.@janboehm und sein FAZ-Interview: Darf der das?

Der TV-Spaßmacher Jan Böhmermann hat der FAZ ein Interview gegeben, das überraschend nicht abgedruckt wurde. Böhmermann ist ein sehr aktiver Twitterer – und hat daraufhin nicht nur diesen Umstand öffentlich gemacht, sondern wenig später auch das Interview selbst. Das wiederum führte auf Twitter zu Diskussionen zwischen twitternden Juristen darüber, wie es sich rechtlich verhält, wenn ein Interview gegen den Willen des Interviewers und seines Verlages veröffentlicht wird. Insbesondere den urheberrechtlichen Aspekt will ich im Folgenden kurz beleuchten.

So richtig bahnbrechend neu ist die Konstellation dabei allerdings nicht. Die Älteren unter uns erinnern sich z.B. daran, dass Thomas Fischer, medienwirksamer Ex-Bundesrichter, Sachbuchautor und Kolumnist, sich da mal so ähnlich mit der “taz” gestritten hat – es gibt dazu auch einen Text auf diesem Blog, in dem ich auch bereits einmal auf diese Entscheidung des LG Hamburg hingewiesen habe. Es gibt auch ein Urteil aus Karlsruhe (Ruhig bleiben, es war nur das dortige Landgericht!), das aber nicht den urheberrechtlichen Aspekt betrifft.

Es handelte sich bei dem Hamburger Beschluss zum Urheberrecht an Interviews um ein Verfügungsverfahren und damit eine vorläufige Entscheidung und ich konnte nicht in Erfahrung bringen, inwieweit diese Bestand hatte.

Meiner Einschätzung nach dürfte aber – vor allem, wenn Fragen und Antworten veröffentlicht werden – kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich dabei um ein Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG handelt; Die Interview-Fragen selbst wären, wie es das LG Hamburg in obiger Entscheidung ausführt, auf viele verschiedene Arten formulierbar gewesen. In der konkreten Formulierung liegt ja auch gerade das Geschick des Interviewers, keine “Ja/Nein”-Antworten zu provozieren, Dinge ans Tageslicht zu befördern, die der Interviewte anderswo noch nicht gesagt hat, vielleicht auch: ihn bei heiklen Themen nicht gegen den Journalisten aufzubringen.

Dass dies für die Antworten des Interviewten um so mehr gilt ist klar; Aber da ein Interview insgesamt nicht ohne Bearbeitung veröffentlicht, sondern redigiert (und sodann freigegeben) wird, würde ich die Urheberschaft eher beim Interviewer und damit dem Verlag sehen.

Spannend noch die Frage, was die Freigabe eigentlich rechtlich bedeutet. Einerseits, klar: Der Interviewte ist bereit, sich die ihm vorgelegte Fassung als “seine Worte” zurechnen zu lassen. Andererseits meine ich aber auch, dass man sagen kann: Die Beteiligten dürften sich einig sein, dass das Interview (nur) vom Verlag und nicht etwa (auch) vom Interviewten ausgewertet werden soll. Denn so ist ja in der Regel der “Deal”, der dem Interview zu Grunde liegt: Der Interviewte bekommt Publicity oder im Fall von Böhmermann, der die vielleicht nicht unbedingt benötigt: einen Platz in der renommierten FAZ, um seine Sichtweise auf “Dinge” darzulegen. Der Verlag gibt Öffentlichkeit und verdient Geld, in dem er die Zeitung verkauft.

Ich würde also zunächst mal von Folgendem ausgehen: Es gibt ein Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. (Mit-)Urheber mögen der Interviewer und der Interviewte sein; Letzterer dürfte dem Verlag aber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt haben, so dass er selbst grundsätzlich das Interview nicht mehr veröffentlichen darf.

Dabei endet die Diskussion aber m.E. nicht. Denn das Urheberrecht hat ja Grenzen bzw. Schranken. Erst einmal ist es im Fall so, dass Böhmermann den Text nicht “einfach so” online gestellt hat. Er hat dies in einer Diskussion zu einem aktuell breit diskutierten Thema, nämlich der “Cancel Culture” getan. Böhmermann wurde von der FAZ ja gewissermaßen auch “gecancelt”. Dann kommt aber ein Zitatrecht (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) in Betracht. Dass die Veröffentlichung als Zitat kenntlich gemacht wurde, kann man mit etwas gutem Willen schon sagen:

Hier kommt das nicht erschienene FAS-Interview vom 6.9.2020 als Twitter-Thread (in 73 Tweets).

@janboehm am 10.9.2020, 23:38 Uhr

Ein Zitatzweck (in Form der Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk) dürfte grundsätzlich auch durchaus gegeben sein. Allerdings stellt sich schon die Frage, ob dieser wirklich die Nutzung des gesamten Interviews rechtfertigt. Hier zweifle ich doch sehr.

Andererseits kann man aber auch darüber nachdenken, ob Böhmermann aus persönlichkeitsrechtlichen Aspekten heraus berechtigt war, das Interview zu veröffentlichen. Das wäre m.E. jedenfalls dann denkbar, wenn es eine öffentliche Diskussion mit dem Verlag über die Inhalte gegeben hätte und Böhmermann gewissermaßen im Rahmen der Wahrung berechtigter Interessen gezwungen gewesen wäre, falsche Darstellungen über sich durch Veröffentlichung des Interviews geradezurücken, das wäre eine Parallele zum Fischer-Fall oben. Wenn es so etwas gegeben haben sollte, ging es allerdings an mir vorbei.

Ich würde deshalb insgesamt auch eher davon ausgehen, dass die Veröffentlichung ohne Zustimmung des Verlages aus urheberrechtlichen Gesichtspunkten nicht zulässig war. Aber ich gehe davon aus, dass das viele (andere) kundige Juristen ganz anders sehen – und mit entsprechenden Argumenten kann man das sicher auch.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

2 Gedanken zu „.@janboehm und sein FAZ-Interview: Darf der das?

  1. Juristisch kann ich in der Argumentationen folgen, dass Böhmermann nicht berechtigt war, das Interview in vollem Umfang zu zitieren. Allerdings wäre eine entsprechende juristische Vorgehensweise der FAZ der größte Gefallen, denn die FAZ ihrem Interviewpartner geben würde. So dumm kann kein Hegel-Versteher sein.

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