Was der “Geburtstagszug” mit Ihrer Website zu tun hat (und wie man diese “schützen” kann)

Des öfteren begegnet dem Rechtsanwalt, der auch oder vielleicht sogar ausschließlich “was mit Medien” macht, vertraglichen Nutzungsrechtseinräumungen in Bezug auf die Gestaltung von Websites, welche sich auf die “Urheberrechte” an der entsprechenden Gestaltung beziehen.  Denn, so der dahinter stehende und wohl weit verbreitete Glaube, Website-Gestaltungen sind doch wohl urheberrechtlich geschützt! Oder?

Wenn ich diese Frage in Vorträgen als rhetorisches Stilmittel einsetzte, sehe ich nach der passenden rhetorischen Antwort (“nein”) oftmals in weit aufgerissene Augen von Webdesignern, deren Weltbild zumindest für einen Moment ins Schwanken gekommen zu sein scheint.

Also: Richtig gehört bzw. gelesen, in aller Regel erkennen deutsche Gerichte, jedenfalls bislang, Website-Gestaltungen keine Schöpfungshöhe zu und damit auch keinen urheberrechtlichen Schutz. “Moment mal!”, wenden regelmäßige Leser dieses Blogs jetzt vielleicht ein: “Aber in diesem Text von neulich zum Content Marketing hat er doch geschrieben, dass Websites als „Werk“ einen “Werktitel” haben können!”.

Ja, das hat er geschrieben und dabei bleibt es auch – nur geht es jetzt um unterschiedliche “Werk”-Begriffe, nämlich einerseits den kennzeichenrechtlichen und andererseits den urheberrechtlichen Werkbegriff. Letzterer setzt im Allgemeinen eine gewisse Schöpfungshöhe voraus. Und in Bezug auf Websites im Besonderen kommt noch etwas hinzu, das die Sache verkompliziert. Achtung, wir steigen jetzt etwas tiefer in die verschlungenen den Katakomben des Urheberrechts hinab. Aber keine Angst, wir finden am Ende wieder hinaus, versprochen. Wer diesen Exkurs vermeiden möchte, kann ihn auch einfach auslassen und unten unter “Fazit & tl;dr” weiterlesen.

Zweckfreie vs. angewandte Kunst

Urheberrechtsjuristen unterscheiden schon immer zwischen zweckfreier und so genannter angewandter Kunst. Zweckfreie Kunst, das ist, was sich Otto Normal-Kunstkonsument so unter Kunst vorstellt: ein Gemälde, ein Spielfilm, eine Bach-Fuge, ein Gedicht oder auch ein Foto der illuminierten Kieler Innenförde in einer Sommernacht.

Nachdem Grundsatz der so genannten „kleinen Münze“ sind bei zweckfreier Kunst keine besonders hohen Anforderungen an den schöpferischen Gehalt eines Werks zu stellen. Ein Künstler, der die eben genannten zweckfreien Dinge produziert, wird damit in aller Regel auch Urheber sein und damit in den Genuss der damit verbundenen Rechte kommen. Er darf also weitestgehend bestimmen, wem er welche Lizenzen einräumt und welche Gegenleistung er hierfür verlangt. In bestimmten Fällen kann er sogar später noch weitere Ansprüche geltend machen, sogar, wenn zunächst gar keine Vergütung vereinbart war oder sich diese im nachhinein als zu gering darstellt. Aber dazu später mehr.

Um angewandte Kunst oder auch “Gebrauchskunst” handelt es sich demgegenüber, wenn das Werk eben nicht zweckfrei ist, sondern einer bestimmten Anwendung, seinem Gerbauchszweck, dient. Zum Beispiel ist für bestimmte Möbel (Le-Corbusier-Möbel, Tripp-Trapp-Stuhl) Urheberrechtsschutz bejaht worden.

Allerdings sind die Anforderungen an die Schöpfungshöhe angewandter Kunst, jedenfalls bislang, höhere gewesen als diejenigen, die zweckfreie Kunst erfüllen musste, um als Werk nach dem Urheberrechtsgesetz anerkannt zu werden. Hierin liegt nun auch der Hund begraben, was den urheberrechtlichen Schutz von Webseiten angeht: die eigentliche Gestaltung wird sich nämlich in den allermeisten Fällen an technischen Notwendigkeiten und auch Notwendigkeiten bei der Benutzerführung orientieren. Die Idee, dass zum Beispiel eine Webseite mit einem Logo und einem Headerbereich, in dem sich ein großformatiges Foto befindet, beginnt, die Navigationselemente entweder horizontal unter dem Header oder links vom Contentbereich angeordnet werden und der eigentliche Contentbereich sich irgendwo in der Mitte befindet, wobei das Ganze mit einer Begrenzungslinie hier und einer Grafik dort abgerundet wird, hat schon deswegen keinen größeren schöpferischen Gehalt, weil diese Überlegungen schon notwendig sind, damit die Webseite ihren Zweck, nämlich die Informationsvermittlung bei gleichzeitig möglichst intuitiver Benutzerführung, verwirklichen kann.

Damit galt also bislang in aller Regel: kein Urheberrechtsschutz für Webseiten. Natürlich gab es hiervon Ausnahmen, nämlich solche Seiten, die einen über den so genannten “vorbekannten Formenschatz” hinausgehenden schöpferischen Gehalt aufweisen.

Aber solche Fälle sind, jedenfalls bisher, eher selten gewesen. Achtung: nicht gesagt ist damit, dass eine Webseite nicht einzelne Elemente enthalten konnte, die wiederum für sich genommen Urheberrechtsschutz genießen, wie zum Beispiel Texte, Grafiken und Fotos. Das ist selbstverständlich. Hier geht es aber gerade nur um die Gestaltung als solche!

BGH-Entscheidung zum “Geburtstagszug” – Alles auf Anfang?

Wer bis hier durchgehalten hat, der könnte glauben, das müsste es jetzt aber gewesen sein mit den Tiefen des Urheberrechts. Leider macht der Bundesgerichtshof an dieser Stelle mit seiner brandaktuellen Entscheidung vom 13.11.2013 (Pressemitteilung) einen Strich durch die Rechnung. Die Entscheidung betrifft Kinderspielzeug – der eine oder andere Leser hat, so wie ich selbst, das Corpus Delicti bestimmt zu Hause stehen: Den “Geburtstagszug” aus Holz. Was wurde nun zu diesem Geburtstagszug entschieden?

Im konkreten Fall drehte es sich darum, dass die Erfinderin, also die Gestalterin des Geburtstagszuges wegen des großen Erfolges dieses Zuges Anpassung ihrer Vergütung verlangt. Ich habe das oben schon angesprochen: der Urheber hat in bestimmten Fällen einen Anspruch darauf, dass die mit dem Werkvertrag vereinbarte Vergütung im Nachhinein erhöht wird (§ 32a UrhG).

Folgerichtig müsste es sich dann aber bei dem Geburtstagszug – einem Holzspielzeug, welches aus verschiedenen Einzelwaggons besteht, die jeweils Tiere darstellen, auf die Geburtstagskerzen und Zahlen gesteckt werden können – um ein Werk nach § 2 UrhG handeln.

Wenn wir nun die gerade dargestellten Grundsätze des urheberrechtlichen Schutzes für Gebrauchskunst anwenden – denn zweifelfsfrei hat der Zug einen Zweck, es handelt sich ja um Spielzeug, das zum Spielen da ist – kommen wir hier relativ schnell zu dem Ergebnis, dass der Geburtstagszug zwar irgendwie ganz nett anzuschauen ist, aber vielleicht doch nicht den vorbekannten Formenschatz derart erweitert, dass man hier nach den strengeren Grundsätzen, die für angewandte Kunst gelten sollen, zu einem Werk im urheberrechtlichen Sinne gelangt.

Dieses Ergebnis wäre wie gesagt logisch – aber man hätte dabei die Rechnung ohne den Bundesgerichtshof (BGH) gemacht. Denn der hat die Sache genau anders entschieden: der Geburtstagszug ist ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, und so kann seine Erfinderin auch grundsätzlich den Anspruch aus § 32a UrhG geltend machen (ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, wird allerdings nun ein anderes Gericht, nämlich das OLG Schleswig erst prüfen müssen – dort wird nun alles von der Frage abhängen, ob ein grobes Missverhältnis zwischen den gut 200 €, die die Künstlerin 1998 für Ihren Entwurf erhalten hat und den Einnahmen durch den Verkauf des Zuges besteht).

Der BGH begründete diese Entscheidung damit, dass ab sofort ganz allgemein an der Rechtsprechung zu den höheren Anforderungen an die Schöpfungshöhe bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr festgehalten werden kann.

Der Grund liege in der Änderung des Geschmacksmusterrechts, welches es seit dem Jahre 2004 bereits ermögliche, dass Gestaltungen ohne Rücksicht auf ihre Schöpfungshöhe sondern nur aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit als Geschmacksmusterschutz erlangen. Dies führt nun dazu, dass das Urheberrecht in Bezug auf angewandte Kunst nicht mehr ein „Mehr“ zum Geschmacksmusterschutz darstellt, sondern, weil der Geschmacksmusterschutz überhaupt nicht mehr an eine Gestaltungshöhe anknüpft, etwas ganz anderes ist.

Dann muss man aber auch zwischen angewandter und zweckfreier Kunst nicht mehr differenzieren.

Geschmacksmuster? Was ist das nun wieder?

Ein Geschmacksmuster ist, kurz gesagt, eine geschützte Gestaltung. Ähnlich wie bei einer Marke kann ein Geschmacksmuster als nicht eingetragenes oder als eingetragenes Geschmacksmuster existieren. Bisher, also bis zur Entscheidung des BGH zum Geburtstagszug, galt, dass das Geschmacksmuster in Bezug auf Gebrauchsartikel so etwas wie der kleine Bruder zum Urheberrecht ist. Eine Gestaltung, für die ein urheberrechtlicher Schutz nicht infrage kam, konnte dennoch nach dem Geschmacksmusterrecht geschützt sein. Nunmehr kann man, nein muss man sagen: etwas, das als Geschmacksmuster geschützt ist, kann daneben auch urheberrechtlichen Schutz genießen. So wie der Geburtstagszug.

Das gilt nun auch für Webseiten. Spannende Folgefrage: Gilt denn nach der Rechtsprechungsänderung nicht mehr, was ganz oben steht? Hat nun nicht doch jede Webseite urheberrechtlichen Schutz?

Zunächst mal kann mal kann man sagen, dass die Hürde für den urheberrechtlichen Schutz bei Gebrauchskunst deutlich gesenkt wurde. Allerdings: Trotzdem wird man sich auch in Zukunft wohl, was Webseitengestaltungen angeht, nicht auf das Urheberrecht verlassen können. Denn auch normale “Schöpfungshöhe” werden viele Gestaltungen nicht erreichen.

Womit wir, wie versprochen, aus den Tiefen des Urheberrechts wieder an die Oberfläche und zurück zum eigentlichen Thema dieses Textes gefunden haben: „Was der Geburtstagszug mit Ihrer Website zu tun hat (und wie man diese schützen kann)“. Auch wenn Ihre Website in Zukunft  keinen Schutz nach dem Urheberrecht genießt, kann sie nämlich als Geschmacksmuster geschützt sein – und zwar auch ohne, dass Sie für diesen Schutz zuvor irgendetwas getan haben. Darauf berufen müssen Sie sich allerdings schon.

Glücklicherweise existiert auch hierzu eine aktuelle Entscheidung, diesmal vom Landgericht Düsseldorf, die sich sehr gut dazu eignet das Ganze zu illustrieren (und auch einen kleinen Haken mit aufzuzeigen).

In dieser Entscheidung ging es nämlich tatsächlich um ein Webdesign. Die Klägerin war eine Werbeagentur, die unter anderem individuelle Webseiten für ihre Kunden erstellt. Sie nahm eine Arztpraxis auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, weil sie meinte, die Arztpraxis habe mit der Nutzung eines durch die Klägerin entwickelten Seitendesigns deren nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster an dieser Gestaltung verletzt.

Die Arztpraxis war zwar in Bezug auf diese Gestaltung nie Kunde der Agentur geworden, allerdings hatte es Beratungsgespräche gegeben, in deren Rahmen die Klägerin der Arztpraxis eine selbstentwickelte Webseitengestaltung vorgeschlagen hatte. Das Angebot hatte die Praxis aber nicht angenommen, sondern eine ähnliche Gestaltung durch einen anderen Webdesigner umsetzen lassen – und genau um diese Gestaltung ging es in dem Rechtsstreit.

Der Schutz aus einem solchen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, geregelt in § 3 der Gemeinschafts-Gschmacksmusterveordnung (GGV), hat folgende Voraussetzungen:

  • Geschmacksmuster, Art. 3 GGV: Schutz als Geschmacksmuster erlangen „Erscheinungsformen eines Erzeugnisses oder Erzeugnisteils“.
  • Neuheit, Art. 5 GGVDas jeweilige Muster muss bei Veröffentlichung neu sein, das heißt, es darf weltweit bei Veröffentlichung weder ein identisches Muster, noch ein Muster mit nur unwesentlichen Unterschieden existiert haben.
  • Eigenart, Art. 6 GGV: Das Muster muss Eigenart aufweisen, d.h.: es muss von anderen Mustern unterscheidbar sein. Ob ein Muster von einem anderen in diesem Sinne unterscheidbar ist und Eigenart aufweist, ist Frage des Einzelfalls und hat auch mit der Musterdichte zu tun also damit, wie viele Muster existieren.

Zurück zu unserem Fall rund um die Webseitengestaltung:

Das Gericht nahm ohne Weiteres an, dass die Gestaltung der Klägerin die vorgenannten Voraussetzungen erfüllte und die Klägerin damit Inhaberin eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters war.

Allerdings sah das Gericht dieses als nicht verletzt an, da es relativ kleine Abweichungen in der Gestaltung verschiedener Linien des Designs in deren Breite und Abständen als ausreichend dafür ansah, dass es bei einem informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erweckte. Grund hierfür war auch, dass es der Beklagten gelungen war, den Geschmacksmuster der Klägerin entgegenzuhalten, dass die Internetagentur, welche letztlich die angegriffene Gestaltung genutzt hatte, bereits im Jahr 2007 eine sehr ähnliche Gestaltung benutzt hatte.

Die Gestaltungselemente des klägerischen Musters, die tatsächlich „neu“ waren im Sinne von Artikel 5 GGV, waren so wenige, dass, so das Gericht, „angesichts dieser entgegen im Muster nur ein denkbar geringer Schutzbereich zukomme“. Und so war es dann im konkreten Fall nichts mit dem Schutz.

Anders wäre dies möglicherweise gewesen, wenn die Klägerin sich nicht auf‘s Urheberrecht oder das nicht eingetragener Geschmacksmuster verlassen, sondern das Geschmacksmuster beizeiten eingetragen hätte, die Kosten hierfür sind relativ gering.

Fazit & tl;dr:

Wer die Gestaltung seiner Webseite(n) vor Nachahmern schützen will, ist schlecht beraten, wenn er sich dafür auf das Urheberrecht beruft oder darauf verlässt. Bei Webseiten als Werken der angewandten Kunst galten bisher besonders strenge Anforderungen an die Schöpfungshöhe, die Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz sind. Zwar gibt es hier aktuell eine Änderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs („Geburtstagstzug“), aber die bedeutet noch nicht, dass zukünftig jeder Webseitengestaltung Schöpfungshöhe zuerkannt werden wird.

Der Webdesigner ist deswegen aber noch nicht schutzlos: Ihm stehen z.B. das eingetragene und nicht eingetragene (Gemeinschafts-) Geschmacksmuster zur Verfügung, welches Gestaltungen schützt, die von anderen Produktgestaltungen unterscheidbar und vor allem bei ihrer ersten Veröffentlichung neu sind.

Allerdings gilt auch hier: je unterscheidbarer eine Gestaltung bei ihrer erstmaligen Veröffentlichung, desto weiter reicht ihr Schutz. Wer sich später nicht mit Beweisfragen herumärgern möchte, sollte die – relativ günstige – Eintragung seines Musters in Erwägung ziehen.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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