DSGVO-Verstoß nicht abmahnbar, DSGVO-Verstoß abmahnbar, DSGVO-Verstoß nicht abmahnbar… (LG Stuttgart, Urt. v. 20.5.2019, Az. 35 O 68/18)

Die DSGVO und die bislang ausgebliebene Abmahnwelle. Ich habe darüber zum ersten mal vor etwa einem Jahr etwas geschrieben und seither immer mal wieder. Einer der für eine “Welle” wichtigen Gesichtspunkte ist ja der, dass sie einen rechtlich eindeutigen Fall braucht, um den Abmahner möglichst wenig Gegenwehr und über verschiedene Umwege dann aber auch möglichst viele Einnahmen zu verschaffen, z.B. über Vertragsstrafen aus Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen.

An dieser Stelle schwelt nun wenigstens seit Einführung der DSGVO einerseits der Streit darüber, ob deren Vorschriften “Marktverhaltensregeln” im Sinne des Gesetzes zum Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen und andererseits, ob das UWG überhaupt neben der DSGVO Anwendung finden kann.

Denn die DSGVO kennt keine “Marktteilnehmer” sondern “Betroffene” und es spricht einiges dafür, dass sie das Sanktionsarsenal bei Datenschutzverstößen abschließend regelt – und daneben nicht auch noch Wettbewerbsrecht gegen Rechtsverletzer in Stellung gebracht werden können soll.

Nur dann aber wäre Abmahnungen von Verletzungen der DSGVO aus dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsverstoßes aber überhaupt möglich. Dieser Punkt ist gemeint, wenn über die “Abmahnbarkeit” von DSGVO-Verstößen gesprochen wird. Dazu vertritt nun der eine Datenschutzjurist mit dem Brustton der Überzeugung die eine Ansicht, der nächste die andere und ist sich dabei ebenso sicher.

Auf beide kommt es aber nicht so sehr an, wie darauf, wie die ordentlichen Gerichte das sehen, konkret: Diejenigen, die mit dem Wettbewerbsrecht befasst sind.

Es sind also nicht etwa selbsternannte Datenschutzexpertinnen oder -Experten oder Landesdatenschutzbeauftragte, die diese Frage entscheiden, sondern in erster Instanz Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen an den Landgerichten und dann die jeweiligen Rechtsmittelinstanzen.

Und dort steht es ein gutes Jahr nach Anwendungsbeginn der DSGVO etwa so:

“Abmahnbarkeit” von DSGVO-Verstößen grundsätzlich bejaht z.B,:

“Abmahnbarkeit” von DSGVO-Verstößen verneint z.B,:

“Nein” sagte nun jüngst auch das LG Stuttgart (Urt. v. 20.5.2019, Az. 35 O 68/18).

Nun sind wir hier nicht beim Fußball, so dass die Zählung “4:2” kein geeignetes Kriterium für die Bestimmung einer “herrschenden Meinung” ist, zumal die obige Aufzählung auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit für sich in Anspruch nimmt.

Vielmehr käme es auf obergerichtliche Rechtsprechung an, und hier liegt derzeit nur die Entscheidung des OLG Hamburg vor (“Abmahnbar!”).

Dennoch: Jedenfalls so lange diese Frage nicht geklärt ist, wird die Welle wohl weiterhin ausbleiben.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

2 Gedanken zu „DSGVO-Verstoß nicht abmahnbar, DSGVO-Verstoß abmahnbar, DSGVO-Verstoß nicht abmahnbar… (LG Stuttgart, Urt. v. 20.5.2019, Az. 35 O 68/18)

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