Die Sache ist sehr unangenehm: oftmals per Einschreiben landet ein dicker Brief im DIN A4 Format auf dem eigenen Schreibtisch, schon der Absender verheißt nichts Gutes: Rechtsanwälte Sowienoch & Partner, Berlin, Hamburg, Frankfurt oder München. Beim Öffnen bestätigt sich der schlimme Verdacht: Abmahnung! Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche! Eine Woche Frist! Zweitausend Euro Anwaltskosten! Was nun? Wer jetzt die falsche Nummer wählt, erhält oft denselben Rat: Ruhig bleiben, Kopf in den Sand und immer schön Luft anhalten. Es folgt: Eine Kollegenkritik.
Kollegenschelte ist eigentlich nicht unsere Art. Dementsprechend findet sie sich in diesem Blog auch selten bis nie. Natürlich: Nobody is perfect, es ist nicht so, dass bei uns niemals was daneben geht.
Allerdings, ich weiß nicht, ob’s am Wetter liegt: Wir erleben gerade den Frühsommer der Haftungsfälle – und zwar solchen von Kollegen. Diverse Akten, mit denen entweder vor uns andere Rechtsanwälte befasst waren und den jeweiligen Mandanten gegnerische Rechtsanwalts-und Gerichtskosten in gut vierstelliger Höhe beschert haben, die ohne weiteres vermeidbar gewesen wären. Oder: bei denen auf der Gegenseite Juristen vom selben Schlag tätig sind, die ihren Mandanten ähnliche Verdienste erwiesen haben. Dabei lassen sich grob die folgenden Typen unterscheiden:
1. Der “Die –Abmahnung-Wegen-Fehlender-Vollmacht-Zurückweiser”
Es gibt sie leider immer noch: Kollegen, die glauben, Erfahrung und Kenntnis einschlägiger Rechtsprechung durch eine Google-Recherche ersetzen zu können. Bei dieser ergibt sich – Stichwort: Filter Bubble – natürlich regelmäßig, dass sich Abmahnungen in 100% der Fälle mit sehr einfachen Voodootricks zurückweisen lassen. Der tollste dieser Tricks lautet in etwa: Wenn der Abmahnung keine Originalvollmacht des Auftraggebers beigefügt ist, ist sie unwirksam. Steht ja so in § 174 BGB. Dass der Bundesgerichtshof (BGH) längst für die allermeisten Fälle gegenteilig entschieden hat, ficht den die-Abmahnung-Zurückweiser nicht an. Selbst den Satz „Diese BGH-Rechtsprechung halte ich für falsch!“ habe ich im Gegner-Schriftsatz bereits gelesen. Hinkender Vergleich für Nichtjuristen: Stellen Sie sich bitte einen brennenden Wolkenkratzer vor, davor steht ein Feuerwehrmann mit einem Megafon. Aus diesem schallt es: „Ich halte dieses Feuer für falsch!“. Get it?
2. Der “Grundsätzlich-keine-Unterlassungserklärungen-Abgeber”
Unterlassungserklärungen sind eine unangenehme Sache. Man verpflichtet sich auf ewig, eine bestimmte Handlung zu unterlassen und für den Fall, dass dieses Versprechen gebrochen wird, zugleich zur Zahlung einer happigen Vertragsstrafe. So etwas verspricht niemand gern, und schon gar nicht, wenn Alternativen dazu bestehen. Berechtigtes Gegenargument also: „Vorsicht, das kann ziemlich teuer werden“. Leider neigt der eine oder andere hier aber zur Übergeneralisierung des Arguments.
Denn: Ist ein Unterlassungsanspruch begründet, besteht gar keine andere Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, als eben die Abgabe einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung. Man kann sich auf den Kopf stellen und das alles ganz, ganz doof finden, aber es nützt nichts: in solchen Situationen muss man in den sauren Apfel beißen, um Schlimmeres zu verhindern. Wenn man an den richtigen Anwalt geraten ist, dann erklärt der einem das. Der falsche wird nur sagen: „Find ich auch doof.“
Natürlich setzt die Prüfung, ob der Anspruch tatsächlich besteht, ein Mindestmaß an Sachkenntnis voraus, welches eben nicht bei jedem Fachanwalt für Verkehrsrecht vorhanden ist. Und so erklärt sich dann, dass bei uns Mandanten aufschlagen, die geraten bekommen haben, nach einer Abmahnung niemals, aber auch wirklich unter keinen Umständen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Übrigens: auch die hierzu oft gehörte Befürchtung, wer sich unterwerfe, müsse dann auch die Kosten tragen, ist – wie durch den BGH geklärt ist – Humbug. Wahr ist aber: Wer sich einer berechtigten Abmahnung nicht unterwirft, für den wird’s nicht vielleicht, sondern sehr sicher sehr teuer.
3. Der “Das-Verschulden-Der-Mandantschaft-Bestreiter”
Auf meinem Schreibtisch liegt ein Markenverletzungsverfahren. Die Angelegenheit hat sämtliche Stadien durchlaufen, wir reden hier also von 1. Abmahnung, 2. einstweiliger Verfügung 3. Kostenfestsetzungsverfahren und 4. Androhung von Ordnungsmitteln.
Wenn man in die Akte schaut, kann man die Stelle, an der die Angelegenheit so richtig schief zu laufen begann, ziemlich genau ausmachen. Es ist der in Schrifttype „Courier“ gehauene Satz „Da meine Mandantin keine Kenntnis der Rechtspositionen Ihrer Mandantschaft hatte, wird die Abmahnung zurückgewiesen“. Problem hier: Der Unterlassungsanspruch setzt (auch) im Markenrecht kein Verschulden voraus.
4. Der “Die-Schöpfungshöhe-Von-Fotografien-Infrage-Steller”
In dieser Kategorie muss man zumindest einen halben Fleißpunkt vergeben: der Die-Schöpfungshöhe-Von Fotografien-Infrage-Steller hat sich zumindest die Mühe gemacht, Rechtsgebiete abseits des Agrar- und Pferderechts zu erkunden und einmal dieses „Urheberrechtsgesetz“ aufzuschlagen. Gelesen hat er dann aber leider nur bis einschließlich § 2, denn da steht irgendwas von Schöpfungshöhe. Das Fotografien immer als Lichtbilder geschützt sind und deswegen die Schöpfungshöhe diesbezüglich völlig egal ist, steht aber erst in § 72. Schade.
5. Der Totsteller
Schließlich noch zu erwähnen: der Totsteller. Er hat ebenfalls gegoogelt, dabei aber erfahren, dass es meistens ja noch nicht einmal notwendig ist, die Abmahnung zurückzuweisen (Siehe Ziff. 1). Meistens, so steht das ja in den einschlägigen Internetforen, handelt es sich bei „Abmahnkanzleien“ ohnehin um modernes Raubrittertum und betrügerische Geschäftsmodelle, und deswegen sollte man auf Abmahnungen am besten überhaupt gar nicht reagieren. „Da kommt sowieso nichts nach!“ hört der (zunächst) erfreute Mandant da oft.
Diese Vorgehensweise ist aus Sicht des Totstellers natürlich auch besonders ökonomisch, denn er muss überhaupt keine Korrespondenz führen und kann dem Mandanten trotzdem eine Rechnung stellen.
Gemeinsam ist allen vorgenannten Strategien allerdings, dass sie in aller Regel nicht zum Erfolg führen. Soweit die Abmahnung begründet ist (und um das zu Beurteilen bedarf es dieser „Sachkenntnis“, siehe oben) führen die vorgenannten Strategien geradewegs in die einstweilige Verfügung und mit ihr in die happige Kostentragungspflicht. So werden aus einer Forderung von ursprünglich 1.500 € Anwaltskosten und Schadensersatz schnell 4.000 €.
Wenn wir eine Angelegenheit in einem solch fortgeschrittenen Stadium übernehmen (müssen), ist aus ihr auch für den versiertesten Spezialisten eine uphill battle against the sun geworden. Schadensbegrenzung geht natürlich immer. Allerdings: je später, desto weniger.
Klar, Anwälte haben Haftpflichtversicherungen. Trotzdem: Wir sind nicht schadenfroh, diese Dinge grämen uns wirklich. Man muss sich dabei ja vor Augen halten, dass es in vielen Fällen der erste Kontakt eines Rechtsuchenden mit einem Rechtsanwalt ist, und der führt dann auch noch geradewegs an die Wand. Man kann sich ungefähr ausmalen, wie sich das auf das allgemeine Ansehen unserer Berufsgruppe auswirkt, um das es ohnehin schon einmal besser bestellt war. Was also tun?
Rechtsuchenden, die so etwas vermeiden möchten, sei gesagt: Es ist keine gute Idee, die Wahl des Anwalts davon abhängig zu machen, ob man mit ihm verschwägert oder aus anderen Gründen wahrscheinlich keine Rechnung zu erwarten ist. You get what you pay for – das gilt auch hier.
Lässt sich eigentlich irgendjemand den Blinddarm von einem Zahnarzt herausnehmen, nur weil man den aus dem Sportverein kennt? Bei Rechtsanwälten ist Vergleichbares seltsamerweise gang und gäbe.
Und andererseits ist natürlich der Hinweis an manche Kollegen Verkehrsrechtspezialisten, Familienrechtler, Steuerfüchse und Erbrechtsprofis unvermeidbar: Liebe Kollegen, es ist weder verboten noch ehrenrührig, ein Mandat abzulehnen, mit dessen Rechtsmaterie man nicht vertraut ist. Wir (und ja, natürlich: die weit überwiegende Mehrheit der Kolleginnen und Kollegen) machen das jeden Tag.
Manche lehnen sogar mehr Mandate ab, als sie annehmen. Ja, auch und gerade dann, wenn der Streitwert hoch ist und das Honorar verlockend. Denkt einfach an Euer Karma, dann fällt‘s nicht mehr so schwer.