Kein “Weihnachtsgeld” nach Art. 82 DSGVO für unverlangte Werbe-EMail

Egal, ob es um ein privates oder beruflich genutztes E-Mail-Postfach geht: Niemand bekommt gern Spam. Unverlangte Werbenachrichten stellen eine Belästigung dar, gegen die sich der Empfänger oder die Empfängerin oftmals nicht recht wehren kann, da die Absender in den seltensten Fällen im Inland sitzen und und eine Rechtsverfolgung deshalb, wenn nicht aussichtslos, dann doch mit “prohibitiv” hohem Aufwand verbunden ist. Jedoch: Ausnahmen bestätigen die Regel, und mit so einer Ausnahme hatte ich jüngst auf Beklagtenseite zu tun.

Wie gesagt: Meistens sind Versender solcher Nachrichten schwer zu ermitteln. Wehe deshalb demjenigen, der es mit den notwendigen Einwilligungen nicht so genau nimmt, seine Identität nicht verschleiert, im Inland sitzt und rechtswidrige Werbemails verschickt. Denn für den kommt es dann oft knüppeldick:

Gleichsam stellvertretend für alle anderen, die es besser verstanden haben, die eigene Identität zu verschleiern oder sich hinter Briefkastenfirmen auf Malta oder sonstwo zu verstecken, werden diese armen Sünder gern und oft auch besonders hart angegangen. Besonders oft nach meinem Eindruck, wenn Adressen von Juristen sich in den Verteiler verirrt haben. Aber nein: Natürlich nicht nur dann.

Denn: Es ist natürlich nicht rechtens, das Internet oder dubiose Quellen abzugrasen, um Empfänger in den Verteiler aufzunehmen, ohne die Adressen vorher “qualifiziert”, also: Einwilligungen eingeholt zu haben. Und das war es auch in Vor-DSGVO Zeiten nicht: § 7 Abs. 2 UWG regelte dies bereits eindeutig und sprach bei “unzumutbarer Belästigung” (und dazu gehörten und gehören eindeutig auch unverlangte Werbenachrichten per E-Mail) einen Unterlassungsanspruch zu.

Und wo ein Unterlassungsanspruch erst einmal existiert, dort ist zumindest ein Aufwendungsersatzanspruch – Also: ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten – nicht weit, so dass eine solche Abmahnung immer schon schmerzte.

Allerdings: Die Datenschutz-Grundverordnung “kann” nun doch noch etwas, was andere Gesetze zuvor nicht konnten: Art. 82 DSGVO stellt klar, dass ein Datenschutzverstoß einen eigenständigen Schadensersatzanspruch gegen einen datenschutzrechtlich Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter begründen kann. Was die Sache für einen “Spammer” noch gefährlicher macht, denn was früher schon ärgerlich war, kann jetzt richtig teuer werden. Und wenig überraschend werden neben den Unterlassungsansprüchen heute auch gern für jede einzelne E-Mail Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Wohlgemerkt: Über die Anwaltskosten hinaus.

Bei allem Verständnis dafür, dass unverlangte Werbe-E-Mails ein Ärgernis darstellen, darf man dennoch Zweifel daran haben, ob es noch im Sinne des Erfinders ist, wenn so für eine einzige E-Mail Summen im mittleren dreistelligen Bereich als “Schmerzensgeld” aufgerufen werden. Immerhin ein Betrag, für den ein Minijobber einen Monat lang arbeiten muss (in dem er dann sehr, sehr viele E-Mails lesen kann!) und für den sich ein Unfallopfer im Straßenverkehr nicht unerheblich verletzt haben müsste. Trotzdem: Gerichte sprechen hier teils entsprechende Beträge zu.

In einem Fall, den ich aktuell zunächst vor dem Land- und dann vor dem Amtsgericht Heidelberg zu verhandeln hatte, ging der Versuch, eine für den Kläger ärgerliche E-Mail in, sagen wir: etwas “Weihnachtsgeld” in Form von immerhin 500,00 € zu verwandeln, allerdings nach hinten los.

Das Gericht schrieb ihm dazu ins Stammbuch:

Der Kläger will einen Schmerzensgeldanspruch vorliegend ohne Erfolg auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO stützen, wonach jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO (hier: Art. 6 DSGVO) ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen hat. Daraus geht bereits hervor, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO, ohne dass eine Schadensfolge eintritt, nicht zu einer Haftung führt; der Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO alleine führt nicht direkt zum Schadensersatz (Schaffland/Wiltfang, Art. 82 DSGVO, Rn. 5; Plath, Art. 82 DSGVO, Rn. 4 d m.w.N.).


Einerseits ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2021 – 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005). Ahdererseits ist auch weiterhin nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren (AG Diez, ZD 2019, 85); vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (Plath, Art. 82 DSGVO, Rn. 4 c, d).

Von diesen Grundsätzen ausgehend geht das Gericht davon aus, dass ein Schmerzensgeldanspruch nicht besteht. Dasjenige, was der Kläger hier moniert, beschränkte sich auf eine einzige E-Mail des Beklagten. Eine Rufschädigung oder Bloßstellung ist hiermit nicht umfasst. Eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung mit gewissen Gewicht ist nicht ersichtlich.

(AG Heidelberg, Urt. v. 10.11.2021, Az. 30 C 331/21, Volltext hier.)

Es gab also keinen Cent für den Kläger, für den der Rechtsstreit, der sich über gut neun Monate hinzog und dessen Kosten, wohl im Vergleich zur Werbe-E-Mail letztlich die größere Belästigung gewesen sein dürften.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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