OLG Köln: § 22 Kunsturhebergesetz trotz DSGVO anwendbar

Es ist einer der großen Aufreger im Zuge der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) seit 25.5.2018: Was bedeutet die DSGVO für § 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG)? Diese Vorschrift regelte bislang das “Recht am eigenen Bild”, also die Frage, unter welchen Voraussetzungen Fotos veröffentlicht werden dürfen, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind. 70 Jahre geltender Rechtsprechung im Bereich des Bildnisrechts befassen sich mit dieser Norm und ihrer Auslegung – und die Frage, ob diese seit dem 25.5. noch Gültigkeit hat ist genau so Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Juristen, Journalisten und Datenschützern wie die Frage, ob denn Nun die DSGVO mit allem daranhängenden “Geraffel” – vor allem Dokumentations- und Informationspflichten so wie Betroffenenrechte wie Löschung usw. – auch für das Anfertigen und Veröffentlichen von Fotos und Bewegtbildern gilt.

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