort nicht gesagt, dass dies stets und immer der Fall ist –  ebenso wenig lässt sich m.E. das Gegenteil aus der vorliegenden BGH-Entscheidung herauslesen.

Die vorliegende BGH-Entscheidung verortet die fraglichen Informationen  in der “Sozialsphäre”, was durchaus konsistent ist mit dem derzeitigen Verständnis des Rechts auf Vergessen(werden), zumindest, soweit dies z.B. Google betrifft. Denn berufsbezogene Informationen (die klassischerweise der Sozialsphäre zuzuordnen sind), sperrt Google derzeit auch auf Antrag grundsätzlich gerade nicht. Entsprechende Anträge beantwortet Google wie folgt:

“Die [zu löschenden Seiten] in diesem Fall scheinen sich auf Angelegenheiten zu beziehen, die mit Ihrer beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen und von erheblichem öffentlichen Interesse sind. Die URLs könnten zum Beispiel für Ihre jetzigen und potentiellen Kunden oder Nutzer Ihrer Dienstleistung(en) von Bedeutung sein. Dies betrifft ebenfalls Informationen über von Ihnen kürzlich ausgeführte Berufe oder Unternehmen, in denen Sie tätig waren.  Folglich wird der Zugang zu den betroffenen Inhalten bei der Suche nach Ihrem Namen gewährleistet, da dieser von allgemeinem öffentlichen Interesse ist. Google wird vorerst keine weiteren Maßnahmen treffen in Bezug auf diese URL.”

Dass es sich bei Bewertungen nach einem Notensystem in aller Regel nicht um Tatsachenbehauptungen sondern um Werturteile handelt, ist außerdem bereits seit längerer Zeit einhellige Meinung deutscher Gerichte, so dass man spätestens heute sagen kann: Derartige Bewertungen sind kaum noch mit Erfolg angreifbar.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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