Follow-Up zum Aufregerthema “Fotografierverbote zur Einschulung”

Vor 37 Jahren kein Problem: Fotos bei Einschulung auf Schulgelände.

Der Sommer 2019 wurde medial nicht von entlaufenen Schnappschildkröten und Krokodilen in Baggerseen dominiert, sondern aus irgendeinem Grund war auch das Fotografierverbot bei Einschulungsfeiern Kernthema der Aufmerksamkeitsökonomie. Sogar im Privaten kam ich von diesem Thema nicht ganz unbeeinträchtigt durch Sommer.

Relativ viel Beachtung bekam in diesem Zusammenhang ein Interview, das ich der Deutschen Presse-Agentur Mitte August gegeben habe und das landauf landab fleißig abgedruckt und veröffentlicht wurde. Unter Anderem auch beim IT-Branchendienst heise.de – und dort wurden meine “Two Cents” zu diesem Thema über 800 mal kommentiert. Obwohl ich ja durchaus ab und an mal medial vertreten bin, kommt es auch bei mir nicht jeden Tag vor, dass knapp unter 1.000 Reaktionen auf eine Veröffentlichung folgen.

Das Thema scheint also zu polarisieren (wie ich allerdings bereits ahnte, denn auch im Rahmen eines Elternabends Anfang August, den zu besuchen ich das etwas zweifelhafte Vergnügen hatte, war es bereits auf der Agenda).

Ich möchte an dieser Stelle nun auch nicht auf einzelne “Heise”-Kommentatoren antworten – allerdings dem Interview noch ein paar Bemerkungen anfügen.

Zunächst einmal: Die Sache mit dem “Hausrecht” hat mir die Eingangsfrage danach, ob denn ein Fotografierverbot überhaupt zu beachten sei, natürlich sehr einfach gemacht.

Etwas komplizierter kann es da schon datenschutzrechtlich aussehen, und zwar ganz unabhängig von der vielgescholtenen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Denn das Schul-Datenschutzrecht ist (Im Rahmen der Grenzen der DSGVO) Ländersache.

In Schleswig-Holstein gilt diesbezüglich z.B. auch die Schul-Datenschutzverordnung (SchulDSVO-SH), in deren § 8 Regelungen zur Erhebung personenbezogener Daten durch Dritte enthalten sind. Diese waren zwar ursprünglich gar nicht für die Frage des Fotografierens von Eltern bei Schulveranstaltungen gedacht, könnten aber auch hierauf Anwendung finden.

Kurz gesagt regelt § 8 Abs. 2 SchulDSVO-SH, dass die Schule es Dritten in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 nicht gestatten darf, bei Schulveranstaltungen personenbezogene Daten von Schülern zu erheben. Für das Land Schleswig-Holstein kann man sich damit auf den Standpunkt stellen, dass Grundschulen ein Fotografierverbot bei Einschulungsfeiern nicht nur aussprechen durften, sondern sogar mussten.

Rechtsthema erreicht Boulevardmedium: Man wird doch wohl noch… Schnappatmung bekommen dürfen (Screenshot: Hamburger Morgenpost / mopo.de, abgerufen am 2.9.19).

Ein Gedanke, der mir in der teils hitzig geführten Diskussion außerdem oft etwas zu kurz kommt, ist die Tatsache, dass die Einschulungsfeier eine Pflichtveranstaltung ist, auf welche kein Schüler und keine Schülerin sich freiwillig begibt. In diesem Zusammenhang die Abwägung zu Gunsten der Persönlichkeitsrechte zu treffen – übrigens auch zu Gunsten der Persönlichkeitsrechte von Lehrerinnen und Lehrern, über die erstaunlicherweise in diesem Zusammenhang überhaupt nicht gesprochen wird – halte ich tatsächlich nicht nur für ganz gut vertretbar, sondern fast für zwingend.

Wer den Furor von mancher Eltern, die sich an der Social-Media-gerechten Auswertung der Einschulung ihrer (und aller anderen) Kinder gehindert sehen, einmal erlebt hat, ahnt:

Dem ist vielleicht anders auch wirklich nicht beizukommen.

Weil das Thema damit aber auch noch nicht ausdiskutiert sein dürfte, werden wir ihm in Kürze einen “Jurafunk” widmen (der natürlich auch hier verlinkt wird). Wer ihn nicht verpassen möchte, darf aber auch einfach auf Twitter dem Account twitter.com/jufunk folgen.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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