ULD ./. Facebook-Fanpages: Datenschützer unterliegen auch vor dem OVG Schleswig

Eine beinahe unendliche Geschichte neigt sich wohl dem Ende entgegen: Nachdem im November 2013 das Schleswiger Verwaltungsgericht der Klage der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein gegen die vom unabhängigen Landeszentrum für den Datenschutz (ULD) verfügte Schließung ihrer Facebook-Fanpage stattgegeben hatte, kassierte das ULD heute in der nächsten Instanz, dem Oberverwaltungsgericht, ebenfalls eine Klatsche. Möglicherweise endet damit demnächst auch eine ganze Ära – mit einer nicht wirklich überraschenden Niederlage.

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VG Schleswig: Fanpagebetreiber nicht für rechtswidrige Datenverarbeitung durch Facebook verantwortlich

Schleswig hat entschieden, wieder  – und wie zu erwarten – fällt die Entscheidung gegen das Unabhängige Landeszentrum für den Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD) aus.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung über die Klagen gegen Löschungsverfügungen des ULD gegen die Betreiber von Facebook-Fanpages am 9.10.13 erging  die Entscheidung zugunsten der Kläger, verschiedener Schleswig-Holsteinischer Firmen: Die Verfügungen sind rechtswidrig und verletzen die betroffenen Unternehmen in ihren Rechten.

Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, so legen Tweets aus dem Gerichtssaal nahe, dass maßgeblicher Entscheidungsgesichtspunkt die (mangelnde) datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Unternehmen als bloße Nutzer von Facebook (“Fanseiten-Betreiber”) war.

Damit ist dem ULD jetzt zum dritten Mal ein öffentlichkeitswirksames Vorgehen gegen Facebook bzw. Facebook-Nutzer in Schleswig auf die Füße gefallen. Ob’s dabei bleibt, oder ob das ULD hier nun (auch) noch Berufung einlegt, wird sich zeigen. In einer aktuellen Pressemitteilung zum Ausgang des Verfahrens äußert sich das ULD in genau dieser Richtung.

Klar ist allerdings, dass die Chancen des ULD, Facebook und seinen Nutzern auf gerichtlichem Wege beizukommen, im Übrigen erst einmal ausgeschöpft sind: Denn die Entscheidung bedeutet, dass man gegen Facebook Ireland selbst vorgehen müsste, wenn man den richtigen datenschutzrechtlich Verantwortlichen packen will.

Dass für Facebook Ireland aber Deutsches Datenschutzrecht gar nicht gilt, hatte das OVG Schleswig bereits im Rahmen des Eilverfahrens über die Klarnamenpflicht entschieden.

Link: Pressemitteilung des VG Schleswig zur Entscheidung.