Videozitate auf Youtube? Klares ja – Aber.

Die Geschichte des urheberrechtlichen Zitatrechts ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei müsste das gar nicht sein, denn auch auf diesem Blog war § 51 UrhG schon mehrfach Thema. Eigentlich dürfte es deswegen auch gar nicht so häufig vorkommen, dass ich auf Vorträgen oder gegenüber Mandanten erkläre, dass, wenig überraschend, charakteristisch für eine Ausnahme (wie dem Zitatrecht)  ist, dass es Ausnahmechararakter hat, und das deswegen natürlich nicht jede mit dem Namen des Urhebers versehene Nutzung fremder Werke ein “Zitat” in diesem Sinne darstellt.

Genau so verhält es sich, wie das OLG Köln in einer aktuellen Entscheidung festgestellt hat, mit Zitaten fremder Videosequenzen auf Youtube.

In seiner Entscheidung vom 13.12.2013 (Az. 6 U 114/13) ging es um die Zulässigkeit von Zitaten in Form verwendeter Videosequenzen, die – unter im einzelnen höchst streitigen Umständen – in einem Youtube-Video verwendet wurden.

Der Kläger, Rechteinhaber (also Urheber oder Leistungsschutzberechtigter an dem verwendeten Material) hatte hierzu seine Erlaubnis nicht gegeben und sah seine Rechte verletzt. Die Beklagten argumentierten: Die Nutzung sei vom Zitatecht (§ 51 UrhG) gedeckt und damit rechtmäßig. Immerhin: die “zitierten” Stellen wurden von einer Moderatorin kommentiert. Der “ekeleregende Zusammenschnitt” der Sequenz habe sie “berührt”.

Die Beklagten unterlagen trotzdem erstinstanzlich und nach eingelegter Berufung nun erneut. Das OLG Köln schrieb Ihnen abschließend ins Stammbuch:

“Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An dieser Voraussetzung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Zitierende sich darauf beschränkt hat, dass fremde Werk unter Beifügung einiger dürftiger Bemerkungen mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen. Werden Filmsequenzen um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bilden, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, so wird dies vom Zitatrecht nicht gedeckt. (…) Im vorliegenden Fall lässt sich allenfalls der Ansatz eines Gedankens ausmachen, der durch die Videosequenzen belegt werden soll.”

(Hervorhebungen von mir)

Damit sagt das OLG Köln eigentlich überhaupt nichts Neues – denn genau diese Grundsätze gelten nicht nur auf Youtube, sondern ganz allgemein.

Wann ist ein Zitat ein Zitat?

Egal, ob “Großzitat” oder “Kleinzitat”:  Zulässig ist die Verwendung fremden Bild- und Filmmaterials auf Youtube und anderswo nur unter den folgenden drei Grundbedingungen:

  •  Zitatzweck: Das Zitat muss einem objektiven Zitatzweck dienen, welchem genüge getan wird, wenn es zum Beleg eigener Gedanken dient und ein innerer Zusammenhang zwischen diesen und dem zitierten Werk besteht  – schon hieran fehlt es immer, wenn ein Werk wie im vorliegenden Fall “um seiner selbst willen” verwendet wird.
  • Zitat nur im gebotenen Umfang: Auch der Umfang des Zitats muss sich am Zitatzweck messen lassen – also: nicht mehr, als vom Zitatzweck gerechtfertigt ist. Wenn eine Auseinandersetzung zum Beispiel nur mit der Textstelle eines Buches erfolgt, darf nicht das ganze Werk abgedruckt werden.
  • Übernahme in ein selbständiges Werk: Das zitierende Werk muss selbst für sich genommen selbst urheberrechtlichen Schutz genießen.

Darüber hinaus auch muss richtig zitiert werden, es muss also durch Nennung des Urhebers des zitierten Werks klar werden, dass es sich um “fremdes Geistesgut” handelt.

Bei der Frage, ob eine Nutzung grundsätzlich als Zitat möglich ist, helfen aber die oben genannten drei Punkte bereits viel weiter. Der Grundsatz, dass das Zitatrecht als Schranke des Urheberrechts eine Ausnahme bildet, sollte, wie gesagt ebenfalls verinnerlicht werden.

Übrigens: Auch der vor Publikum im Heise-Forum auf der CeBit 2013 aufgenommene “Jurafunk Nr. 93” befasst sich unter anderem genau hiermit. Die Audio-/Slideshow der Veranstaltung gibt es hier:

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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