Bewertungsplattformen haften (manchmal auch) für Bewertungen

Das “Plattform-Problem” wird momentan heiß diskutiert. Wer sich allein aus der Tagesschau informiert, erfährt darüber derzeit vor allem, dass ein SPD-Justizminister sich von Facebook nicht mehr auf der Nase herumtanzen lassen möchte und deswegen ein Netzwerkdurchsetzungsgesetz (“NetzDG”) erforderlich findet, weil es mit Gutem Willen allein nicht gehe. Der Gesetzentwurf wird von allen Seiten (zu Recht) harsch kritisiert. Dass das Problem und die Frage nach der Haftung von Plattformbetreibern für Äußerungen ihrer Nutzer aber beileibe kein “Neues” ist und auch ohne “NetzDG” eben nicht immer zu Gunsten des Plattformbetreibers entschieden werden muss, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtsthofs  (BGH, Urt. v. 4.4.2017, Az. VI ZR 123/16, liegt bisher nur als Pressemitteilung vor).

Der Fall spielt im Feld der Ärztebewertungen, wie auffallend viele der gerichtlich entschiedenen Bewertungsfälle. Es kam zu einer negativen Bewertung durch einen Patienten, die eine – wie sich später herausstellte – auf einer falschen Tatsachenbehauptung beruhende Bewertung enthielt. Die betroffene Klinik forderte den Plattformbetreiber zur Unterlassung auf. Die Plattform änderte daraufhin eigenmächtig, also ohne Zutun des Patienten, die Formulierung ab und teilte der späteren Klägerin mit, das “weitere Eingriffe nicht angezeigt” seien.

Das genügte der betroffenen Klägerin nicht und sie erhob nun Klage gegen die Plattform (und nicht etwa den Verfasser der Bewertung). zu Recht, wie der BGH nun letztinstanzlich entschied, denn durch die Änderung der Bewertung habe sich der Plattformbetreiber diese nun zu Eigen gemacht und hafte selbst:

Der Beklagte hat sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht, so dass er als unmittelbarer Störer haftet. Er hat die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem er selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Diesen Umgang mit der Bewertung hat er der Klägerin als der von der Kritik Betroffenen kundgetan. Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hat der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen.

So ganz einsichtig ist die Bezeichnung “unmittelbarer Störer” in dem Zusammenhang nicht, denn eigentlich handelt es sich beim “Zueigen Machen” um eine Form der Täterhaftung. Ganz einig ist man sich in der Terminologie zwischen den unterschiedlichen BGH-Senaten da aber auch nicht. Der springende Punkt ist hier jedenfalls der Eingriff des Plattformbetreibers in den “fremden” Inhalt, der letztlich zur Zurechnung des gesamten Inhalts und damit für den Plattformbetreiber in die “Falle” führt. Inwieweit die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat, wird sich zeigen.

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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