OLG Köln: § 22 Kunsturhebergesetz trotz DSGVO anwendbar

Es ist einer der großen Aufreger im Zuge der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) seit 25.5.2018: Was bedeutet die DSGVO für § 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG)? Diese Vorschrift regelte bislang das “Recht am eigenen Bild”, also die Frage, unter welchen Voraussetzungen Fotos veröffentlicht werden dürfen, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind. 70 Jahre geltender Rechtsprechung im Bereich des Bildnisrechts befassen sich mit dieser Norm und ihrer Auslegung – und die Frage, ob diese seit dem 25.5. noch Gültigkeit hat ist genau so Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Juristen, Journalisten und Datenschützern wie die Frage, ob denn Nun die DSGVO mit allem daranhängenden “Geraffel” – vor allem Dokumentations- und Informationspflichten so wie Betroffenenrechte wie Löschung usw. – auch für das Anfertigen und Veröffentlichen von Fotos und Bewegtbildern gilt.

Ich möchte hier nicht die ganze Diskussion nacherzählen, dafür kann auf Kollegen verwiesen werden, die das schon erledigt haben.

Soviel aber dann doch: Das Problem mit KUG und DSGVO liegt unter Anderem auch darin begründet, dass der deutsche Gesetzgeber es versäumt hat, für Klarheit zu sorgen. Denn bei aller (berechtigter) Kritik an der Unklarheit vieler Regelungen des neuen “Europäischen” Datenschutzrechts, gerade bei der Frage der Fortgeltung dieser zentralen Norm hätte die DSGVO ein Instrument bereitgehalten, um alle Unklarheiten zu beseitigen. Art. 85  Abs. 2 DSGVO ermöglicht es den Mitgliedsstaaten, genau solche Klarstellungen zu regeln. Ist leider nicht passiert. So dass nun Gerichte gefragt sind.

OLG Köln: Art. 85 DSGVO erfasst auch § 22 KUG

Als erstes Obergericht hat sich das OLG Köln in seinem Beschluss vom 18.6.2018 (Az. 15 W 27/18) zur Frage des Verhältnisses von KUG und DSGVO geäußert – und geht in seinem Beschluss davon aus, dass die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO auch solche Vorschriften erfasst, die bereits existieren:

Artikel 85 DS-GVO erlaubt wie die Vorgängerregelung in Art 9 der Richtlinie RL 95/46/EG nationale Gesetze mit Abweichungen von der DS-GVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Er enthält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen – erfassen  kann. Dies zeigt sich auch daran, dass für den Bereich des Art. 85 DS-GVO nur die Frage der nachträglichen Notifizierungspflicht strittig ist (Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 66).

Diese erste Entscheidung fügt sich ein in das, was nach meinem Überblick sich wohl als herrschende Meinung herauskristallisieren dürfte, dass sich nämlich an dieser Stelle die Welt doch nicht untergeht.

Nicht vergessen werden soll allerdings, dass § 22 KUG seinem Wortlaut nach nur für die Veröffentlichung und nicht für die Herstellung von Personen-Fotografien gilt. Schon die Herstellung ist aber Verarbeitung von personenbezogenen Daten, so dass nach der DSGVO, soweit sie denn gilt – und das tut sie nur im Bereich der so genannten “institutionalisierten Presse” sicher nicht – schon hierfür eine Rechtsgrundlage notwendig ist und man auch über Dokumentations- und vor allem Informationspflichten diskutieren kann.

Auch hier ist aber das große Abmahndesaster aus meiner Sicht eher fernliegend, denn die DSGVO bietet durchaus Lösungsansätze; was die Rechtsgrundlage angeht, kann man ganz gut mit einem berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) argumentieren, die Dokumentationspflichten (“Datenschutzerklärung”) sind u.A. durch Art. 14 Abs. 5 DSGVO sinnvoll zu begrenzen.

Aber es bleibt hier natürlich spannend.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

Ein Gedanke zu „OLG Köln: § 22 Kunsturhebergesetz trotz DSGVO anwendbar

  1. Ich bin der Meinung, dass teilweise Grenzen überschritten wurden und eine Regelung dringend nötig war um die Privatsphäre von Personen zu schützen. Allerdings finde ich es jetzt auch maßlos übertrieben, wenn man versehentlich ein Gebäude im Hintergrund fotografiert an dem man nicht das geringste Interesse hat, und deshalb eventuell eine Abmahnung bekommt.

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