Bilderklau und MFM-Liste: Wann spielen die MFM-Tarife eine Rolle?

Bei der Schadensberechnung von “Bilderklau”-Fällen gibt es schon länger Streit um die so genannte “MFM-Liste”. Dabei handelt es sich um Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM), die jährlich ein Büchlein herausgibt (… und mit dem Copy-Preis, der App und der Werbung darin, nebenbei gesagt, vermutlich keine schlechten Umsätze macht). In der Liste sind für die verschiedensten Nutzungsarten bei Fotos diejenigen Honorare aufgeführt, die die MFM für angemessen hält. In Rechtsstreitigkeiten um die rechtswidrige Nutzung von Bildmaterial haben die Gerichte damit erst einmal etwas in der Hand, das ihnen die Bemessung des Schadensersatzes erleichtert. Soweit so gut.

Allerdings: Wenn man einen Apotheker fragt, was für Preise er in Apotheken für angemessen hält, ahnt man, worauf das hinausläuft.

Es sind nämlich tatsächlich ziemliche Apothekerpreise, die die MFM-Liste zum Teil enthält, und da die MFM keine neutrale Stelle zur Bemessung des Finanzbedarfs von Fotografen darstellt, sondern ein interessengeleiteter Branchenverband ist, enthält sie neben ordentlichen Honorar-Tarifen auch diverse Aufschläge für dies und das, z.B. für unterlassene Urhebernennung und ähnliches – was man ihr auch nicht vorwerfen kann.

Da verwundert es nicht weiter, dass seit Jahren ein Streit darum tobt, welche Aussagekraft die MFM-Liste für die Angemessenheit des Schadensersatzes wirklich hat. Denn natürlich hat der Schädiger in Bilderklaufällen in aller Regel gerade deshalb “geklaut”, weil er an “kostenloses” Bildmaterial kommen wollte. Da ist es erst einmal nicht überraschend, dass keine Jubelstürme ausbrechen, wenn mit der Abmahnung die MFM-Rechnung präsentiert wird.

Obwohl die Diskussion nicht neu und Rechtsprechung zu vielen Aspekten inzwischen reichlich vorhanden ist, sehe ich noch immer sehr viele Abmahnungen, die stur nach “Schema F” die MFM-Liste anwenden, etwa nach dem Muster: Lieschen Müller hat ein Katzenbild auf ihrem Instagram-Kanal gepostet, Irgendwer hat es woanders neu veröffentlicht. Jetzt fordert Lieschen Müller den vollen MFM-Satz (Online-Nutzung/Werbung, 6 Monate, zzgl. 100 % Verletzeraufschlag), obwohl sie in ihrem ganzen Leben noch nie ein Foto verkauft geschweige denn überhaupt gewusst hat, dass sie ein Recht darauf hat, bei jeder Nutzung als Urheberin genannt zu werden.

Entscheidend für den Schadensersatz: “Lizenzierungspraxis” des Fotografen

Dabei wird aber oft übersehen, dass im Gesetz, genauer gesagt in § 97 Abs. 2 UrhG, eben nicht steht, dass der Verletzer dem Verletzten denjenigen Schaden zu ersetzen hat, den die MFM-Liste vorsieht.

§ 97 Abs. 2 UrhG enthält ein Wahlrecht des Geschädigten. Unter anderem hat er die Möglichkeit seinen Schaden nach der Lizenzanalogie zu berechnen. Das bedeutet: Er kann als Schaden das verlangen, was wirtschaftlich vernünftig handelnde Parteien als Lizenzgebühr vereinbart hätten, wenn sie sich vorab über eine Lizenzgebühr geeinigt hätten.

Das heißt einerseits: Es kommt weder darauf an, ob der Schädiger überhaupt bereit gewesen wäre, für die Nutzung, die er sich einfach im Wege des “Bilderklaus” genommen hat, Geld zu bezahlen. Und andererseits nicht darauf, welchen Betrag sich der Fotograf oder die Fotografin wünscht.

Was vernünftig handelnde Parteien als Lizenzgebühr vereinbart hätten, sieht man aber ehesten daran, was der Geschädigte ansonsten so abrechnet, also an seiner eigenen Lizenzierungspraxis, die er natürlich beweisen können sollte (BGH Urt. v. 13.09.2018 – Az. I ZR 187/17).

Wer für die Herstellung eines Fotos inkl. weltweitem Nutzungsrecht für Online 500 € berechnet, der also kann nicht dem Schädiger eine Rechnung nach der MFM-Liste aufmachen, nach der das Doppelte gefordert wird. Im Gegenteil: Die Lizenzierung wird (ohne Aufschläge z.B. wegen unterlassender Urhebernennung) regelmäßig eine Ecke billiger sein, als das Honorar, das der Auftraggeber dem Fotografen oder der Fotografin zu zahlen hatte, den das enthielt ja neben der Lizenz auch die Arbeitsaufwände für das Shooting).

MFM-Liste nur bei Berufsfotografen, die nach MFM-Liste abrechnen

Nach dieser Logik kann also die “MFM-Liste” zur Berechnung von Schadensersatzforderungen heranziehen, wer auch außerhalb von Schadensersatzprozessen regelmäßig nach ihr abrechnet und das nachweisen kann, durch Abrechnungen und/oder AGB; wer also von seinen Kunden “Apothekerpreise” nimmt (vielleicht auch, weil seine Fotos es einfach wert sind), der kann diese auch in Bilderklau-Fällen gegenüber den Schädigern ansetzen.

Und wer “Kunden” hat, der ist eben in aller Regel Berufsfotograf oder Bildagentur. Wer beides nicht ist und/oder auch ansonsten nicht nach MFM-Liste abrechnet, dem hilft sie auch im Prozess nicht.

Grobkörniges MFM-Tarif -Raster passt nicht auf jede Nutzungsart

In der MFM-Liste sind auf den ersten Blick sehr viele Tarife für fast jede denkbare Fotonutzung enthalten. Selbst Fotografen und Agenturen können sich nun aber nicht einfach einen MFM-Tarif aussuchen und fertig ist die Schadensberechnung. Denn viele Gerichte sprechen der MFM-Liste eher Indizwirkung zu. Ein Problem für denjenigen, der nach der Liste abrechnen möchte, sind inzwischen recht regelmäßig die bei näherer Betrachtung eher grobkörnigen Tarife der Liste.

Damit meine ich: In vielen Bilderklau-Konstellationen gibt es gar keinen Tarif, der so recht passen möchte. In einem aktuellen Fall, den ich vor dem Landgericht Hamburg verhandelt habe (LG Hamburg, Urt. v. 28.6.2019 – Az. 308 O 9/18) ging es um ein Foto für das eine Bildagentur ausschließlichen Nutzungsrechte innehatte. Das Foto war für eine Print-Broschüre lizenziert worden, die das Programm einer Veranstaltung enthielt. Diese Broschüre landete als PDF-Datei auf einem Webserver, wo sie unbeachtet bliebt und dann von den Verantwortlichen vergessen wurde. Nur: Das Netz vergisst nie …

Jahre später, die Veranstaltung war längst Geschichte, wurde die Broschüre dort durch die Agentur durch eine Google-Recherche aufgefunden. Die Agentur machte nun – unter anderem – Lizenzschadensersatz in Höhe von etwa 1.000 € geltend, den sie nach der MFM-Liste berechnet hatte. Dem mochte das Gericht aber nicht recht folgen:

Vorliegend hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie im relevanten Zeitraum üblicherweise nach den MFM-Sätzen abgerechnet hat. Die als Anlage K8 vorgelegten Rechnungen betreffen das Jahr 2018. Allerdings ist die Höhe der Abrechnung zu berücksichtigen, die die Klägerin gegenüber dem Ersteller des PDF mit Blick auf dessen Verwendung vorgenommen hat. Dies stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, wie die Klägerin gegenüber der Beklagten abgerechnet hätte. Allerdings war das PDF auf der Website der Beklagten nach der Veranstaltung im Dezember 2013, für die mit dem PDF geworben wurde, nur noch auf einer nicht verlinkten Unterseite abrufbar. Vernünftige Vertragsparteien hätten diesen Umstand in die Preisgestaltung mit einbezogen.

[…]

Allerdings ist hier ein ganz erheblicher Abschlag vorzunehmen, weil die Nutzung nur durch Aufruf einer vom sonstigen Webauftritt der Beklagten aus nicht verlinkten URL erfolgte. Dies stellt zwar weiterhin ein öffentliches Zugänglichmachen dar (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 8.2.2.010 – 5 W 5/10, Bech RS 2010, 5992), hat aber eine viel geringere Breitenwirkung als ein Zugänglichmachen auf einer Unterseite, die ggf. über eine (ggf. mittelbare) Verlinkung von der Hauptseite aus erreichbar ist. Es bedarf daher einer deutlichen Reduzierung des für die Online-Nutzung zuzusprechenden Betrags.”

Einen MFM-Tarif “PDF-Broschüre liegt jahrelang auf einem Webserver herum, wo sie niemanden interessiert, bis irgendwann die Bildagentur abmahnt” gibt es also nicht – und nur, weil die MFM-Liste diesen gar nicht so ungewöhnlichen Fall nicht kennt, heißt dies eben nicht, dass der Schädiger einfach einen anderen Tarif blind anwenden kann, ohne den Einzelfall zu berücksichtigen.

Fazit: Was ist jetzt mit der Liste?

Das Fazit zur Anwendung von MFM-Tarifen in Bilderklaufällen lautet damit: Alles nicht (mehr) so einfach, die “MFM-Apothekerpreise” werden von Gerichten längst nicht mehr ohne nähere Prüfung durchgewunken. Und Rechteinhaber kommen nicht umhin, sich anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls Gedanken darüber zu machen, was die Nutzung, für die sie Schadensersatz begehren, tatsächlich wert war – um sie dem Gericht mitzuteilen, das dann ggf. auch unter Heranziehung der MFM-Liste, aber vor allem aufgrund aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, den Schadensersatz ggf. nach § 287 ZPO schätzt.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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