BGH: Der PayPal Käuferschutz – ist auch ein Verkäuferschutz

PayPal ist ein Online-Bezahldienst, der seinen Kunden virtuelle Konten und virtuelles Geld zur Verfügung stellt. Bezahlt ein Käufer im Internet mit PayPal, ist das Geld dadurch praktisch sofort beim Verkäufer. PayPal schreibt die Summe dem PayPal-Konto des Verkäufers gut, bevor es beim Käufer vom Konto abbucht. Ein Kauf kann dadurch wesentlich schneller abgewickelt werden, als mit einer klassischen Überweisung. PayPal soll wegen seiner Käuferschutzrichtlinie nicht nur schnell, sondern auch besonders sicher sein. PayPal-Kunden können Käuferschutz beanspruchen, wenn eine Ware nicht ankommt oder wesentlich von der Artikelbeschreibung abweicht. Ist ein Käuferschutzantrag erfolgreich, wird das Geld vom PayPal-Konto des Verkäufers wieder abgezogen und dem Käufer wieder gutgeschrieben. Um diesen Käuferschutz ging es im November in zwei Entscheidungen vor dem Bundesgerichtshof.

BGH Entscheidungen (Urteil vom 22.11.2017 – VIII ZR 83/16; VIII ZR 213/16):

Der BGH hat entschieden, dass eine Entscheidung PayPals über einen Käuferschutzantrag nicht abschließend ist. Die Vertragsparteien hätten mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal stillschweigend vereinbart, dass der Kaufpreiszahlungsanspruch wiederauflebt, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers rückbelastet wird (ähnlich SEPA-Lastschriftverfahren BGH, Urteil v. 20.7.2010 – XI ZR 236/07). Diese Wertung ergibt sich aus einer interessengerechten Vertragsauslegung – insbesondere Punkt 7.5 der Paypal Käuferschutzrichtlinie: „Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie berührt die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht und ist separat von diesen zu betrachten. PayPal […] entscheidet lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz.“

PayPal prüfe den Sachverhalt im Rahmen des Käuferschutzverfahrens nur sehr vereinfacht und stimme daher mit seinen Ergebnissen nicht zwangsläufig mit gesetzlichen Vorschriften des Mängelgewährleistungsrechts überein. So wie der Käufer die Möglichkeit habe staatliche Gerichte in Anspruch zu nehmen, soll dem Verkäufer nach einem erfolgreichen Käuferschutzantrag ein gleiches Maß an Schutz gewährt werden und den Kaufpreis verlangen können.

Folgen für PayPal-Benutzer:

Die Urteile verändern zwar den Käuferschutz, senken ihn aber nicht zwangsläufig herab. Zunächst erhält der Käufer weiterhin nach einem erfolgreichen Antrag auf PayPal-Käuferschutz schnell und direkt den Kaufpreis zurück, ohne den Verkäufer gerichtlich in Anspruch nehmen zu müssen.Verändert hat sich nun, dass die Entscheidung PayPals nicht mehr abschließend und der Verkäufer nicht mehr daran gebunden ist. Möchte der Verkäufer nun das Geld wieder zurückerhalten, so muss immer er rechtliche Schritte gegen den Käufer einleiten. Damit trägt er das Prozessführungsrisiko. Der Verkäufer müsste daher zunächst bei Klageerhebung die Gerichts- und Anwaltskosten zahlen.

Die Urteile des BGH sind interessengerecht, da eine faire Vertragsbeziehung die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigen sollte. Das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht ist nicht nur Verbraucherschutz, sondern soll auch die Risiken der Parteien bei einem Versendungskauf ausgleichen. Man darf ebenfalls nicht aus den Augen verlieren, dass Verkäufer nicht nur Unternehmer, sondern auch Private sind. Für diese hätte eine Entscheidung des BGH zu Gunsten des Käufers auf Grund des hohen Kostenrisikos – etwa beim Versendungskauf – das Aus bedeutet. Richtigerweise werden nun kaufrechtliche Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer vor einem Gericht und nicht durch einen Online-Bezahldienst endgültig entschieden.

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