Kieler Geek Nerds und Nerd Geeks im Fadenkreuz der Berliner Textilindustrie

Es ist einer dieser Fälle, bei denen man die ersten Böen des nahenden Shitstorms bereits zu riechen scheint, kaum hat man von ihm gehört: Der Kieler “Nerd Stuff Supplier” (Eigenwerbung) “GetDigital“muss sich gegen die Inanspruchnahme wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung durch die Verwendung der Begriffskombination “Geek Nerd” zur Wehr setzen. Sofort fallen dem aufmerksamen Leser Parallelen zu anderen bekannten Markenrechtsstreitigkeiten ähnlicher Bauart ein: “Jack Wolfskin” und “Jako” (Jurafunk Nr. 21) wären Schlagworte. Auch werden Erinnerungen an die “Weltuntergangsparty” (Jurafunk Nr. 90) wach.

Allerdings existieren auch Unterschiede zu diesen Fällen:

Zum einen ist das Verfahren für die Betroffenen Kieler Nerd Geeks bereits wesentlich ernster als in den meisten ähnlichen Fällen, da auch bereits eine einstweilige Verfügung des LG Berlin in der Sache ergangen ist (Az.  101 O 162/13). Diese liegt uns auch vor.

Den Kieler Nerdausrüstern ist es danach verboten, die Marke “Geek Nerd” für den Verkauf von Bekleidungsstücken zu verwenden, wie das in einer bestimmten Ebay-Auktion geschehen sein soll. Daneben findet sich darin natürlich die übliche Ordnungsmittelandrohung nebst Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegner.

Eine Wortmarke “Geek Nerd” ist auch tatsächlich für die Nizzaklassen 21 und 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) zu Gunsten der Antragsteller eingetragen.

Markenmäßige Benutzung durch Produktbeschreibung?

Anknüpfungspunkt für den angeblichen Markenrechtsverstoß ist das Verkaufsangebot der Antragsgegner für ein T-Shirt, welches in der Überschrift die Beschreibung “Android fixed it – Computerfreak Geek Nerd T-Shirt” enthält.

Hierin erblickt nicht nur die Antragstellerin, welche durch die ansonsten auch für Urheberrechtsabmahnungen nicht unbekannte Kieler Kanzlei Schröder vertreten wird, eine markenmäßige Benutzung, sondern erstaunlicherweise auch das LG Berlin.

Zur Frage des – für mich sehr naheliegenden – beschreibenden Charakters der Verwendung der Marke und der spiegelbildlich höchst fraglichen markenmäßigen Benutzung in den genannten Angebot teilt das LG mit:

Mag möglicherweise in der Umgangssprache mit “geek” bzw. “nerd” jeweils ein in einzelnen Eigenschaften voneinander abweichender Computerfreak bezeichnet werden, macht die Wortkombination “geek nerd” beschreibend jedenfalls keinen Sinn.

Daran kann man allerdings begründete Zweifel haben. Insbesondere, da die genannte Angebotsbeschreibung ja offensichtlich eine suchmaschinenoptimierte Verkürzung des eigentlich gemeinten “T-Shirt für Computerfreaks, Geeks und Nerds, welches durch den  Schrifttzug ‘Android fixed it’ charakterisiert wird” darstellt. Was sich aus der angebotenen Ware (Wenig überraschend: einem Shirt mit der Aufschrift “Android fixed it”) auch ergibt.

Die Betroffenen wollen die Sache nicht auf sich sitzen lassen und sich wehren. Hierfür steht ihnen ein breites Instrumentarium zur Verfügung, auch an ein Löschungsverfahren bezüglich der Marke wäre zu denken. Man will sich derzeit konkret noch nicht in die Karten gucken lassen – sammelt aber schon einmal Spenden wegen der Kostenrisiken. (Korrektur: Siehe Kommentare).

Näheres hierzu findet sich auf der Website von getdigital.de.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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