Zehn Fragen und Antworten zum Thema Abmahnungen, Streitwert und Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Abmahnungen wegen Verletzungen des Urheberrechts, des Markenrechts, anderer gewerblicher Schutzrechte, Persönlichkeitsrechten oder DSGVO-Verstößen sind für den/die Betroffene/n ärgerlich, schmerzhaft und oft teuer. Wer “vor Schreck” die falschen Entscheidungen trifft, macht die Sache allerdings oft noch ärgerlicher, schmerzhafter und teuer. 

Zehn Antworten auf häufige Fragen zu Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Vertragsstrafen, gibt deshalb der nachfolgende Beitrag.

-- BEWERTUNGEN REPUTATIONSRECHT --
Inhalt:
1. Eine Abmahnung liegt im Briefkasten. Was nun?
2. Sind die Anwaltskosten wirklich das größte Problem?
3. Was bedeutet “Streitwert”?
4. Welchen Zweck hat die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung?
5. “Modifizierte” Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung?
6. Muss einer Abmahnung zwingend der Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt werden?
7. Muss einer anwaltlichen Abmahnung eine Vollmacht des Gegners beigefügt werden?
8. Was ist eine Vertragsstrafe und ist das nicht alles nur theoretisch?
9. Ist die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung tatsächlich alternativlos?
10. Ist ein abmahnsicheres Verhalten möglich?
-- BEWERTUNGEN REPUTATIONSRECHT --

1. Eine Abmahnung liegt im Briefkasten. Was nun?

Willkommen im Club: (wohl) Hunderttausende Deutsche erhalten jährlich so ein Schreiben. Das zunächst einmal nichts anderes ist als genau das: Ein “Brief”, wahrscheinlich von einem Rechtsanwalt. Der ist, zugegeben, in der Regel sehr bestimmt gehalten und schüchtert aufgrund seines formalisierten Aufbaus und seinen apodiktischen Stils erst einmal ein. Trotzdem: Es ist nur ein Brief und was darin steht, muss auch nicht stimmen. Andererseits: Nicht jede Abmahnung ist gleich “Abzocke”, wie man im Internet an jeder Ecke liest, sondern sie ist für den Betroffenen in der Regel ein Problem, das lösbar ist und dem man besten rational begegnet. Der Verfasser dieser Zeilen weiß das, weil er einerseits “Abmahn-Opfer” vertritt, andererseits aber regelmäßig auch selbst Abmahnungen ausspricht. It’s part of the job. 

[Zurück nach oben]

2. Sind die Anwaltskosten wirklich das größte Problem?

Einer Abmahnung liegt in der Regel eine rechtliche Argumentation und ein psychologisches Kalkül zu Grunde. Einerseits wird Ihnen irgendein Verstoß – zum Beispiel gegen das Urheberrecht – vorgeworfen, andererseits wird Ihnen ein Weg präsentiert, die Angelegenheit “schnell und kostengünstig” beizulegen. Nur schnell unterschreiben und einen mehr oder minder bescheidenen Anwaltskostenersatz zahlen – und die Sache ist vorbei.

Erster und fast wichtigster Tipp: So verlockend dies im ersten Moment ist, lassen Sie sich hiervon nicht überrumpeln. Stellen Sie nicht dieselben (oftmals irreführenden) Rechnungen an, die das Abmahnschreiben Ihnen vorrechnet (Und die man in der Regel zusammenfassen kann mit: Sofort untwerfen ist billig, sich wehren ist unnötig teuer). Die Wahrheit ist, dass es sich oftmals genau anders herum verhält: Das wirkliche Risiko lauert häufig dort, wo vorschnell ggf. zu weit gefasste Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen unterzeichnet werden und hierauf sollte auch Ihr Fokus liegen.

Deshalb sollten Sie, wenn Sie selbst einen Rechtsanwalt beauftragen, auch nicht dem Irrtum verfallen, dass dieser sich nur “lohnt”, wenn er die gegnerischen Kosten so weit herunterhandeln kann, dass er sich quasi selbst finanziert. Er lohnt sich vor allem deshalb, weil er Ihnen Risiken aufzeigen kann, die Sie selbst nicht auf den ersten Blick erkennen.

Jetzt, wo wir das geklärt haben, schauen wir uns Ihre Abmahnung und vor allem einiger der Begriffe, die darin herumschwirren, einmal näher an:

[Zurück nach oben]

3. Was bedeutet “Streitwert”?

Wer “Streitwert: sechsstelliger Betrag” liest, gerät erst einmal in Panik. Das ist auch wenig verwunderlich, wenn man sich die Situation vor Augen hält, in der viele Kleinunternehmer erstmals mit dem Begriff “Streitwert” in Berührung kommen: Das ist nämlich besonders häufig dann der Fall, wenn zum Beispiel eine markenrechtliche Abmahnung ins Haus flattert. Die wimmelt vor irgendwelchen Vorwürfen, Drohungen und Paragraphen und dann steht da noch diese horrende Summe, mit der man nicht recht was anzufangen weiß. Was bedeutet diese Zahl nun? Ich erlebe sehr häufig Fälle, in denen Abgemahnte – die zum Beispiel Plagiate aus Fernost in recht geringen Mengen günstig eingekauft haben, um sie in Deutschland online weiterzuverkaufen – nun meinen, dass sie diese Summe an den Gegner zahlen müssen.

Dies ist allerdings mitnichten der Fall: Der Streitwert ist eine (abstrakte) Größe, die vor allem zur Bestimmung der Anwalts- und Gerichtskosten dient; bei einer Abmahnung, bei der ja in der Regel noch kein Gericht (!) befasst ist, geht es sogar “nur” um Anwaltskosten. Die sind bei dem Beispiels-Streitwert von 200.000 € – der z.B. im Markenrecht für den Unterlassungsanspruch keineswegs ungewöhnlich ist –  nicht unerheblich, sie liegen allein für einen Rechtsanwalt bei über 2.500 € netto zzgl. USt. Allerdings ist dieser Betrag (natürlich) weit vom eigentlichen Streitwert entfernt, er beträgt nur einen Bruchteil davon!

Daneben ist der Streitwert natürlich nicht in Stein gemeißelt sondern vom konkreten Einzelfall abhängig. Dass die Abmahnende Partei diesen oftmals eher großzügig bemisst und hier selbst bei begründeten Unterlassungsansprüchen (mit den richtigen Argumenten) Verhandlungsspielraum besteht, ist kein Geheimnis.

[Zurück nach oben]

4. Welchen Zweck hat die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung?

Ich erlebe es relativ oft, dass Mandanten (und Gegner) Schwierigkeiten haben, dass Konzept der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, kurz “UVE”, richtig einzuordnen. Um deren Zweck zu verstehen, muss man sich zunächst einmal klar machen, worum es bei der Abmahnung (nicht) geht. Es geht nämlich zunächst einmal nicht um “Strafe”, sondern um Ansprüche.

In der Regel ist weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei involviert. Die Abmahnung ist erst einmal nur ein Brief, mit dem Unterlassungsansprüche (wenn auch meist recht nachdrücklich) geltend gemacht werden. Die “UVE” dient dazu, die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des abgemahnten Rechtsverstoßes zu beseitigen.

Erst wenn sie abgegeben wird, ist der Unterlassungsanspruch erledigt. Das bloße Einstellen des Rechtsverstoßes (Kein Weiterer Verkauf eines Plagiats über Ebay, Löschung eines urheberrechtswidrig genutzten Fotos von einer Homepage usw.) reicht also gerade nicht aus, um den Unterlassungsanspruch zu befriedigen. Den Anruf beim gegnerischen Rechtsanwalt, mit dem Sie mitteilen möchten, dass sie ein Foto (eventuell sogar schon just an dem Tag bevor Sie die Abmahnung erhalten haben!) gelöscht haben und daher eigentlich alles paletti ist, können Sie sich daher auch sparen, da dies rechtlich unerheblich ist.

Neben den Unterlassungsansprüchen werden oftmals auch noch Zahlungsansprüche geltend gemacht (Zum Beispiel die Rechtsanwaltskosten aus dem jeweiligen Streitwert, siehe oben). 

Viele in Anspruch genommene machen nun den Fehler und meinen, dass es eigentlich nur um irgend eine Zahlung ginge und man den Unterlassungsanspruch vernachlässigen könne (Siehe oben). Sieht dieses “Vernachlässigen” nun so aus, dass die Aufforderung zur Abgabe einer UVE ignoriert wird (obwohl der Unterlassungsanspruch besteht), so führt dies leicht dazu, dass als nächstes eine gerichtliche einstweilige Verfügung ins Haus flattert, die den Unterlassungsanspruch (vorläufig) gerichtlich festlegt.

Auch die andere Art, den Unterlassungsanspruch auf die leichte Schulter zu nehmen – nämlich die, einfach blind die vom Anspruchsteller vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen – geht in vielen Fällen böse nach hinten los. Denn die Erklärung ist nicht nur irgendein “Wisch”, sondern gilt für das ganze Leben des Unterzeichners (das können auch mehr als 30 Jahre sein). Es muss also gut überlegt sein, ob und in wieiweit man sich hier verpflichten möchte.

[Zurück nach oben]

5. “Modifizierte” Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung?

Ein mögliches Ergebnis dieser Überlegung hört im Graubereich von Rechts- und Umgangssprache auf den Begriff “modifizierte Unterlassungserklärung”. “Modifiziert” bezieht sich dabei auf den der Abmahnung oftmals – aber nicht immer – beigefügten Erklärungsentwurf.

abmahnung

Leider scheint bei einigen Kollegen der Begriff  der “modifizierten Unterlassungserklärung” im Sinne eines Wundermittels verwendet zu werden. Abmahnung? Modifizierte Unterlassungserklärung. Oftmals sind die dann vorgenommenen Modifizierungen aber rechtlich unerheblich, was den Rat, eine solche abzugeben, etwas zweifelhaft erscheinen lässt. In vielen Fällen gibt ist eine ganz andere Umgehensweise mit der Abmahnung sinnvoll, dazu mehr unter 9

[Zurück nach oben]

6. Muss einer Abmahnung zwingend der Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt werden?

Immer häufiger werden vor allem im Urheberrecht Abmahnungen ohne den Entwurf einer Unterlassungserklärung verschickt, weshalb der Begriff der “modifizierten” Unterlassungserklärung hier ohnehin ein bisschen seltsam ist. Dies hat aber gute und sehr handfeste Gründe. Denn § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG knüpft in bestimmten Fällen negative Folgen für die Partei, die die Abmahnung ausspricht, an eine zu weit reichende Formulierung der vorformulierten Unterlassungserklärung. Viele Rechtsanwälte, die sich hier Diskussionen ersparen möchten, fügen deshalb der Abmahnung keinen Entwurf für eine UVE mehr bei. Aus der anderen Perspektive bedeutet dies natürlich, dass sich der Abgemahnte ganz genau ansehen sollte, wie der Entwurf formuliert ist, da sich hier Ansatzpunkte für eine Verteidigung ergeben können.

Natürlich muss vor Abgabe einer Unterlassungserklärung (gleich ob nun “modifiziert” oder nicht) zwingend sichergestellt sein, dass der Verstoß auch wirklich eingestellt ist. Ansonsten geht es schnell mit einer Vertragsstrafe (dazu sogleich mehr). Die wiederum kann um ein vielfaches höher liegen als die mit der Abmahnung geltend gemachten Zahlungsansprüche. Sieht man von den Fällen ab, in denen es nur um die Generierung von Anwaltskosten und Lizenzschäden geht (Stichwort: Abmahnwelle), sollten Betroffene den Unterlassungsanspruch also auf keinen Fall auf die leichte Schulter nehmen.

[Zurück nach oben]

7. Muss einer anwaltlichen Abmahnung eine Vollmacht des Gegners beigefügt werden?

Wo wir gerade bei Formalien der Abmahnung sind: Viele zu Recht Abgemahnte meinen leider immer noch, sich mit gewissen Voodoo-Argumenten erfolgreich zur Wehr setzen zu können. Dazu gehört die Mär, dass der Abmahnung immer eine Originalvollmacht beizufügen wäre und man sie ansonsten wegen fehlender Vollmacht einfach “zurückweisen” kann. Dieser Irrglaube kann ziemlich schief gehen, denn wenn man damit an den falschen (Gegen-)Anwalt gerät, ist das nächste, was man im Briefkasten vorfindet, eine einstweilige Verfügung des Landgerichts um die Ecke.

Deshalb sei hier auch noch einmal klargestellt: Es ist längst höchstrichterlich entschieden, dass eine Abmahnung jedenfalls dann, wenn sie das Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages enthält (also: eine vorformulierte Unterlassungserklärung), auch ohne beigefügte Vollmacht uneingeschränkt wirksam ist. Es ist deshalb vor allem in dieser sehr häufigen Konstellation, aber auch in vielen anderen Fällen, nicht sinnvoll, sich auf dieses formale Argument zu verlassen. Denn gerade, wenn die Abmahnung ansonsten inhaltlich begründet ist, ist es sinnvoll, notwendige Gespräche mit der Gegenseite nicht mit dem “Streit um Kaisers Bart” zu belasten. Aber zurück zu unserem Kernthema:

[Zurück nach oben]

8. Was ist eine Vertragsstrafe und ist das nicht alles nur theoretisch?

Eine Vertragsstrafe ist also das, was der Unterlassungsschuldner (derjenige, der sich mit der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung selbst verpflichtet) an den Unterlassungsgläubiger zahlt, wenn er die UVE verletzt – und nur dann. Die Rechtsnatur ist etwas fraglich, klar ist aber, dass das ganze mit “Strafe” (Wie in Geldstrafe oder Gefängnisstrafe) wenig zu tun hat.

Es geht bei dem Vertragsstrafenversprechen darum, dass der Schuldner sich selbst den Verstoß gegen die Unterlassungserklärung so schmerzhaft  macht wie möglich, damit man ihm auch wirklich glaubt, dass das Unterlassungsversprechen ernst gemeint ist. Gedacht ist die Vertragsstrafe nämlich als ein sich selbst abschaffendes System: Die Vertragsstrafe soll weh tun,gerade weil der Fall niemals eintreten soll, dass sie “verwirkt” wird, also gezahlt werden muss.

In vielen Bereichen  klappt das auch ganz gut. Zum Beispiel im Bereich Filesharing habe ich noch nicht einen einzigen Fall erlebt, in dem mal eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung fällig geworden wäre.

In anderen Bereichen gibt es aber Klassiker, die nicht nur in meiner Praxis immer wieder passieren – und die deshalb von Gerichten auch bereits eindeutig entschieden sind.

  • Rechtsverletzendes Foto ist noch auf dem Server
    Auf Platz 1 meines Vertragsstrafenrankings (und zwar sowohl in den Fällen, in denen ich Berechtigte vertrete als auch bei der Verteidigung “Abgemahnter”) befindet sich der Fall, in dem sich die Rechtsverletzer von der eigenen Technik austricksen lassen. Damals, um die Jahrtausendwende, habe ich selbst das Handwerk der Webseitenerstellung quasi von der Pike auf gelernt. Man musste selber HTML-Code schreiben (wenn der einigermaßen valide, d.h.: standardkonform sein sollte) und auch so einiges andere war mühsahme Handarbeit. Fotos mussten per Hand auf den Webserver geladen und wiederum in den HTML-Code eingefügt werden. Heutzutage ist das dank Content-Management-Systeme (wie “Wordpress” eines ist), viel einfacher: Ein Bild in eine Webseite einzufügen geht mit einem enzigen Klick bzw. per Drag-and-Drop. Problem nur: Um ein Bild so zu entfernen, dass es auch nicht mehr “öffentlich zugänglich gemacht” wird (§ 19a UrhG) benötigt man mindestens zwei Klicks. Mit dem ersten entfernt man das Bild aus der jeweilige Seite, mit dem zweiten löscht man des vom Server. Wird “Schritt zwei” vergessen, bleibt das Bild erreichbar. Dies reicht für einen Verstoß gegen eine entsprechende Unterlassungserklärung aus. Es kommt nicht darauf an, dass man das Foto gezielt suchen musste oder die URL kennen. Online ist Onlíne. Urteil dazu z.B: OLG Karlsruhe Urteil vom 3.12.2012, 6 U 92/11.
  • Rechtsverletzende Cache-Inhalte
    Gern wird auch übersehen, dass rechtsverletzende Inhalte – zum beispiel rechtswidrige Behauptungen  – über die Cache-Funktionen von Suchmaschinen oder andere Dritte abrufbar bleiben. Auch gegen diese Inhalte muss ein zur Unterlassung Verpflichteter etwas tun. Unterlassen “erschöpft sich also nicht im Nichtstun”. Der zur Unterlassung verpflichtete muss sich ziemlich abmühen, damit ihm “übrig gebliebene” Inhalte bei Dritten nicht als eigener Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der Unterlassungserklärung ausgelegt werden. Das OLG Stuttgart hat dies jüngst so ausgedrückt (Beschluss vom 10. September 2015, Az. 2 W 40/15 – dazu auch Jurafunk Nr. 139 vom 27.11.2016):
    ):

    Im Ausgangspunkt hat sich der Unterlassungsschuldner eines Mediums bedient, das ihm die grenzenlose Verbreitung seiner Werbebotschaften erlaubt. Damit geht auch die grenzenlose Verbreitung rechtswidriger Inhalte einher. Indem der Vollstreckungsschuldner die Vorteile dieser Verbreitungsform nutzt, hat er auch die damit einhergehenden Nachteile zu tragen und die daraus resultierenden Gefahren zu beherrschen. Die in seiner Sphäre entstandenen Gefahren für die Beeinträchtigung fremder Rechte hat er zu beseitigen. Er kann sich demgegenüber grundsätzlich nicht darauf berufen, dies sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, und genügt seiner Pflicht nur, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Vollstreckungsschuldners damit zu rechnen ist, dass die ergriffenen Maßnahmen sicher dazu führen, dass sich die in der Vergangenheit gesetzte Gefahr einer erneuten Verbreitung der unlauteren Aussage im Internet nicht verwirklichen wird.

    Unterlassungsschuldner sollten sich also tunlichst und ernsthaft darum bemühen, auch “Cache-Inhalte” zu beseitigen.

  • Neuer Verstoß, vermeintlich nicht von der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gedeckt
    Überraschend unangenehm kann es auch werden, wenn nach Abgabe der Unterlassungserklärung eine weitere Rechtsverletzung festgestellt wird, die vermeintlich nicht unter den Wortlaut der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung fällt. Nehmen wir den Fall, dass nach einer Verletzung von Urheberrechten an Fotos eine konkret auf ein bestimmtes Foto eines Fotografen bezogene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber einer Bildagentur abgegeben und angenommen wurde. Im Nachhinein wird ein weiterer Verstoß begangen, allerdings hinsichtlich eines anderen Fotos eines anderen Fotografen, an dem allerdings dieselbe Bildagentur ausschließliche Nutzungsrechte hat. Für derartige Fälle hat die Rechtsprechung ein Folterinstrument namens “Kerntheorie” vorrätig. Diese “Theorie”, wir sollten besser “Rechtsfigur” sagen, besagt, dass von einer Unterlassungserklärung und dem mit ihr verbundenen Vertragsstrafenversprechen nicht nur der nach dem Wortlaut der Erklärung umfasste Rechtsverstoß, sondern auch Verstöße umfasst sind, die zu dem selben Kernbereich der Verletzungshandlung gehören, die in der Unterlassungserklärung enthalten ist. Auch in unserem Beispielsfall stünde eine Vertragsstrafe zumindest im Raum. (Dieser Fall ist nicht zu verwechseln mit der Entscheidung zu “Marions Kochbuch” – , in dem der BGH u.a entschied, dass die Kerntheorie es nicht erlaubt die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel auf Schutzrechte zu erstrecken, die nicht Gegenstand des vorher-gehenden Erkenntnisverfahrens gewesen sind).

[Zurück nach oben]

9. Ist die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung tatsächlich alternativlos?

Der aus Sicht des Betroffenen “schlimmste” Fall ist gar nicht so selten: Die Abmahnung ist begründet, zumindest was den Unterlassungsanspruch angeht. Ist nun die Abgabe einer Unterlassungserklärung immer die einzig sinnvolle Vorgehensweise? Die Antwort lautet: Nein. Denn es ist zwar richtig,  dass die einzig wirksame Möglichkeit, jedes Prozess(-kosten)risiko in solchen Fällen zu vermeiden, die Abgabe einer (ggf. modifizierten) Unterlassungserklärung ist. Aber dieses Risiko ist im Einzelfall vielleicht gar nicht so groß. Denn schon die Art und Weise der Abmahnung gibt oft einen Hinweis darauf, für wie wahrscheinlich man eine klageweise Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs halten muss. Auch kann sich beim Vergleich von Prozesskostenrisiken und dem Risiko, auf eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung in Anspruch genommen werden, ergeben, dass die Unterlassungserklärung das viel größere Risiko darstellt. Deshalb kann der richtige Rat in vielen Fällen auch lauten: Nicht unterschreiben, aber auch nicht nicht modifizieren. Aber Achtung: Diese Variante setzt voraus, das man weiß, was man (nicht) tut.

[Zurück nach oben]

10. Ist ein abmahnsicheres Verhalten möglich?

Wer einmal eine anwaltliche  Abmahnung erhalten hat, fragt den Anwalt am Ende oft genau danach: Was muss ich tun, damit zukünftig unbehelligt bleibe? Natürlich hilft es, sich rechtskonform zu verhalten. Genauso, wie es im Straßenverkehr hilft, die Geschwindigkeitskontrollen einzuhalten. Allerdings: Trotzdem ist man nicht davor sicher, dass mal etwas schiefgeht. Um im Bild zu bleiben: Und auch nicht davor, dass der Unfallgegner nach einem Parkrempler versucht, Ihnen seinen Altschaden mit in die Schuhe zu schieben. Ein völlig abmahnsicheres Verhalten gibt es deshalb auch nicht. Aber ein umsichtiges Verhalten “danach” hält das Ungemach doch sehr in Grenzen.

[Zurück nach oben]


(Hinweis zu Bittorrent/P2P-Abmahnungen: Bitte beachten Sie, dass mein Büro keine Mandate wegen illegalen P2P-Filesharing /Musikdownloads bearbeitet und sehen freundlicherweise von derartigen Anfragen ab)

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

7 Gedanken zu „Zehn Fragen und Antworten zum Thema Abmahnungen, Streitwert und Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

  1. Leider fehlt mir ein Punkt… (nicht unbedingt in diesem Artikel aber allgemein in dieser Richtung)
    Überall im Internet wird auf die Abmahnungen und auf die Unterlassungserklärung eingegangen.
    Oft zu lessen ist, das eine abgegebene Unterlassungserklärung an einem “klebt”.
    So weit so gut.
    Was passiert jedoch mit dieser Erklärung z.B. wen die Abmahnende GmbH sich auflöst/aufgelöst hat (Handelsregister Status: gelöscht).
    Kann der Geschäftsführer ein neues Gewerbe eröffnen und die Erklärungen vom alten Unternehmen übernehmen?
    Egal wie man es dreht und wendet auf der Suche im Internet, es werden nur Artikel angezeigt, wie es für den Abgemahnten lebenslang mit dieser Erklärung weiter gehen kann wen die Gegenseite noch besteht ect.

    Wäre das nicht mal einem Artikel wert?

    Grüße aus dem Schwabenland

    Lena

    1. Meine Frage: Man erhält eine Unterlassungserklärung ohne Schadenssumme mit der Aufforderung diese Erklärung abzugeben und zusätzlich dafür 1.000,- Euro zu zahlen. Die 1.000 Euro basieren auf einem Geschäftsgebühransatz von 10.000 Euro. Diese Unterlassungserklärung lässt man von einem Anwalt “abwehren” und unterzeichnet diese nicht und zahlt auch nicht, da es keine rechtsverletzenden unterlassungswürdigen Sachverhalte gab.

      Die wichtige Frage: Auf welcher Basis kann der eigene Anwalt seine Honorarrechnung erstellen? Gegenstandswert 10.000 Euro / 1.000 Euro/ etwas dazwischen. Mit welchen Kosten ist hier zu rechnen???

      1. Ihr Anwalt kann das Honorar von Ihnen fordern, das Sie mit ihm vereinbart haben. Wenn Sie keine Vereinbarung hierüber getroffen haben, was etwas ungewöhnlich wäre, kann er die gesetzlichen Gebühren verlangen, die sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergeben. Diesen liegt in der Tat der Streitwert zu Grunde, und zwar der des Unterlassungsanspruchs zzgl. etwaiger Annexansprüche (Auskunft, Lizenzschaden usw).

        Wenn dieser tatsächlich 10.000 € betragen hat, was in Ihrem Einzelfall so sein kann aber nicht so sein muss, dann berechnen sich die Gebühren aus diesem Streitwert. Zur Berechnung der konkreten Vergütung können Sie z.B. einen der online verfügbaren Gebührenrechner verwenden (z.B.unter https://www.anwalt.de/online-rechner/anwaltskostenrechner.php ). Noch einfacher ist es vielleicht, wenn Sie das Thema mit dem Kollegen selbst besprechen. Bitte beachten Sie, dass ich in der Kommentarspalte keine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall anbiete.

        1. Vielen Dank für Ihre Antwort. Das ganze ist irgendwie seltsam, denn dann habe ich ja genau 2 Möglichkeiten 1. ich zahle die 1000 Euro dem Gegenanwalt der eine unberechtigte Unterlassungserklärung gefertigt hat oder 2. ich zahle die 1000 Euro meinem Anwalt, der dagegen vorgeht und die Nichtigkeit begründet. Die Kosten bleiben in beiden Fällen gleich, dann macht der Anwalt ja gar keinen Sinn.

          Zur Erläuterung: Die 10.000 Euro wurden von der Gegenseite in den Raum geworfen. Es ging um einen Unfall mit Unfallflucht, Sachbeschädigung zu dem ich dann Zeugen gesucht habe und den Unfallgegner zur Schadensregulierung aufgefordert habe. Dies wurde zum Anlass einer Unterlassungserklärung gemacht und der Unfall wurde als “nicht stattgefunden” umgedichtet.

          1. Die Idee, dass sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts in solchen Fällen nur dann lohnt, wenn er “seine eigenen Kosten wieder einspielt” ist leider ziemlich verbreitet, aber sie ist aus viele verschiedenen Gründen falsch. Um nur einen zu nennen: Betroffene legen das Augenmerk viel zu sehr auf die Frage, ob sie nun ein paar hundert oder auch 1.000 Euro an gegnerischen Anwaltskosten zahlen müssen oder nicht. Das eigentliche Risiko bei der Sache sind aber nicht gegnerische Anwaltskosten, sondern Vertragsstrafen aus der Unterlassungserklärung und dieses Risiko übersteigt die gegnerischen Kosten um ein Vielfaches. Und für die diesbezügliche Beratung die Klärung der damit zusammenhängenden Fragen (Muss überhaupt eine UVE abgegebene werden? Wenn ja: wie kann sie möglichst eng formuliert werden? Macht es ev. Sinn eher einer einstweilige Verfügung hinzunehmen? usw.) kann ihr Anwalt die gesetzlichen Gebühren abrechnen.

  2. Ist eine Unterlassungserklärung auch für ein Kontaktverbot möglich oder greift die nur bei zB wiederholten Beleidigungen?

  3. Hallo,

    ist eine Unterlassungserklärung zB bei Beleidigung jetzt 30 Jahre oder lebenslang wirksam? Es gibt verschiedene Meinungen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert