[Dirks’ Netzwelt] Haftung für Links

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Dirks’ Netzwelt befasst sich am 10.12. mit dem unseligen Urteil zur Haftung für das Setzen von Links auf fremde Inhalte.

Der Einschlag war vorhersehbar. Bereits im Jurafunk Nr. 137 habe ich mit Henry Krasemann das Urteil in der Sache “GS Media” besprochen, in dem der Europäische Gerichtshof (EuGH, Entscheidung vom 08.09.2016 – Az. C-160/15) fragwürdige Kriterien zu einer Ausweitung der Haftung für verklinkte Inhalte aufstellte. In einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss v. 18.11.2016, Az. 310 O 402/16) wurden diese Kriterien nun übernommen.

Auch wenn man nicht übersehen darf, dass es sich hier nur um eine Entscheidung einer Eingangsinstanz in einem auf Vorläufigkeit ausgelegten Verfahren handelt und die Linie so keinen Bestand haben muss, und auch,wenn der Hype um die Entscheidung maßgeblich auf die für meinen Geschmack etwas zu reißerische Behauptung einer leipziger Anwaltskanzlei in den sozialen Medien zurückgeht, ein deutsches Gericht habe nun “erstmals” so entschieden, habe ich sie am 10.12. in den Zeitungen des sh.z-Verlages aufgegriffen. Die Länge des Textes – genau 1.720 Zeichen – ist wie immer im Print dem Diktat der Werbebelegung unterworfen: Hier geht’s zu Dirks’ Netzwelt.

Noch ein Hinweis zum Verfahrensgang: Das Verfahren wurde offenbar durch Abschlusserklärung beendet, was dazu führt, dass im konkreten Fall kein Rechtsmittel mehr gegeben ist. Allerdings bedeutet das noch nicht, dass das Urteil über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben muss.

Update, 12.12.16:

Einen wie ich finde nicht nur rechtlich zutreffenden sondern auch den Hintergrund der Sache schön beleuchtenden Artikel hat der Kollege Arno Lampmann im LHR-Blog veröffentlicht, den ich gern abschließend wie folgt zitieren möchte:

Beantragt wurde die einstweilige Verfügung vom Urheber offenbar im Rahmen eines explizit so bezeichneten “Musterverfahrens” von der Kanzlei Spirit Legal. Was damit genau gemeint ist, bleibt unklar. Da der Antragsgegner bereits eine Abschlusserklärung abgegeben und damit die zweifelhafte Entscheidung als endgültige Regelung anerkannt hat, ist damit vielleicht gemeint, dass die Rechtsstreit nur zum Zwecke der Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung inszeniert wurde.

Rechtsbelehrung Nr. 40: Recht für Podcaster

Anfang November habe ich einen Ausflug nach Berlin unternommen, um bei den Kollegen der Rechtsbelehrung zu Gast-podcasten. Das Ergebnis ist jetzt online. In der typischen Länge von fast zwei Stunden lassen sich in der 40. Folge der Rechtsbelehrung alle wichtigen Rechtsthemen zum Podcast nachhören: Vom Schutz der Persönlichkeitsrechte im Podcast über Marken und Werktiteln bis hin zu Musiklizenzen und GEMA wird so ziemlich jedes denkbare Rechtsproblem in Zusammenhang mit Podcasts an- und besprochen. Viel Vergnügen!

(Die Shownotes zur Folge sind unter rechtsbelehrung.com zu finden)

Urheberrechtsschutz für AGB: Ja. Aber.

Ich gebe es zu: Ich mag diese „Ja-Aber“-Überschriften, was man auch daran merkt, dass ich sie des Öfteren in diesem Blog verwende. Der Grund ist allerdings so einfach wie einleuchtend: Gerichte treffen eben auch sehr häufig „Ja-Aber“-Entscheidungen. Aktuelles Beispiel: Das Amtsgericht Kassel (Urt. v. 5.2.2014, Az. 410 C 5684/13), das sich mit der Frage zu befassen hatte, ob ein Rechtsanwalt Schadensersatz wegen der urheberrechtswidrigen Nutzung von durch ihn erstellten AGB verlangen kann. Die Antwort, die das Gericht auf diese Frage fand, lautete wie gesagt:  „Ja. Aber.“

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Die Sache ist sehr unangenehm: oftmals per Einschreiben landet ein dicker Brief im DIN A4 Format auf dem eigenen Schreibtisch, schon der Absender verheißt nichts Gutes: Rechtsanwälte Sowienoch & Partner, Berlin, Hamburg, Frankfurt oder München. Beim Öffnen bestätigt sich der schlimme Verdacht: Abmahnung! Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche! Eine Woche Frist! Zweitausend Euro Anwaltskosten! Was nun? Wer jetzt die falsche Nummer wählt, erhält oft  denselben Rat: Ruhig bleiben, Kopf in den Sand und immer schön Luft anhalten. Es folgt: Eine Kollegenkritik.

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Wenn ich diese Frage in Vorträgen als rhetorisches Stilmittel einsetzte, sehe ich nach der passenden rhetorischen Antwort (“nein”) oftmals in weit aufgerissene Augen von Webdesignern, deren Weltbild zumindest für einen Moment ins Schwanken gekommen zu sein scheint.

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