Urheberrechtsschutz für AGB: Ja. Aber.

Ich gebe es zu: Ich mag diese „Ja-Aber“-Überschriften, was man auch daran merkt, dass ich sie des Öfteren in diesem Blog verwende. Der Grund ist allerdings so einfach wie einleuchtend: Gerichte treffen eben auch sehr häufig „Ja-Aber“-Entscheidungen. Aktuelles Beispiel: Das Amtsgericht Kassel (Urt. v. 5.2.2014, Az. 410 C 5684/13), das sich mit der Frage zu befassen hatte, ob ein Rechtsanwalt Schadensersatz wegen der urheberrechtswidrigen Nutzung von durch ihn erstellten AGB verlangen kann. Die Antwort, die das Gericht auf diese Frage fand, lautete wie gesagt:  „Ja. Aber.“

Etwas genauer: Grundsätzlich: „Ja“. Im Konkreten Fall aber dann doch: „Nein“.

Die Entscheidung

Der Entscheidung lag die Klage eines (ehemaligen) Rechtsanwalts zu Grunde. Dieser hatte Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, entworfen, die nun ein Dritter, nämlich der Beklagte, in seinem Onlineshop verwendete.  Der ehemalige Kollege entdeckte dies, mahnte, klagte  – und verlor.

Die Gründe

Das Gericht sah nämlich die für einen Schadensersatzanspruch notwendigen Urheberrechte des Ex-Kollegen als nicht schlüssig dargelegt an:

„Dies hätte er jedoch deswegen machen müssen, weil Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht durchweg als individuelle geistige Schöpfung eines einzelnen Juristen angesehen werden können. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind u.a. in ihrer Entstehung dadurch besonderer Art, weil sie sich auf vorveröffentlichte einschlägige Sammlungen in Formularbüchern oder vergleichbaren Publikationen zurückführen lassen oder aus konkreten veröffentlichten und damit jedenfalls der Fachwelt allgemein zugänglichen Aufsätzen und Rechtsprechungsentscheidungen entnommen sind. Dies kann sogar so weit gehen, dass selbst die Kompilation bzw. Kombination von einzelnen AGB-Klauseln zu einem Gesamtwerk komplett einer solchen Veröffentlichung entnommen werden kann. Um die spezifische eigene schöpferische Leistung erfassen zu können, bedarf es mithin der detaillierten Darlegung, in welchem Umfang derartige Vorlagen eingesetzt wurden und in welchem Umfang alternativ eigene Neuformulierungen Eingang gefunden haben bzw. Zusammenstellung vorformulierter Teile der Texte vorgenommen wurde. Dabei spielten naturgemäß auch eine Rolle, für welche Art von Geschäftsbetrieb sowohl hinsichtlich der Vertriebswege als auch der vertriebenen Produkte und/oder Dienstleistungen ein solches Klauselwerk entworfen bzw. zusammengestellt ist. Erst dann lässt sich beurteilen, ob ein urheberrechtsschutzfähiges Werk überhaupt entstanden ist“

(Hervorhebung von mir)

Nach Ansicht des Gerichts hätte der ehemalige Kollege also darlegen müssen, inwieweit andere Vorlagen, z.B. aus irgendwelchen Formularsammlungen, in sein Gesamt-AGB-Werk Eingang gefunden haben. Und inwieweit diese Gesamtkompilation dann überhaupt einen (über die einzelnen „Vorlagen“ hinausgehenden) schöpferischen Gehalt aufweist.

Das Gericht geht offensichtlich davon aus, so teilt es uns hier kaum verklausuliert mit, dass vertragsgestaltende Anwälte vor allem mit der “Copy & Paste” Funktion Ihres PCs vertraut sind. Ansonsten ist ihre Arbeit eben keine große “Kunst”, könnte man formulieren.

Etwas ketzerisch könnte man nun sagen:

Da kann sich das AG Kassel eigentlich mit manchen Mandanten Anrufern zusammentun, die meinen, so schwer könne es wohl nicht sein, ein paar vorhandene Standard-AGB-Texte zu einem neuen Text zusammenzukloppen.

Gemeinsam hat das Gericht mit dem oben erwähnten Personenkreis allerdings auch, dass es offensichtlich keinen Schimmer davon hat, wie vertragsgestaltende Anwält(inn)e(n) arbeiten.

Denn gerade, wenn – wie oftmals – neuartige, vielleicht sogar „neuartige digitale“ Geschäftsmodelle Gegenstand einer solchen Beratung  und der anschließenden Erstellung entsprechender Vertragsdokumente sind, besteht die Arbeit des Rechtsanwalts mit Sicherheit nicht darin, Vorlagen aus “Beck’schen Formularhandbüchern” zusammen zu kopieren.

Nein, liebes AG Kassel – auch nicht “meistens” oder “üblicherweise”.

Wie geht den Vertragsgestaltung beim Anwalt sonst?

Etwa so: Nach der ausführlichen Erfassung der rechtlichen Risiken des jeweiligen Geschäftsmodells eines Mandanten (Z.B. durch befragen desselben) muss dieses passgenau in einen rechtlichen Rahmen gebracht werden, in vielen Fällen ist es auch erst dieser Rahmen, der ein Geschäftsmodell überhaupt erst rechtlich zulässig macht. Dies ist ein im Wortsinn „Kreativer Prozess“, der mit dem, was das AG Kassel sich da vorstellt, in aller Regel nicht das Geringste zu tun hat. Und erst recht hat es wenig mit dem zu tun, was man so in Vorlagen findet.

Eine tatsächliche Vermutung dahingehend, der Rechtsanwalt müsse sich bei den von ihm erstellten Vertragsentwürfen jawohl irgendwo bedient haben, lässt sich dem UrhG nun wirklich nicht entnehmen.

Natürlich: Dass auch AGB den Ansprüchen an die Schöpfungshöhe genügen müssen – Stichwort „Klarheit der Gedankenführung“ pp. – um urheberrechtlichen Schutz zu begründen, ist klar. Dabei sollte es aber in urheberrechtlicher Sicht auch sein Bewenden haben. Einem Sachbuchautor hält man schließlich auch nicht entgegen, dass er ja wohl kaum selbst auf alles gekommen sein könne, was so in seinem Buch zu lesen sei.

Wir vermerken: Bei Online-AGB-Klau machen wir um Kassel zukünftig einen großen Bogen.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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