OLG Schleswig: Gerichtswahl z.B. nach Erfolgsaussicht und Erreichbarkeit für Klägervertreter zulässig

“Forum Shopping“, das ist nicht etwa ein neuartiges Geschäftsmodell im Internet, sondern etwas seltsames Medienjuristen-Neusprech. Gemeint ist die Wahl des Gerichts (lat.: “Forum”) nach Gutdünken des Klägers, zum Beispiel bei einer Urheber- oder Persönlichkeitsrechtsverletzung. Möglich machen so etwas §§ 32, 35 ZPO, die Regelung über den so genannten “fliegenden Gerichtsstand” – und zwar immer noch, wie ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig im Rechtsstreit um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten eines Mitgliedes der monegassischen Fürstenfamilie zeigt. Der kann jetzt nämlich in Lübeck verhandelt werden.

Gerade als Kieler  mag man sich jetzt fragen: Was hat denn ein Mitglied der monegassischen Fürstenfamilie ausgerechnet mit Lübeck zu tun? Kiel würde man (wegen der im Vergleich zu Lübeck zahlreich vorhandenen Vorzüge der Stadt) ja noch verstehen. Aber Lübeck? !

Die Antwort ist so einfach wie einleuchtend: Gar Nichts. Aber, wie das OLG Schleswig entschied, war es für die Zuständigkeit des dortigen Amtsgerichts auch nicht notwendig, dass der Kläger irgendetwas  mit dem Ort des Gerichts zu tun hätte.

Denn es ging in dem Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche aus einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Abdruck eines Paparazzi-Fotos in der Zeitschrift “Die Aktuelle“. Demgemäß ermöglichte § 32 ZPO dem Kläger grundsätzlich überall dort zu klagen, wo es diese Zeitschrift auch zu kaufen gab. Er entschied sich für Lübeck.

Das Lübecker Amtsgericht hielt sich für unzuständig, woraufhin der Kläger Verweisung nach Hamburg beantragte. Auch das dortige AG wollte den Fall aber weder verhandeln noch entscheiden und legte den Zuständigkeitsstreit dem Schleswiger Oberlandesgericht vor.

Um diesen Streit zu verstehen, muss man sich vor Augen halten, dass es unter Rechtsanwälten üblich ist, wenn immer möglich, das zuständige Gericht nach prozesstaktischen Gesichtspunkten auszuwählen.

Insbesondere spielt hier natürlich eine Rolle, wie das jeweilige Gericht in ähnlichen Angelegenheiten bereits entschieden hat. Erfolgsaussichten und (vermutete) An- oder Abwesenheit von Sachkenntnis in einem bestimmten Bereich bestimmen hier oft, wo geklagt wird. Das bedeutet: Urheberrechtsangelegenheiten, Wettbewerbssachen und Fälle, bei denen es um Persönlichkeitsrechte geht, werden im Prinzip immer von denselben (wenigen) Gerichten verhandelt.

Sehr zum Leidwesen der betroffenen Gerichte und Richter, die unter einem entsprechend großen “Kundenaufkommen” leiden (und nicht nach Fallzahlen bezahlt werden). Ein vorsitzender Richter des Hamburger Landgerichts brachte seine Sicht hinter vorgehaltener Hand mal so auf den Punkt:

“Ich seh’ überhaupt nicht ein, warum ausgerechnet wir diese ganzen Sachen immer einatmen sollen.”

Anders ausgedrückt: Die Foren wollen meistens nicht “geshoppt” werden, und deswegen geht die Tendenz in der Rechtsprechung allgemein dahin, wenigstens irgendeinen mehr oder weniger nachvollziehbaren Grund für die Wahl eines bestimmten Gerichts zu fordern.

Im Bereich des Urheberrechts wurde die Geltung des fliegenden Gerichtsstands jüngst auch durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken stark eingeschränkt.

Oftmals wird neuerdings von Gerichten auch gefordert, dass die Parteien zumindest irgendeinen Bezug zu dem jeweiligen Gerichtsort aufweisen sollen. Die Parteien, wohlgemerkt, nicht unbedingt die Vertreter der Parteien, also die Anwälte. “Forum Shopping” soll also vermieden werden, Wenn’s geht.

Genau dies sah das OLG Schleswig im vorliegenden Fall aber anders, was die Entscheidung interessant macht. In der bislang allein vorliegenden Pressemitteilung zu ihr heißt es:

“Grundsätzlich sei ein Kläger bei der Ausübung dieser Wahl frei und brauche weder den Gerichtsstand auszuwählen, an dem geringere Kosten entstehen, noch müsse er auf die Belange des Beklagten Rücksicht nehmen. Indem der Kläger das AG Lübeck – und nicht das AG Hamburg – angerufen habe, handelte er auch nicht rechtsmissbräuchlich. Dass das AG Lübeck verhältnismäßig weit vom Sitz des beklagten Verlages entfernt liege, sei dem nachvollziehbaren Umstand geschuldet, dass der klägerische Anwalt in Hamburg ansässig sei und sich offensichtlich für Gerichte in der Nähe seines Kanzleisitzes entschieden habe. Aus welchem Grund gerade das AG Lübeck gewählt wurde, sei dabei nicht von Bedeutung. Es stehe dem Kläger im Rahmen des fliegenden Gerichtsstandes jedenfalls frei zu testen, welches der Amtsgerichte im Umfeld der Kanzlei seiner Bevollmächtigten etwa besonders zeitnah oder am ehesten in seinem Sinne entscheide.”

(Hervorhebung von mir).

Das hören Kläger und deren Vertreter sicher gern – Beklagte weniger.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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